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Durch das in der Schweiz gültige Retentionsrecht hat ein Gläubiger in bestimmten Situationen das Recht oder die Befugnis, beim Schuldner eine fremde Sache zurückzubehalten, bis seine Forderung erfüllt wurde. Das kann ähnlich wie ein Faustpfand im Betreibungsverfahren stattfinden. Das Retentionsrecht ist entsprechend ein dingliches Verwertungsrecht einer fremden Sache, bis die Forderung sichergestellt ist. Die moderne Bezeichnung ist das Zurückbehaltungsrecht. Alle beweglichen Sachen und Wertpapiere, die der Schuldner dem Gläubiger zur Verfügung stellt, kann dieser dann zurückbehalten. Das gilt auch, wenn die Sache im guten Glauben empfangen wurde und eigentlich nicht dem Schuldner gehört. Gleiches gilt, wenn bei Zahlungsunfähigkeit die Forderung nicht fällig ist.
Um das Retentionsrecht anwenden zu können und damit keine Rechtswidrigkeit vorliegt, sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Zunächst ist das Retentionsrecht auf Schuldverhältnisse aller Art anwendbar und ermöglicht die Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner. Das gilt entsprechend nicht nur bei finanziellen Unternehmungen, sondern auch bei familienrechtlichen Ansprüchen. Das Retentionsrecht setzt voraus, dass der Schuldner gleichzeitig der Gläubiger der Gegenforderung ist, während der Gläubiger ein Schuldner der Gegenforderung bleibt.
Nötig ist:
Geltend gemacht werden kann die Retention nicht, wenn ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Ausschluss der Retention vorliegt. Der Gegenanspruch des Schuldners sollte immer vollwirksam entstanden sein und betrifft keine künftigen oder bedingten Ansprüche. Auch müssen beide Parteien aus einheitlichen Lebensverhältnissen stammen. Der Begriff der Konnexität ist hier rechtsgültig.
Die Realsicherheit ist für den Gläubiger gesetzlich gewährleistet, wenn der Schuldner verwertbare Gegenstände oder Wertpapiere zur Verfügung hat, die als eine Art Pfand für die Zahlungsverpflichtung gelten und einbehalten werden dürfen. Dabei hat der Gläubiger immer die Realsicherheit, bei einer Nichterfüllung der Forderung die Sache verwerten zu können und so seine finanziellen Einbussen auszugleichen. In der Praxis zeigt sich im Hinblick auf die Realsicherheit jedoch häufig, dass aus Unkenntnis das Retentionsrecht und die Zurückbehaltungschance nicht ausreichend genutzt werden. Das kann mit sich bringen, dass zwar für die Begleichung einer Forderung ein Retentionsgut vereinbart wird, bei Fälligkeit der Gläubiger jedoch daran keinen Besitz mehr hat. Eine Realsicherheit ist dann gegeben, wenn sich der Gläubiger vorab über den Wert des Retentionsgegenstands informiert. Wenn die vertraglichen Kaufbedingungen oder Ansprüche nicht erfüllt werden, kann Einrede erfolgen. Auch ist möglich, ein obligatorisches Retentionsrecht vertraglich zu vereinbaren, damit sich beide Parteien ausreichend absichern.
Das Retentionsrecht ermöglicht dem Gläubiger, den Gegenstand der Retention erst dann an den Schuldner oder einen Dritten herauszugeben, wenn die Schuld beglichen ist. Rechtliche Informationen betreffen die Grundsätze, die beachtet werden müssen. Das betrifft:
Rechtliche Informationen sollten beide Parteien beachten und betreffen auch das Verwertungsrecht. Der Gläubiger hat entsprechend das Recht, den Retentionsgegenstand wie ein Faustpfand zu verwerten, wenn der Schuldner Bescheid gibt, dass er die Forderung nicht erfüllen kann.
Unterschieden wird in die Arten der Retention und in die Bereiche, in denen das Retentionsrecht Anwendung findet. Das sind:
Eine Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn das Zurückbehalten einer Sache nicht gerechtfertigt ist oder im Übermass stattfindet. Ein Gläubiger kann zwar mehrere Retentionsgegenstände einbehalten, das ist jedoch nur mit Erlaubnis des Schuldners möglich. Eine anderweitige Sicherstellung ist nicht möglich. In diesem Fall macht sich der Gläubiger schadensersatzpflichtig, wenn das Zurückbehalten unberechtigt ist. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, Klage einzureichen. Ein zuständiges Gericht ermöglicht die Klärung und Einigung. Eine Retention orientiert sich immer am Mass der Haftung und unterliegt anwendbaren Haftungsvoraussetzungen und Normen.
Ein Vermieter kann das Retentionsrecht anwenden, wenn es im Mietvertrag vereinbart wurde. Er darf entsprechend bei ausstehender Miete die Sachen des Mieters einbehalten, bis die Mietforderungen beglichen wurden. Das fällt unter das Vermieterpfandrecht. Gleiches Recht hat auch der Mieter. Der Vermieter muss ihm nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Nebenkostenabrechnung zustellen. Ist das nicht der Fall, kann der Mieter die Nebenkosten aussetzen, bis der Vermieter die Abrechnung geschickt und so seiner Pflicht nachgekommen ist. Rechtliche Informationen zum Zurückbehaltungsrecht können von beiden Parteien vorab geklärt und vertraglich festgelegt werden.
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