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Zahlt ein Kunde beziehungsweise Schuldner den Betrag einer offenen Rechnung nicht pünktlich, wird er vom Gläubiger angeschrieben. Dies erfolgt entweder in Form einer
Viele Schweizer Unternehmen entscheiden sich zunächst für eine Zahlungserinnerung, um den Kunden höflich und in freundlichem Ton an die – wie der Name bereits aussagt – ausstehende Zahlung zu erinnern. Denn die Höflichkeit gebietet, zunächst von einem Versehen auszugehen. Erst, wenn die Zahlungserinnerung keine Folgen zeitigt, wird in der Regel eine Mahnung mit einer verstärkten Forderung und in einem deutlicheren Ton verschickt. Hierzu gibt es jedoch keine klaren gesetzlichen Regelungen, der Übergang zwischen Zahlungserinnerung und Mahnung ist fliessend. Jedes Unternehmen entscheidet selbst, ob eine Zahlungserinnerung sinnvoll ist oder es direkt eine Mahnung verschickt.
In Verzug gerät der Schuldner bereits dann, wenn er ein vertraglich vereinbartes oder ein auf der Rechnung angegebenes Zahlungsziel überschritten hat. Als Beispiel: Steht auf der Rechnung "Zahlbar innerhalb von 14 Tagen", liegt ab dem 15. Tag nach Rechnungsdatum ein Verzug vor.
In der Schweiz bedarf die Zustellung einer Zahlungserinnerung keiner speziellen Form. An die Zahlung kann daher beispielsweise
erinnert werden. Grundsätzlich ist es dem Gläubiger auch erlaubt, komplett auf eine Zahlungserinnerung zu verzichten, sofern er auf der Rechnung ein Fälligkeitsdatum angegeben hat. In diesem Fall kann er – sogar ohne Mahnung – direkt ein Betreibungsverfahren antreiben. In der Praxis bewährt sich diese Vorgehensweise in der Regel aber nicht – schliesslich möchten Unternehmen ihre Kunden halten und nicht durch aggressives Verhalten vergraulen.
Auch hinsichtlich der Angaben, die eine Zahlungserinnerung enthalten sollte, gibt es keine klaren Vorschriften und Regelungen. Sinnvoll ist es jedoch, einige Angaben in das Schreiben mit aufzunehmen. Das sind im Überblick:
Hinsichtlich der Formulierung gibt es bei der Zahlungserinnerung ebenfalls keine gesetzlichen Grundlagen. Üblich sind aber zum Beispiel höfliche Sätze, wie:
Für den Schuldner entstehen bei einer ersten Zahlungserinnerung in der Regel noch keine zusätzlichen Kosten, da der Gläubiger aus Gründen der Kulanz darauf verzichtet. Theoretisch hat er jedoch bei Überschreiten des Zahlungsziels die Möglichkeit, bereits jetzt
zu erheben. Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich in Artikel 104 des Obligationenrechts geregelt. Demnach kann der Gläubiger einen Verzugszins von fünf Prozent des Rechnungsbetrags erheben. Für gewerbliche Kunden gelten sogar Verzugszinsen von bis zu 15 Prozent, sofern auf diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Kaufvertrag bereits hingewiesen wurde. Wie hoch dagegen die Mahngebühren ausfallen dürfen, ist nicht im Gesetz festgehalten. Der Gläubiger kann diese frei festlegen, muss die Höhe der Mahngebühr jedoch explizit mit einer konkreten Summe bereits im Kaufvertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt haben.
Im besten Fall zahlt der Schuldner nach Eingang der Zahlungserinnerung, die zum Beispiel per Post eingegangen ist, unverzüglich beziehungsweise spätestens bis zum Ende der vorgegebenen Frist. Sollte bis dahin keine Zahlung eingegangen sein, wird meist eine Mahnung verschickt. Hier gibt es mehrere Stufen: Üblich sind zwei bis drei Mahnungen, die eindeutig auf den Verzug hinweisen und in denen neue Fristen gesetzt werden. In einem letzten Schritt steht die Betreibungsandrohung, welche eindringlich formuliert ist und auf den Umstand hinweist, ein Inkassobüro einzuschalten. Genauso wie die Zahlungserinnerung und die Mahnung ist auch eine Betreibungsandrohung in der Schweiz nicht obligatorisch.
Wenn auch die letzte Zahlungsaufforderung oder Mahnung nicht den erwünschten Erfolg hat, dann bleibt den Gläubigern häufig nur der Weg zum Betreibungsamt. Das sogenannte Betreibungsverfahren soll ihnen dabei helfen, an ihr Geld zu kommen. Dabei gibt es eine Reihe wichtiger Fragen zu beantworten, bevor du einen Antrag beim Betreibungsamt eingeben kannst, allein schon: Wie läutest du als Gläubiger das Verfahren über das Betreibungsamt am besten ein? Wir zeigen dir die schnellsten Wege auf, damit dein Konto ohne viel Verwaltungsaufwand den fehlenden Betrag zügig verbucht.
Wer in der Schweiz heiratet, muss sich darum kümmern, wie das Vermögen und anderer Besitz in der Ehe aufgeteilt werden soll. Da stellt sich die Frage, ob alles beiden Ehegatten gehören soll. Oder ist es nicht doch besser ist, wenn beide das behalten, was sie besitzen und im Laufe der Ehe verdienen oder anderweitig bekommen. All das nennt sich Güterstand. Die Errungenschaftsbeteiligung ist einer der Güterstände neben Gütergemeinschaft und Gütertrennung.
Mit einer Trennung ändert sich oft das ganze Leben. Eine Scheidung betrifft nicht nur die Änderung des Lebensstils, der Wohnverhältnisse oder den Umgang mit gemeinsamen Kindern – oft stehen auch finanzielle Sorgen im Vordergrund. Aus diesem Grunde ist es wichtig, gut vorbereitet zu sein und sich im Vorhinein ausreichend Wissen bezüglich möglicher finanzieller Aspekte anzueignen. Insbesondere zum Thema nachehelicher Unterhalt tauchen vermehrt Fragen auf. Die häufigsten sollen in diesem Artikel beantwortet werden.
Kaufverträge können für zahlreiche Gegenstände abgeschlossen werden. Sei es das Haus samt Grundstück, das Fahrzeug oder Möbel: Auf jeden Fall solltest du einen schriftlichen Kaufvertrag abschliessen, damit du auf der sicheren Seite bist. Dabei solltest du einige grundlegende Dinge beachten. Kaum ein anderer Vertrag wird in der Schweiz so häufig abgeschlossen wie der Kaufvertrag – umso wichtiger also, dass du vertragliche Pflichten kennst und es zu keinen Missverständnissen zwischen dir und deinem Vertragspartner kommt.
Du kennst sie vor allem aus Filmen und Krimiserien oder über Politskandale: die Geldwäscherei. Das Verschieben von Erlösen aus zwielichtigen Geschäften, um den Gewinn „reinzuwaschen“, ist aber ein echtes Problem für die Verbrechensbekämpfung: Oft findet die Geldwäscherei über Grenzen hinweg statt und nutzt dunkle Kanäle und unregulierte Bankmärkte. Alle rund um das Thema erfährst du hier.
Über viele Jahre waren die Regelungen zur Entschädigung von Flugpassagieren im Falle von Verspätungen oder Flugausfällen mehr oder weniger ein Flickenteppich. Je nach Herkunftsland der Fluggesellschaft und der Flugstrecke konnte die Ausgleichszahlung für Passagiere höchst unterschiedlich ausfallen, wenn es zu Fehlern oder einem Ausfall der Beförderung kam. Das hat sich im Jahr 2004 grundlegend verändert, als die Verordnung 261/2004 des Europäischen Parlaments verabschiedet wurde. Diese Verordnung gilt seitdem in allen Ländern der Europäischen Union, ebenso wie in der Schweiz und in anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums. Jeder Fluggast hat das Recht darauf, sie in Anspruch zu nehmen.