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Der Begriff Güterstand ist Bestandteil des Güterrechts im Schweizer Familienrecht. Eine Bedeutung hat das Güterrecht vor allem für die Ehe, es wird daher auch als Ehegüterrecht bezeichnet. Mit dem Güterstand wird dabei festgelegt, welche Güter beziehungsweise welches Vermögens in welcher Höhe welchem Partner gehören und wie es im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung bei einer Scheidung oder im Todesfall eines Partners aufgeteilt wird.
Diese drei Güterstände gibt es in der Schweiz:
Bei der Errungenschaftsbeteiligung handelt es sich um einen sogenannten ordentlichen Güterstand. Dieser gilt automatisch, wenn die Eheleute keinen Ehevertrag abschliessen. Dagegen sind die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung sogenannte ausserordentliche Güterstände, für die es das schriftliche Einverständnis beider Ehegatten bedarf. Sie können nur mit einem Ehevertrag vereinbart werden. Innerhalb der gesetzlichen Richtlinien sind individuelle Anpassungen möglich.
Grundsätzlich wird bei der Errungenschaftsbeteiliung zwischen Eigengut und Errungenschaft unterschieden. Bei einer Scheidung beziehungsweise dem Tod eines Ehepartners verbleibt das Eigengut im Besitz des jeweiligen Partners, während die Errungenschaft zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. So ist zu differenzieren:
Eine Haftung besteht bei der Errungenschaftsbeteiligung übrigens nur für die eigenen Schulden und nicht für die des Ehepartners.
Grundsätzlich regelt die Vereinbarung der Gütergemeinschaft, dass bei einer Trennung die Vermögen beider Partner zu einer Güterverbindung zusammengefasst und dann hälftig geteilt werden. Im Ehevertrag wird dabei aber unterschieden zwischen
Die Vermögenswerte, die vertraglich als Eigengut angesehen werden, erhält jeder zurück. Diese Regelung gilt jedoch nur bei einer Scheidung. Im Todesfall erhält der überlebende Partner das gesamte Vermögen inklusive des Eigenguts des Partners.
Bei der Vereinbarung einer Gütertrennung erfolgt eine strikte Trennung der beiden Vermögen per Ehevertrag. Das bedeutet, dass es keine gesamte Gütermasse, sondern nur Eigengut gibt. Im Falle einer Scheidung erfolgt keine Vermögensaufteilung. Jeder bleibt während der Ehe Eigentümer seines Vermögens und verwaltet es auch selbst.
Ein Ehevertrag wird, wie der Name bereits aussagt, unter Eheleuten geschlossen. Das ist bereits vor der Heirat möglich, aber auch zu jedem beliebigen anderen Zeitpunkt während der Ehezeit, sofern beide Partner damit einverstanden sind. Damit ein Ehevertrag vor einem Schweizer Gericht Gültigkeit besitzt und nicht angefochten werden kann, bedarf er immer einer notariellen Beglaubigung. Der Notar setzt den Ehevertrag gemäss den Vorstellungen der Eheleute auf. Zu beachten ist hierbei, dass ein Notar stets neutral berät. Wer unsicher ist, kann zur Beratung zusätzlich einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen.
Grundsätzlich ist es in der Schweiz nicht zwingend erforderlich, einen Ehevertrag zu schliessen. Viele Paare sind zudem mit der „gerechten“ gesetzlichen Regelung der Errungenschaftsbeteiligung einverstanden und wünschen keinen Ehevertrag. Die vertragliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft ist heutzutage keine gängige Praxis mehr und wird in den seltensten Fällen gewählt. Ein Ehevertrag mit Gütertrennung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen jedoch lohnen, zum Beispiel dann, wenn beide Partner gut verdienen oder ein Ehepartner hohe Vermögenswerte, zum Beispiel Wertanlagen besitzt. Darüber hinaus ist es auch möglich, mit einem Ehevertrag einzelne Bestandteile der Errungenschaftsbeteiligung zu verändern. So kann zum Beispiel eine Modifizierung bei der Regelung der Erbfolge vorgenommen werden. Während auf gesetzlicher Grundlage beim Tod eines Ehegatten der eigene Teil der Errungenschaft unter allen Erben (meist der Witwe und den Kindern) aufgeteilt wird, lässt sich in einem Ehevertrag festhalten, dass dem hinterbliebenen Ehepartner das gesamte Vermögen der Errungenschaft zusteht.
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