Wie sieht das Urheberrecht der Schweiz genau aus? Alle wichtigen Fragen und Antworten
Jeder wird schon einmal den Begriff geistiges Eigentum gehört oder gelesen haben. Doch was steckt eigentlich dahinter? Und welche Gesetze gibt es dazu? Nicht nur Schweizer Unternehmen, auch Privatpersonen müssen sich gelegentlich mit diesem Thema auseinandersetzen, damit sie nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Urheberrecht der Schweiz aufgelistet.
Was ist das Urheberrecht?
Das Urheberrecht wurde eingeführt, um geistiges Eigentum zu schützen. Das bedeutet, wenn jemand ein Buch geschrieben oder ein Foto gemacht hat, ist es verboten, dass andere Personen es als ihr eigenes Werk ausgeben. Fremde Werke dürfen auch nicht ohne Erlaubnis des Künstlers oder anderer Rechteinhaber kommerziell verwendet werden. Der Begriff geistiges Eigentum umfasst Kunstwerke in jeglicher Form, seien es schriftliche Originaltexte, Übersetzungen, Werke der bildenden Kunst und der Architektur, Musik, Fotografien oder Filme. Auch Computerprogramme und digitale Inhalte fallen unter das Gesetz. Als ausübende Künstler gelten Personen, die „ein Werk darbieten oder an der Darbietung eines Werks künstlerisch mitwirken“. Festgeschrieben ist das Urheberrecht im Urheberrechtsgesetz. Dort wird festgelegt, welche Rechte ein Urheber hat, ob ein angemessener Anteil am Verwertungserlös bezahlt werden muss und wie lange das Urheberrecht gilt. Im Urheberrecht nicht enthalten ist das Leistungsschutzrecht.
Gilt das Urheberrecht der Schweiz nur für schweizerische ausübende Künstler?
Generell sieht das schweizerische Urhebergesetz vor, ausübende Künstler zu schützen, auch wenn diese nicht aus der Schweiz stammen oder in der Schweiz publiziert haben. Es ist also nicht erlaubt, ausländische Werke auf eine Weise zu nutzen, die dem Urheberrecht der Schweiz widerspricht. Das Urheberrecht gilt aber nicht nur für ausübende Künstler, sondern auch für andere natürliche Personen, die ein Werk schaffen, das unter das Urheberrecht fällt.
Ist das Urheberrecht übertragbar?
Das Urheberrecht ist in der Schweiz generell übertragbar. Du kannst es beispielsweise verkaufen. Was damit aber nicht erlischt, ist dein Recht, als Urheber genannt zu werden. Da heisst, selbst wenn du jemandem das Urheberrecht an deinem Werk übergibst, bleibst du weiterhin der Schöpfer. Oft werden aber nur Teile des Urheberrechts übertragen, beispielsweise die Nutzung. Es gibt noch eine weitere Situation, in der das Urheberrecht übertragen wird: der Tod des Künstlers. Es geht dann auf seine Erben über.
Kostet die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken Geld?
Urheberrechtlich geschützte Werke können auf unterschiedliche Weise genutzt werden. Kaufst du ein Buch, hat der Verlag schon Rechte an dem Werk erworben, also einen gewissen Betrag bezahlt. Er hat damit seine Pflicht getan, damit er das Werk verbreiten darf. Du hast dir mit dem Kauf des Buches das Recht erworben, es zu lesen, aber nicht, es an anderer Stelle zu publizieren, beispielsweise auf einer Internetseite. Allerdings muss nicht jede Nutzung von Rechten etwas kosten. Nur ist wichtig, dass du den Rechteinhaber fragst, ob du ein Werk von ihm für deine Zwecke einsetzen darfst.
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Was ist ein angemessener Anteil am Verwertungserlös?
Wer ein Urheberrecht besitzt und Teile davon verkauft, hat laut Urheberrechtsgesetz Anspruch auf einen Anteil des Verwertungserlöses (wenn das so festgelegt wurde, was meist der Fall ist). Was als angemessener Anteil gilt, ist in den Tarifen der Verwertungsgesellschaften geregelt, die sich darum kümmern, dass Urheber ihren gerechten Anteil bekommen, wenn ihr Werk genutzt wird. Es gibt Verwertungsgesellschaften für musikalische Werke oder für Werke der Literatur oder der bildenden Kunst, aber auch für Bühnen- und Audiovisuelle Werke. Willst du ein Musikstück nutzen, musst du das der entsprechenden Verwertungsgesellschaft melden und eine Gebühr bezahlen. Auch das Kopieren von Inhalten aus Lehrbüchern muss einer Verwertungsgesellschaft bekanntgegeben werden. Allerdings machen das nicht die Lehrer selbst, sondern die Schulen, bei denen sie angestellt sind.
Wie lange besteht das Urheberrecht?
Da das Urheberrecht an natürliche Personen geknüpft ist, kann der Fall eintreten, dass diese Person stirbt. Dann geht das Urheberrecht an die Erben über. Allerdings besteht das Urheberrecht nicht für immer. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Urheber 70 Jahre tot ist, haben auch die Erben kein Recht mehr, über die Verwertung zu bestimmen. Will beispielsweise ein Verlag ein Buch drucken, dessen Schöpfer schon vor 75 Jahren gestorben ist, muss er niemanden mehr fragen, ob er das darf. Fordert die hinterbliebene Familie trotzdem Rechte ein, nennt man das unerlaubte Geltendmachung. Etwas anders liegt der Fall, wenn eine sogenannte Miturheberschaft besteht, wenn also mehrere Personen als Urheber genannt sind. Dann erlischt das Recht erst 70 Jahre, nachdem der letzte Urheber gestorben ist. Im Falle von Computerprogrammen besteht das Urheberrecht nur 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Was ist das Leistungsschutzrecht?
Vor nicht allzu langer Zeit wurde das Urheberrecht in der Schweiz modernisiert. Unter anderem überlegte man, ob es auch ein Leistungsschutzrecht enthalten soll. Das bedeutet genauer, dass kommerzielle Dienste, die Verlagsinhalte im Internet zugänglich machen, den Medienverlagen Geld dafür bezahlen sollen. Eine nähere Prüfung ergab aber, dass es nicht sinnvoll ist. In der EU dagegen ist das Leistungsschutzrecht im Urheberrechtsgesetz verankert.
Erstellt: 07.04.2020 - Copyright: 2020 Swisscom Directories AG