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Legalitätsprinzip – die Pflicht zur Ermittlungsaufnahme und Verfolgung von Straftaten

Legalitätsprinzip – die Pflicht zur Ermittlungsaufnahme und Verfolgung von Straftaten

Es gibt Straftaten, die eine Anzeige benötigen, und andere, bei denen die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen eine Ermittlung einleiten müssen. Hier greift das Legalitätsprinzip, durch das eine Pflicht für die Strafverfolgung durch den Staat besteht. Daneben gibt es Ausnahmen, die auch eine Einstellung des Verfahrens bewirken, darunter bei einer vorliegenden Geringfügigkeit von Delikten. In diesem Fall greift das Opportunitätsprinzip. Mehr über beide Prinzipien erfährst du hier.

Was ist das Legalitätsprinzip im Strafrecht?

Straftaten sind sehr verschieden, dennoch erfordern sie eine einheitliche Vorgehensweise durch die Behörden. Durch das Legalitätsprinzip hat der Staat das Recht und die Pflicht, durch Strafverfolgungsbehörden bei einer Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, sobald sich ein Verdacht bestätigt oder die Behörden Kenntnis über die Straftat erlangen. Das ist von Amts wegen auch dann möglich, wenn keine Anzeige erstattet und kein Strafantrag gestellt wurde. Die Staatsverfolgungsbehörden haben die Aufgabe, den Sachverhalt zu erforschen und bei einer Bestätigung der Straftat eine Ermittlung einzuleiten.

Was bedeutet das Legalitätsprinzip für den Staat und Schweizer Bürger?

In der Schweiz hat der Begriff eine grundlegende Bedeutung innerhalb des Strafrechts und der Rechtsetzungslehre. Das Legalitätsprinzip ist Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips und legt fest, dass die staatliche Verwaltung ausschliesslich auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf. Das bedeutet, dass jeder eingeleitete Verwaltungsakt durch den Gesetzgeber gedeckt sein muss. Dadurch zeigt sich dir als Schweizer Bürger das staatliche Handeln als berechenbar und vorhersehbar.

Was ist das Opportunitätsprinzip?

Dem Legalitätsprinzip steht das Opportunitätsprinzip gegenüber. Dabei handelt es sich um eine strafprozessuale Maxime, die angewendet werden kann, wenn die Anklagebehörde das für angemessen hält. Meistens geschieht das in Zusammenarbeit mit dem Gericht. Das Opportunitätsgesetz hebt das Legalitätsprinzip auf und durchbricht es. Es greift in der Schweiz meistens bei weniger schwerwiegenden Straftaten und Bagatelldelikten. Die Staatsverfolgungsbehörden entscheiden selbstständig, wann eine Straftat verfolgt wird und wann nicht. Dabei muss gleichzeitig keine Überweisung ans Gericht erfolgen. Möglich ist das, wenn der Täter den Schaden deckt, bei geringfügigen Delikten oder wenn der Täter durch die Folgen seiner Tat schwer betroffen ist, sodass eine Strafe unangemessen erscheint.

Wie wirkt sich das Legalitätsprinzip bei einer Straftat aus?

Wann das Legalitäts- und wann das Opportunitätsgesetz greift, hängt rechtswissenschaftlich von der Art des Delikts ab. Für eine Aufnahme der Ermittlungen gilt das Legalitätsprinzip uneingeschränkt. Das bedeutet, wenn ein Anfangsverdacht besteht oder bestimmte Fakten vorliegen, die auf das Begehen einer Straftat hinweisen, wird eine Verfolgung eingeleitet, wobei eine freie Gestaltung des Ermittlungsverfahrens erlaubt ist. Bei einer Straftat haben die Behörden das Recht, zu allen Massnahmen zu greifen, durch die eine Aufklärung des Sachverhalts gewährleistet ist. Die Staatsanwaltschaft darf dabei auch von betroffenen Behörden Auskünfte einholen. Sie entscheidet am Ende selbstständig, ob Anklage erhoben wird oder nicht, genauso ob das Verfahren eingestellt wird oder nicht.

Welche Strafverfolgungsbehörden dürfen im Strafrecht eine Ermittlung einleiten?

Das Legalitätsprinzip und das Opportunitätsprinzip gelten im Grundsatz für Strafverfolgungsbehörden wie

  • Staatsanwaltschaft
  • Polizei
  • Zoll
  • Steuerfahndung

Alle sind von Amts wegen zur Verfahrungseinleitung verpflichtet. Für die Staatsanwaltschaft und die Polizei bedeutet das, dass Anklage immer dann erhoben wird, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht.

Das Legalitätsprinzip ermöglicht formale Gleichheit bei der Strafverfolgung und bildet die Ergänzung zum Strafverfolgungsmonopol des Staates. Gesetzlich ist nur der Staat zu einer Strafverfolgung berechtigt und kann diese bei jedem Verdächtigen ohne Ansehen der Person in die Wege leiten. Das gilt für Bereiche wie

  • Strafrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Verwaltungsrecht

Wann gilt das Legalitätsprinzip uneingeschränkt?

Im Strafrecht gilt allgemein der Anklagegrundsatz oder das Akkusationsprinzip. Danach darf es zu einer gerichtlichen Untersuchung nur dann kommen, wenn Anklage erhoben wird. Anders sieht das aus, wenn Verdacht auf ein schweres Verbrechen besteht. Die Staatsanwaltschaft muss dann selbst Anklage erheben. Es gibt keine Strafe ohne Gesetz, da eine Tat nur dann bestraft werden darf, wenn die Strafbarkeit vom Staat gesetzlich bestimmt wurde, bevor die Tat begangen wurde.

Die Strafprozessordnung beruft sich auf die im Strafrecht enthaltene Straftheorie der Vergeltung, nach der Strafe für Unrecht notwendig ist. Uneingeschränkt gilt das Legalitätsprinzip jedoch nur noch bei Verbrechen und eher selten bei geringfügigen Delikten.

Was geschieht bei einem Anfangsverdacht?

Der Anfangsverdacht ist die Grundlage für die Verfolgungspflicht durch die Behörden. Er ist die Voraussetzung für die Entscheidung zu einer Ermittlung. Ein Anfangsverdacht besteht, wenn ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen, dass eine Straftat begangen wird.

Straftaten, die verfolgt werden dürfen, sind rechtswidrige, schuldhafte und tatbestandsmässige Handlungen und Unterlassungen, die das materielle Strafrecht zusammenfasst und die keinem Strafverfahrenshindernis unterliegen. Wenn Verfahrenshindernisse vorliegen, gestattet das Legalitätsprinzip, dass dennoch strafprozessuale Zwangsmassnahmen getroffen werden können, die eine Strafverfolgung ermöglichen, darunter die Beweissicherung. Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind Polizei und Staatsanwaltschaft aufgefordert zu handeln. Machst du eine Anzeige, müssen die Behörden laut Gesetz darauf reagieren. Bei Verdacht auf eine noch nicht verübte Straftat besteht ebenfalls Handlungsbedarf für die Strafvereitelung.

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