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Der Titel des Assessors stammt aus dem akademischen Umfeld. Man darf diese Bezeichnung tragen, wenn man ein Hochschulstudium abgeschlossen und im Anschluss daran eine Staatsprüfung bestanden hat. Per Definition ist ein Assessor also jemand, der in seinem entsprechenden Berufsfeld bereits umfassend ausgebildet ist. Mit dem Ablegen der höheren Prüfung hat ein Assessor automatisch die Befähigung zu einer Laufbahn im höheren Dienst erlangt. Obwohl der Begriff ursprünglich aus dem Rechtswesen stammt, findet er auch in einigen anderen Berufszweigen Verwendung.
Wie so viele andere Begriffe, stammt auch die Bezeichnung Assessor ursprünglich aus dem Lateinischen. Dort bedeutet das Wort, das auch als „adsessor“ zu finden ist, so etwas wie Beisitzer oder Gehilfe. Gemessen an der Tatsache, dass ein Träger dieser Bezeichnung schon einiges an akademischem Wissen angesammelt und sogar eine Staatsprüfung abgelegt hat, erscheint das Wort in der direkten Übersetzung fast ein wenig zu gering. Auf der anderen Seite aber sind sie eben auch nach ihrer akademischen Laufbahn noch immer Anwärter auf den höheren Dienst im Gericht oder in der Verwaltung, sodass die ursprüngliche Bedeutung doch passend erscheint.
Den meisten Menschen dürfte die Bezeichnung Assessor in erster Linie aus dem Rechtswesen geläufig sein. Tatsächlich findet sich derselbe Titel aber auch bei Personen, die in ganz anderen Bereichen tätig sind. Einen Assessor findet man unter anderem
Auch in diesen Fällen hat der Träger der Bezeichnung bereits ein Staatsexamen oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und bereitet sich auf eine Laufbahn als Beamter vor. Darüber hinaus wird der Titel auch informell benutzt, hat dann aber häufig die Bedeutung „Beobachter“ oder „Bewerter“.
Natürlich ist es für einen Assessor nicht verpflichtend, nach dem Staatsexamen eine Tätigkeit als Richter anzustreben. Viele Juristen, die das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben, entscheiden sich auch dafür, als Anwalt oder in einem Unternehmen in der Wirtschaft zu arbeiten. Mit dem abgelegten Staatsexamen können sie Arbeitgebern gegenüber gut nachweisen, dass sie über sehr weitreichende Kenntnisse auf ihrem Fachgebiet verfügen. Tatsächlich ist das erste Staatsexamen eine der schwierigsten Prüfungen in der akademischen Welt und da Personen den Titel als Assessor juris erst nach dem zweiten Staatsexamen tragen dürfen, sind sie mit ihrer Expertise in vielen Unternehmen oder auch in einer Rolle als Gutachter sehr gefragt.
In den Rechtswissenschaften muss der Kandidat nach dem sehr anspruchsvollen ersten Staatsexamen zunächst ein Referendariat machen, bevor er zur zweiten Staatsprüfung antreten und sich bei erfolgreichem Verlauf als Assessor bezeichnen darf. Das ist allerdings nicht in allen Bereichen so geregelt, wo es diesen Titel gibt. In Fällen, in denen es kein erstes Staatsexamen gibt, tritt die in der Laufbahn vorgesehene Staatsprüfung an ihre Stelle. Eine Verbeamtung ist aber nicht zwingend erforderlich, um den Titel Assessor tragen zu dürfen.
Ein Assessor juris hat per Definition sowohl die akademische Ausbildung in den Rechtswissenschaften als auch die praktische Ausbildung über das Referendariat abgeschlossen. Es gibt in der Rechtspflege keinen Beruf namens Assessor, vielmehr steht es einem Träger dieses Titels nun offen, einen der Berufe in diesem Feld zu ergreifen. Ein Assessor ist aber nicht automatisch ein Anwalt. Dazu ist noch die Zulassung durch die Kammer erforderlich. Alternativ zu dieser Laufbahn kann sich ein Assessor juris auch auf eine Stelle als Richter oder eine Position in der Staatsanwaltschaft bewerben – oder eine Stelle in der freien Wirtschaft annehmen.
Auch im Lehramt ist der Titel des Assessors recht weit verbreitet. Die Voraussetzungen, um diese Bezeichnung führen zu dürfen, sind dabei den Bedingungen im Rechtswesen recht ähnlich. Auch ein Lehramtsassessor muss das zweite Staatsexamen abgelegt haben und die praktischen Studien im Rahmen eines Referendariats abgeschlossen haben. Das bedeutet auch hier, dass sich der Absolvent sofort auf freie Stellen als Lehrkraft bewerben darf.
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