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Rechtsformen in der Schweiz

Rechtsformen in der Schweiz

Bei jeder Unternehmensgründung spielt die jeweilige Rechtsform eine entscheidende Rolle für den Erfolg und für die Verwirklichung. In der Schweiz gibt es vier verschiedene Firmenkonzepte, wobei jedoch nicht jede Rechtsform auch immer zu dem jeweiligen Unternehmen passt. Daher ist es wichtig, sich in diesem Bereich auszukennen und aus den vorhandenen Möglichkeiten die Optionen zu wählen, die für eine Firmengründung von Belang sind und die Verdienstspanne erhöhen.

Welche Rechtsformen gibt es in der Schweiz?

Bevor ein Unternehmen gegründet wird, spielen verschiedene Kriterien eine entscheidende Rolle für die Umsetzung und den Erfolg, die die Rechtsform selbst betrifft. In die Planung miteinbezogen gehören immer Überlegungen, die den Kapitalbedarf, das Unternehmensrisiko, die Selbstständigkeit und die Art der Rechtsform stärker ins Auge fassen. In der Schweiz gibt es vier Rechtsformen für die Gründung eines Unternehmens. Diese unterscheiden sich in Personen- und in Kapitalgesellschaften und sind:

  • die Einzelfirma
  • die Aktiengesellschaft (AG)
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • die Kollektivgesellschaft (KG)

Welche Voraussetzungen gelten für die jeweiligen Rechtsformen?

Bei der Einzelfirma werden alle Risiken selbst getragen und der Geschäftsführende haftet mit dem eigenen Privatvermögen. Der Betrieb hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist meistens dann interessant, wenn es um die Gründung von Kleinfirmen geht, die noch am Anfang stehen. Möglich ist das für eine Person, die in der Schweiz einen Wohnsitz hat, wobei die Wohnsitzpflicht nicht notwendig ist. Die Vorteile der Einzelfirma sind die unkomplizierte und formlose Gründung und Ausführung der Tätigkeit. Nachteilig neben der eigenen Haftung mit dem Eigenvermögen ist auch, dass mitgestaltende Partner am Unternehmen nicht beteiligt werden können. Dazu gibt es keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaftsform mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen. Das ist für Firmen interessant, die gewinnorientiert sind und etwas aufbauen möchten. Voraussetzungen sind mindestens ein Aktionär und ein Verwaltungsrat und ein Mindestkapital in bestimmter Höhe. Dabei ist die Übertragung der Aktien sehr einfach und gut gelöst. Auch die Risiken in Hinblick auf die Finanzierung und Haftung sind geringer. Die Aktienart und die Statuten werden im Handelsregister eingetragen.

Die GmbH ist für kleine und für mittlere Unternehmen eine geeignete Gesellschaftsform und erfordert den Zusammenschluss mehrerer Personen. Jeder Unternehmer haftet mit dem eingetragenen Stammkapital. Die wichtigsten Anforderungen für die Gesellschaftsform betreffen neben dem sehr geringen Mindestkapital das Vorhandensein eines Gesellschafters und eines Geschäftsführers, wobei dies auch ein- und dieselbe Person sein kann. Der Wohnsitz einer dieser Personen muss in der Schweiz sein.

Formeller Gründungsakt für eine Kollektivgesellschaft ist der Zusammenschluss zweier oder mehrerer natürlicher Personen, um eine gewerbliche Tätigkeit auszuführen. Diese Gesellschaftsform ist für kleinere und personenbezogene Firmen gut geeignet und muss Bedingungen erfüllen wie die Anzahl von mindestens zwei natürlichen Personen und den Sitz der Gesellschaft in der Schweiz. Ein Mindestkapital dagegen ist nicht notwendig.

Wie kann die optimale Rechtsform gefunden werden?

Für die Unternehmensgründung spielt das eingegangene Risiko eine entscheidende Rolle, ob eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft besser ist. Wenn das Risiko selbstständig getragen werden kann, ist es nicht notwendig, auf andere Rechtsformen als die Einzelfirma zurückzugreifen. Der Eintrag ins Handelsregister ist dabei auch schnell gemacht und unkompliziert. Sollen jedoch mitgestaltende Partner mit einbezogen oder das Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern gestartet werden, ist eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft günstiger.

Welche Rechtsform bietet die geringsten finanziellen Risiken?

Gegenüber der Einzelfirma und den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind die Risiken für ein Unternehmen im finanziellen Bereich geringer, wenn eine Kapitalgesellschaft gegründet wird, darunter die Aktiengesellschaft und die GmbH. Ebenso können eine Genossenschaft oder ein Verein Sinn ergeben, um eine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen.

Was sollte ich über die Inhaberaktien einer Aktiengesellschaft wissen?

In der Schweiz wurde 2019 ein neues Gesetz verabschiedet, das die Abschaffung der Inhaberaktien für eine AG betrifft. Unterschieden wird immer in Namens- und Inhaberaktien, wobei die Namensaktien auf den Eigentümernamen lauten und im Aktienregister verbucht werden. Inhaberaktien wiederum ermöglichen dem Aktienbesitzer, gleichzeitig auch Aktionär zu werden. Das kann nach sich ziehen, dass der Aktienbesitzer dem Unternehmen selbst nicht namentlich bekannt sein muss. Die Anonymität ist dabei problematisch, da so auch Geldwäscherei oder Steuerhinterziehung die Folge sein können. Durch die Abschaffung der Inhaberaktien soll das verhindert werden. Für Unternehmen bedeutet das, dass Inhaberaktien in Namensaktien umgewandelt und die Statuten im Handelsregister angepasst werden müssen.

Welche Kriterien der verschiedenen Rechtsformen und Gesellschaftsformen sollten bei der Unternehmensgründung berücksichtigt werden?

Bevor die Firma gegründet wird, kann die Entscheidung durch folgende Kriterien erleichtert werden, um die finanziellen Risiken kleinzuhalten. Abgeschätzt werden sollten vorab die Voraussetzungen:

  • des Kapitals (Kapitalbedarf, Gründungsaufwand und Kosten, Mindestkapital)
  • der Haftung (Haftungsart in Hinblick auf die Finanzierung)
  • der Risiken (Voraussetzungen der geeigneten Rechtsform, um diese kleinzuhalten)
  • der Unabhängigkeit (Handlungsspielraum je nach Rechtsform in uneingeschränkter oder begrenzter Form)
  • der sozialen Sicherheit (die Sozialversicherungen hängen von der Rechtsform ab)
  • der Steuern (getrennte oder gemeinsame Besteuerung je nach Gesellschaftsform)

Welche Voraussetzungen gelten bei einer Einzelfirma in Hinblick auf die Arbeitslosigkeit?

Gegenüber den anderen Rechtsformen und Vereinen gibt es bei der Einzelfirma keinen Leistungsanspruch bei Arbeitslosigkeit. Der Geschäftsinhaber ist entsprechend nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Auch der Beitrag in eine geeignete Pensionskasse ist bei der Einzelfirma freiwillig, während bei Kapitalgesellschaften Unternehmer als Angestellte gelten und so auch sozialversichert sind.

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