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Das Erwachsenenschutzrecht: Schutz für Personen mit Einschränkungen

Das Erwachsenenschutzrecht: Schutz für Personen mit Einschränkungen

Das Erwachsenenschutzrecht ermöglicht die Pflege und Fürsorge für Personen, die aufgrund einer geistigen Einschränkung oder Behinderung nicht vollständig für sich selbst sorgen können und die Verantwortung an eine andere Person abgeben. Dabei sind in der Schweiz mittlerweile seit 2013 Änderungen in Kraft getreten, die die Rechte der behinderten Person besser wahrnehmen. Eltern und Geschwister können weiterhin als Beistand fungieren und haben dabei mehr Verantwortung und Vorteile.

Was ist das Erwachsenenschutzrecht?

In der Regel trägt jeder Erwachsene die Verantwortung für sich selbst. Während Kinder unter der Fürsorge ihrer Eltern oder einer Vormundschaft stehen, endet diese in der Regel mit dem Eintritt ins Erwachsenenalter. Trotzdem können nicht alle Erwachsenen die volle Verantwortung für sich selbst übernehmen, z. B. wenn sie geistige Behinderungen haben. In diesem Fall tritt das Erwachsenenschutzrecht in Kraft, um die betroffenen Personen zu schützen. Kann die Verantwortung nicht getragen werden, kümmert sich die Erwachsenenschutzbehörde um den jeweiligen Fall und bestimmt einen Beistand. Das Erwachsenenschutzrecht umfasst immer Massnahmen, die gleichzeitig einen Eingriff in die Freiheit und die Rechte der Betroffenen darstellen, besonders wenn diese schutz- und hilfsbedürftig ist. Damit trotzdem die Rechte gewahrt bleiben und das Wohl der betroffenen Person sichergestellt ist, wird innerhalb des Erwachsenenschutzrechts auch die Selbstbestimmung respektiert.

Wie hängt dieses mit dem Vormundschaftsrecht zusammen?

Wenn eine Person nicht für sich selbst sorgen kann, wird ein Vormund bestimmt. Das kann auch mit einer Entmündigung zusammenfallen, wenn bestimmte geistige Einschränkungen bestätigt vorliegen. Der Vormund wird gesetzlich bestimmt, wobei das Vormundschaftsrecht alleine für Kinder gilt. Bei volljährigen Personen wird ein Betreuer vom Betreuungsgericht festgelegt, der in etwa die gleichen Aufgaben erfüllt. Er übernimmt die Verantwortung, wenn eine geistige, körperliche oder seelische Erkrankung vorliegt, die einen normalen Lebensstandard einschränken. Das Vormundschaftsrecht wiederum gilt ausschliesslich für Personen, die noch nicht volljährig sind. Während der Vormund immer gesetzlich festgelegt wird, kann der Betreuer auch ehrenamtlich arbeiten. Massnahmen innerhalb des Erwachsenenschutzrechts sind die fürsorgerische Unterbringung und die Beistandschaft.

Für wen ist das Erwachsenenschutzrecht gültig?

Das Erwachsenenschutzrecht gilt für alle Menschen, die durch einen bestimmten Schwächezustand stark eingeschränkt, in ihrem Wohl gefährdet sind und darum Schutz und Fürsorge benötigen. Das kann eine Behinderung, ein Koma, eine Demenz oder eine Krankheit im Endstadium sein. Da das Erwachsenenschutzrecht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt ist, gelten alle Kantonalen Gesetze als zusätzliche Beschreibung für die Wahrung der Grundrechte. Für die betroffene Person wird eine Vertretung gewählt, die alle Aufgaben übernimmt. Der Betroffene hat gleichzeitig das Recht, seine Beistandsperson selbst zu wählen oder dem Gericht vorzuschlagen.

Welche Verbesserungen und Beschreibungen enthalten die neue Regelungen des Erwachsenschutzrechts?

Die eigentliche Voraussetzung für alle Neuregelungen war, dass die Massnahmen innerhalb des Erwachsenenschutzrechts verhältnismässig sind und sowohl die Betreuer als auch die betroffene Person in ihren Rechten schützt. Im neuen Erwachsenenschutzrecht sind die Beistandschaften in der Beschreibung festgelegt, die dann individuell für den jeweiligen Schutzbedarf der Person angepasst werden. Das ermöglicht, dass eine Verlängerung der elterlichen Pflichten, wie es im früheren Vormundschaftsrecht der Fall war, nicht mehr vorgesehen ist. Trotzdem können Eltern weiterhin Beistände sein und die Angelegenheiten steuern, ebenso Verwandte und Geschwister. Sie geniessen den Vorteil, keinen Bericht vorlegen zu müssen, um die Betreuung in Handlung und Entscheidung zu rechtfertigen.

Personen, die noch urteilsfähig sind, haben das Recht, einen Beistand vorzuschlagen. Entspricht dieser den gesetzlichen Anforderungen, wird dem Wunsch und Vorschlag stattgegeben. Auch ist durch neue Regelungen der Schutz der Bewohner einer Wohneinrichtung oder eines Pflegeheims besser gewahrt. Mittels eines Betreuungsvertrags sollen alle Leistungen transparenter gemacht und gleichzeitig in bestimmten Punkten präzise vorgegeben werden. Das betrifft z. B. die Bewegungsfreiheit einer Person und wann diese eingeschränkt werden darf.

Wie viel Selbstbestimmung hat eine behinderte Person trotz Vormundschaft?

Gewährleistet werden soll immer eine grösstmögliche und umsetzbare Form der Selbstbestimmung. Das ist über eine Vorsorgevollmacht möglich. Dabei hält der Betroffene vorsorglich alle Fakten fest, die mit dem eigenen Zustand und einer vollen Entscheidungsfähigkeit zusammenhängen. Gleichzeitig kann bestimmt werden, wer nach dem Verlust der geistigen Klarheit und Handlungsfähigkeit als Vertretung und Bevollmächtigter einspringen soll. Die Vollmacht wird dann erst im tatsächlichen Vorsorgefall gültig, wenn entsprechend die Entscheidungsfähigkeit verloren gegangen ist. Dabei ist die Vollmacht unbefristet und kann jederzeit durch eine andere ersetzt oder bei Bedarf gekündigt oder widerrufen werden.

Welcher Vorsorgeauftrag kann als Vollmacht oder als Patientenverfügung gestellt werden?

Um die Vorsorgevollmacht zu erhalten, muss ein Vorsorgeauftrag gestellt werden. Dieser unterliegt als Vorlage bestimmten Formatvorgaben. Dabei gibt es drei Arten der Vollmacht und Verfügung, die helfen, die Vorsorge noch in gesunden Zeiten zu treffen und alle Angelegenheiten vorab zu regeln. Bekannt sind:

  • die Patientenverfügung
  • die Vorsorgevollmacht
  • die Betreuungsverfügung

Wie sieht die Schutzrechtbestimmung bei Koma und Krankheit im Endstadium aus?

Alle drei Verfügungen sind gerade dann notwendig, wenn eine Krankheit im Endstadium, eine mögliche Demenz oder Alzheimer vorliegen. Die Patientenverfügung umfasst alle ärztlichen Massnahmen und die medizinische Versorgung, die der Patient wünscht. Bis der problematische Fall nicht eingetroffen ist, kann die Patientenverfügung jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht das Beauftragen einer Person, die stellvertretend im Sinne des Patienten handeln und entscheiden darf. Das kann auch schon vor einem Notfall oder Koma verfügt werden. Die Vollmacht gilt nur, wenn der Betroffene die eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann. Die Familie darf nicht automatisch für den Patienten entscheiden. Eine Beauftragung ist in solchen Fällen notwendig. Wenn sie fehlt, befasst sich das Amt mit der Festlegung eines gesetzlichen Betreuers.

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