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Wenn der Vater und die Mutter eines Kindes verheiratet sind, so haben sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Es umfasst das Recht und auch die Pflicht, gemeinsam für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Im Detail bedeutet dies, dass sie sich gemeinsam um dessen Erziehung und Pflege, seine medizinische Versorgung, aber auch um seinen Aufenthaltsort kümmern und sein Vermögen verwalten. Diese Aufgabenbereiche sind so im bürgerlichen Gesetzbuch verankert.
Beim gemeinsamen Sorgerecht wohnt das Kind in der Regel nach der Trennung bei einem der beiden Elternteile. Es hat also seinen festen Alltag bei einem der beiden Elternteile, während der andere Elternteil beispielsweise die Betreuung an den Wochenenden übernimmt. Das gemeinsame Sorgerecht sieht vor allem vor, dass wichtige Entscheidungen stets gemeinsam getroffen werden. Alleine regeln kann der Elternteil, bei dem das Kind wohnt beispielsweise Alltagssituationen wie Essgewohnheiten, Schlafenszeiten, Mitgliedschaften im Sportverein, Taschengeld, Nachhilfe, Freizeit mit Freunden oder Verwandten und die medizinische Versorgung. Würden Elternteile gemeinsam über solche alltäglichen Dinge entscheiden, so würde dies das Familienrecht sprengen. Es gibt jedoch wichtige Entscheidungen, bei denen beide Elternteile sogar ihr schriftliches Einverständnis abgeben müssen. Dazu zählen:
Das alleinige Sorgerecht erhältst du auf Antrag beim Familiengericht. Wenn es ein gemeinsames Sorgerecht gibt, so wird beim Antrag auf das alleinige Sorgerecht dem anderen Elternteil dessen Sorgerecht entzogen. Im Mittelpunkt steht hierbei immer das Kindeswohl. Wenn dieses durch das gemeinsame Sorgerecht gefährdet ist und es dem Kind somit besser geht, wenn ein Elternteil alleine Verantwortung trägt, so kann der Antrag genehmigt werden. Es sind jedoch gute Gründe nachzuweisen, warum der Mutter oder dem Vater das Sorgerecht entzogen werden soll.
Wenn unverheiratete Paare nach der Geburt heiraten, dann bekommen sie als Ehemann und Ehefrau nach dem Familienrecht die gemeinsame Sorgepflicht. Hierfür muss eine Sorgeerklärung öffentlich bekundet und beim Notar oder Jugendamt abgegeben werden. Dies kann schon während der Schwangerschaft erledigt werden.
Bei den meisten Scheidungsfällen wird die Verantwortung für die minderjährigen Kinder beiden Elternteilen übertragen beziehungsweise beibehalten. Der Anteil der geschiedenen Paare, die sich das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind teilen, liegt deshalb bei 95 Prozent. In den restlichen fünf Prozent wurde das Sorgerecht einem der beiden Elternteile übertragen, in fast drei Viertel aller Verfahren der Mutter.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnhaft ist, hat im Zuge des gemeinsamen Sorgerechtes ein sogenanntes Umgangsrecht. Wie der Name bereits vermuten lässt, bedeutet das, dass der Elternteil einen Anspruch auf den Umgang mit dem Kind hat. Im Bundesgesetzbuch heisst es deshalb auch, dass das Kind das Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen hat. Der Umgang ist dabei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtend. Dabei sollte der andere Elternteil den Umgang nicht erschweren. Feste Regelungen gibt es hier von Seiten des Familienrechts nicht. Sollte der eine Elternteil den anderen vom Umgang ausschliessen, so kann das Jugendamt hier vermitteln. Jedoch ist es so, dass Eltern nach einer Trennung den Umgang selbst regeln. Hier kann zudem auch auf die Bedürfnisse jeder einzelnen Partei eingegangen werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass frühzeitige und klare Absprachen nicht nur den beiden Elternteilen den Alltag erleichtern, sondern auch dem Kind ein Gefühl von Sicherheit vermitteln.
Der Regelfall ist, dass ein Kind während des Aufenthalts bei dem beispielsweise anderen Elternteil, also da, wo das Kind nicht wohnhaft ist, auch zur Obhut an Dritte weitergegeben werden kann. Der Regelfall sind hier beispielsweise Grosseltern, Tanten, Onkel und andere Verwandte. Nach dem Umzug ist jeder Elternteil in der Zeit für das Kind verantwortlich, in der sich das Kind bei ihm aufhält. Sofern es keine berechtigten Bedenken bezüglich der Entwicklung des Kindes von Seiten des anderen Elternteils gibt, besteht kein Grund zur Diskussion, ob die Obhut Dritter zugelassen ist. Im Allgemeinen gilt immer: Wenn es Schwierigkeiten zwischen den Elternteilen mit gemeinsamem Sorgerecht gibt, sollte am besten das Jugendamt oder eine Beratungsstelle zur Mediation aufgesucht werden. In schwerwiegenden Fällen kann auch ein Anwalt eingeschaltet werden.
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