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Die eingetragene Partnerschaft in der Schweiz - Ehe-Alternative für gleichgeschlechtliche Paare

Die eingetragene Partnerschaft in der Schweiz - Ehe-Alternative für gleichgeschlechtliche Paare

Die eingetragene Partnerschaft in der Schweiz ist für dort lebende homosexuelle Paare die einzige Möglichkeit, ihre Beziehung amtlich eintragen zu lassen. Sie ermöglicht ihnen daher einen rechtlichen Status, der in den meisten Hinsichten einer Ehe gleichgestellt ist. Mit dem Partnerschaftsgesetz folgte die Schweiz 2007 dem internationalen Trend, Homosexuellen, die in einer festen Beziehung leben, eine Rechtsform ähnlich der Ehe anzubieten. Alles rund um das Thema haben wir hier zusammengestellt.

Was ist die Definition einer eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz?

Die eingetragene Partnerschaft ist in der Schweiz eine Alternative zur Ehe für gleichgeschlechtliche Paare, weil diese dort nicht heiraten dürfen. Das Schweizer Partnerschaftsgesetz trat 2007 in Kraft und ermöglicht es Homosexuellen, die in einer Beziehung leben, diese als sogenannte Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft rechtlich abzusichern. Durch die Eintragung werden gleichgeschlechtliche Paare heterosexuellen Ehepaaren rechtlich weitgehend gleichgestellt. So haben sie etwa eine gegenseitige Unterstützungspflicht. Auch im Steuerrecht und im Umgang mit Versicherungen wie der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) wird die eingetragene Partnerschaft überwiegend wie eine Ehe behandelt. Das Schweizer Partnerschaftsgesetz wurde zunächst vom National- und Ständerat verabschiedet, musste aber in einem Referendum durch die Stimmbürger bestätigt werden. Die Schweiz ist damit das erste Land, in dem ein solches Gesetz durch eine Volksabstimmung zustande kam. Die Kirche hatte dort übrigens grundsätzlich nichts einzuwenden: Der Rat des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes wollte lediglich eine deutliche Unterscheidung von Ehe und gleichgeschlechtlicher Partnerschaft bewahren. Daher hat eine eingetragene Partnerschaft in einigen Details eine andere Definition; so dürfen gleichgeschlechtliche Partner in der Schweiz etwa keine Kinder gemeinsam adoptieren.

Welche Richtlinien gelten für eine eingetragene Partnerschaft in der Schweiz?

Beide Partner müssen mindestens 18 Jahre alt sein und dasselbe Geschlecht haben. Mindestens einer der beiden muss einen Wohnsitz in der Schweiz oder die Schweizer Staatsbürgerschaft haben. Daher können also auch Ausländer in der Schweiz eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Andererseits können Schweizer Staatsbürger auch dann ihre Partnerschaft in der Schweiz eintragen lassen, wenn sie im Ausland leben. Die Partner dürfen nicht verheiratet sein oder sich bereits in einer anderen eingetragenen Partnerschaft befinden (das wäre Bigamie). Ausserdem dürfen sie nicht nahe miteinander verwandt sein, also vor allem keine Geschwister oder Halbgeschwister sein. Zudem sehen die Richtlinien vor, dass im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt werden, sofern sie den Schweizer Rechtsprinzipien entsprechen.

Was ist ein Konkubinat?

Das Konkubinat ist in der Schweiz eine Definition für eine eheähnliche Gemeinschaft unter unverheirateten Partnern in einer gemeinsamen Wohnung. Anders als in Deutschland oder Österreich hat der Begriff in der Schweiz keine negativen Konnotationen. Ein Konkubinat unter gleichgeschlechtlichen Partnern kann durch eine eingetragene Partnerschaft rechtlich abgesichert werden.

Wird die eingetragene Partnerschaft in der Schweiz ins Familienbuch eingetragen?

Das Familienbuch gibt es in der Schweiz seit 2005 nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Familienbuch für Ehepartner durch den sogenannten Familienausweis ersetzt. Gleichgeschlechtliche Partner in einer eingetragenen Partnerschaft erhalten einen Partnerschaftsausweis anstelle des Familienausweises. Am Familiennamen ändert die eingetragene Partnerschaft übrigens grundsätzlich nichts. Seit 2013 können Partner in einer eingetragenen Partnerschaft aber auch einen gemeinsamen Familiennamen wählen.

Welche Rechte und Pflichten bringt die eingetragene Partnerschaft in der Schweiz mit sich?

Eingetragene Partner werden in der Schweiz genauso wie Eheleute gemeinsam besteuert. Auch beim Erbrecht und bei der Erbschaftssteuer sind sie Ehepaaren gleichgestellt, der hinterbliebene Partner ist also automatisch Haupterbe. Grundsätzlich gilt bei einer eingetragenen Partnerschaft aber die Gütertrennung, Vermögen und Schulden beider Partner bleiben also getrennt. Sie können aber durch einen Konkubinatsvertrag etwas anderes festlegen. Anders als bei einer Heirat erlaubt die eingetragene Partnerschaft keine erleichterte Einbürgerung für ausländische Partner von Schweizer Staatsbürgern. Auch eine gemeinsame Adoption von Kindern ist nicht möglich. Bringt aber ein Partner ein Kind mit in die Beziehung, ist der andere Partner für Erziehung und Unterhalt verantwortlich. Bei einer Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sind beide Partner finanziell grundsätzlich auf sich gestellt. Hat aber einer der beiden Partner in einer eingetragenen Partnerschaft seine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise eingeschränkt und ist damit in eine wirtschaftliche Abhängigkeit geraten, kann er bei einer Trennung einen Trennungsunterhalt vom anderen Partner verlangen. Dieser ist dann auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft verpflichtet, regelmässige Unterhaltszahlungen zu leisten.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Wenn eingetragene Partner zusammenleben, bilden sie vor dem Gesetz genauso wie Eheleute eine Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen. Früher verpflichtete das Gesetz den Hauptverdiener, üblicherweise den Ehemann, dazu, seine Familie zu unterstützen. Heute gilt das für alle in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner. Bei einem Konkubinat entsteht dagegen nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft.

Was ist Bigamie?

Bigamie ist nach der üblichen Definition eine Doppelehe, also eine Eheschliessung, bevor eine andere Ehe aufgelöst wurde. Das ist in den meisten Ländern verboten, auch in der Schweiz. Für gleichgeschlechtliche Partner gilt das ebenso: Sie dürfen keine eingetragene Partnerschaft eingehen, wenn sie verheiratet sind oder sich mit einer anderen Person in einer eingetragenen Partnerschaft befinden.

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