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Die eingetragene Partnerschaft ist in der Schweiz eine Alternative zur Ehe für gleichgeschlechtliche Paare, weil diese dort nicht heiraten dürfen. Das Schweizer Partnerschaftsgesetz trat 2007 in Kraft und ermöglicht es Homosexuellen, die in einer Beziehung leben, diese als sogenannte Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft rechtlich abzusichern. Durch die Eintragung werden gleichgeschlechtliche Paare heterosexuellen Ehepaaren rechtlich weitgehend gleichgestellt. So haben sie etwa eine gegenseitige Unterstützungspflicht. Auch im Steuerrecht und im Umgang mit Versicherungen wie der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) wird die eingetragene Partnerschaft überwiegend wie eine Ehe behandelt. Das Schweizer Partnerschaftsgesetz wurde zunächst vom National- und Ständerat verabschiedet, musste aber in einem Referendum durch die Stimmbürger bestätigt werden. Die Schweiz ist damit das erste Land, in dem ein solches Gesetz durch eine Volksabstimmung zustande kam. Die Kirche hatte dort übrigens grundsätzlich nichts einzuwenden: Der Rat des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes wollte lediglich eine deutliche Unterscheidung von Ehe und gleichgeschlechtlicher Partnerschaft bewahren. Daher hat eine eingetragene Partnerschaft in einigen Details eine andere Definition; so dürfen gleichgeschlechtliche Partner in der Schweiz etwa keine Kinder gemeinsam adoptieren.
Beide Partner müssen mindestens 18 Jahre alt sein und dasselbe Geschlecht haben. Mindestens einer der beiden muss einen Wohnsitz in der Schweiz oder die Schweizer Staatsbürgerschaft haben. Daher können also auch Ausländer in der Schweiz eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Andererseits können Schweizer Staatsbürger auch dann ihre Partnerschaft in der Schweiz eintragen lassen, wenn sie im Ausland leben. Die Partner dürfen nicht verheiratet sein oder sich bereits in einer anderen eingetragenen Partnerschaft befinden (das wäre Bigamie). Ausserdem dürfen sie nicht nahe miteinander verwandt sein, also vor allem keine Geschwister oder Halbgeschwister sein. Zudem sehen die Richtlinien vor, dass im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt werden, sofern sie den Schweizer Rechtsprinzipien entsprechen.
Das Konkubinat ist in der Schweiz eine Definition für eine eheähnliche Gemeinschaft unter unverheirateten Partnern in einer gemeinsamen Wohnung. Anders als in Deutschland oder Österreich hat der Begriff in der Schweiz keine negativen Konnotationen. Ein Konkubinat unter gleichgeschlechtlichen Partnern kann durch eine eingetragene Partnerschaft rechtlich abgesichert werden.
Das Familienbuch gibt es in der Schweiz seit 2005 nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Familienbuch für Ehepartner durch den sogenannten Familienausweis ersetzt. Gleichgeschlechtliche Partner in einer eingetragenen Partnerschaft erhalten einen Partnerschaftsausweis anstelle des Familienausweises. Am Familiennamen ändert die eingetragene Partnerschaft übrigens grundsätzlich nichts. Seit 2013 können Partner in einer eingetragenen Partnerschaft aber auch einen gemeinsamen Familiennamen wählen.
Eingetragene Partner werden in der Schweiz genauso wie Eheleute gemeinsam besteuert. Auch beim Erbrecht und bei der Erbschaftssteuer sind sie Ehepaaren gleichgestellt, der hinterbliebene Partner ist also automatisch Haupterbe. Grundsätzlich gilt bei einer eingetragenen Partnerschaft aber die Gütertrennung, Vermögen und Schulden beider Partner bleiben also getrennt. Sie können aber durch einen Konkubinatsvertrag etwas anderes festlegen. Anders als bei einer Heirat erlaubt die eingetragene Partnerschaft keine erleichterte Einbürgerung für ausländische Partner von Schweizer Staatsbürgern. Auch eine gemeinsame Adoption von Kindern ist nicht möglich. Bringt aber ein Partner ein Kind mit in die Beziehung, ist der andere Partner für Erziehung und Unterhalt verantwortlich. Bei einer Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sind beide Partner finanziell grundsätzlich auf sich gestellt. Hat aber einer der beiden Partner in einer eingetragenen Partnerschaft seine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise eingeschränkt und ist damit in eine wirtschaftliche Abhängigkeit geraten, kann er bei einer Trennung einen Trennungsunterhalt vom anderen Partner verlangen. Dieser ist dann auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft verpflichtet, regelmässige Unterhaltszahlungen zu leisten.
Wenn eingetragene Partner zusammenleben, bilden sie vor dem Gesetz genauso wie Eheleute eine Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen. Früher verpflichtete das Gesetz den Hauptverdiener, üblicherweise den Ehemann, dazu, seine Familie zu unterstützen. Heute gilt das für alle in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner. Bei einem Konkubinat entsteht dagegen nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft.
Bigamie ist nach der üblichen Definition eine Doppelehe, also eine Eheschliessung, bevor eine andere Ehe aufgelöst wurde. Das ist in den meisten Ländern verboten, auch in der Schweiz. Für gleichgeschlechtliche Partner gilt das ebenso: Sie dürfen keine eingetragene Partnerschaft eingehen, wenn sie verheiratet sind oder sich mit einer anderen Person in einer eingetragenen Partnerschaft befinden.
Jeder Mensch hat ein Spezialgebiet, auf dem er völlig problemlos mit allen möglichen Fachbegriffen hantieren kann. Für Aussenstehende kann so ein Gespräch unter Spezialisten schnell zum Buch mit sieben Siegeln werden, wenn man mit den verwendeten Fachwörtern nichts anfangen kann. Das Rechtswesen ist in dieser Hinsicht ein Feld, das ganz besonders fremdartig erscheinen kann, denn auf diesem Gebiet wird häufig mit lateinischen Begriffen und mit einem ausgeprägten Hang zu einer verklausulierten Ausdrucksweise kommuniziert. Einige dieser Begriffe lassen sich aber schnell und unkompliziert erklären, zum Beispiel die Qualifikation des Assessors.
Die Friedensrichter sind für das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Schlichtungsverfahren zuständig. Bevor du vor Gericht ziehst, solltest du zunächst ein Schlichtungsverfahren anberaumen. Das spart einerseits Kosten und soll zudem zu einer einvernehmlichen Lösung führen. Diese grundsätzliche Möglichkeit bietet sich immer dann, wenn der zivilrechtliche Streitwert gering ist. Was es darüber zu wissen gibt, erfährst du hier.
In der Schweiz gelten andere Regeln für den Schutz der Landessicherheit und andere waffenrechtliche Bedingungen als im Ausland. Jeder Schweizer darf privat eine Waffe besitzen und für sich erwerben, um für die eigene Sicherheit zu sorgen, solange im Gesetz keine besonderen Bestimmungen festgelegt sind. Auch dürfen beispielsweise Soldaten ihre Dienstwaffe nach der Dienstpflicht behalten und mit nach Hause nehmen, wobei hier erweiterte Regeln gelten. Allerdings geht mittlerweile die Zahl an Armeewaffen im Privatgebrauch zurück. Dennoch hat jeder Schweizer das Recht, sich durch eine Waffe zu verteidigen. Alles rund um das spannende Thema erfährst du hier.
Wenn du dich mit dem Thema Rechtsstreit beschäftigt, stellst du schnell fest, dass es die verschiedensten Straftatbestände gibt, die eine ganze Reihe von Rechtsgütern schützen. Während es bei Körperverletzung beispielsweise um die Integrität einer Person geht, steht in Betrugsfällen das Vermögen im Vordergrund. Doch wie ist eigentlich der Straftatbestand Hausfriedensbruch einzuordnen? Wie wird Hausfriedensbruch bestraft und welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Handlung als Hausfriedensbruch sanktioniert wird? Diese und weitere Fragen werden dir im folgenden Artikel beantwortet.
Dir passiert ein Unfall, du wirst krank oder kannst aus persönlichen Gründen nicht mehr die Arbeit antreten? Die Lohnfortzahlung im Arbeitsrecht ist ein wichtiges Thema für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn es zu einer Arbeitsverhinderung kommt. Trotzdem kann es auf den ersten Blick verwirrend sein, wenn wir unseren Vertrag nicht ganz durchblicken. Das Arbeitsrecht hat dafür klare Regelungen geschaffen, wenn es um die Lohnfortzahlungspflicht für Arbeitgeber geht.
Wer denkt schon an die Trennung, wenn man frisch verliebt ist? Aber das kann immer passieren, viele Beziehungen gehen irgendwann in die Brüche. Wenn ihr als unverheiratetes Paar zusammenlebt und auch keine eingetragene Partnerschaft habt, behandelt euch das Gesetz dann wie zwei Fremde. Vor allem dann, wenn während der Partnerschaft wirtschaftliche Abhängigkeiten entstehen, kann das ein Problem werden. Mit einem Konkubinatsvertrag könnt ihr euch gegenseitig Sicherheit geben.