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Unter dem Begriff Hausfriedensbruch versteht man die vorsätzliche Verletzung des „Rechtsgutes der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer“. Es geht hier im Grunde genommen um das individuelle Hausrecht von einer oder mehreren Personen. Eine Wohnung oder ein Haus etwa sollen ein persönlich geschützter Raum sein, bei dem der Bewohner frei entscheiden darf, wer sich in diesem Raum aufhält.
Damit eine Tat wirklich als Hausfriedensbruch klassifiziert und dementsprechend geahndet wird, müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Diese werden vom Gesetz vorgegeben und überprüft. Hierbei werden in der Schweiz zwei verschiedene Varianten unterschieden:
Zu den in der Definition genannten geschützten Räumen gehören sowohl die private Wohnung einer Person als auch deren Geschäftsräume oder andere Besitztümer. Unter befriedeten Besitztümern versteht man alle Orte, die äusserlich gut erkennbar abgegrenzt und gegen das unbefugte Betreten geschützt sind. Im Strafgesetzbuch (StGB) ist jedoch nicht genau geregelt, welche Merkmale eine derartige Abgrenzung aufweisen muss. Hier kommt es also immer auf das Verfahren selbst an, ob etwa ein bestehender Zaun oder eine Mauer zur Abgrenzung als ausreichend eingestuft wird oder nicht.
Wer unberechtigt in einen Garten eindringt, der begeht unter Umständen ebenfalls Hausfriedensbruch. Fraglich ist bei einem Garten jedoch häufig der Grund des Eindringens. Nicht selten gibt es Konflikte unter Nachbarn, da die Besitzer über das Eindringen empört sind, der „Täter“ jedoch keine bösen Absichten hat. Es passiert sehr häufig, dass beispielsweise Kinder beim Spielen ihren Fussball versehentlich auf das Nachbargrundstück schiessen. Meistens holen sie sich dann den Ball wieder oder sie bitten einen Elternteil darum. Hier liegen also keine bösen Absichten vor, jedoch können Nachbarn über diesen Tatbestand verärgert sein. Deshalb ist es in solchen Fällen immer empfehlenswert, an der Haustür zu klingeln und um Erlaubnis zu bitten, auch wenn der Garten nicht eingezäunt und der Zutritt leicht möglich ist.
Nicht nur private, auch Räume des öffentlichen Dienstes oder des Verkehrs sind geschützt.
Wenn die Merkmale des Tatbestandes erfüllt sind, kann dem Täter einiges an Konsequenzen drohen: Hausfriedensbruch wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer dem Tatbestand entsprechenden hohen Geldstrafe sanktioniert. Wie hoch die einzelnen Sanktionen ausfallen, hängt aber von den individuellen Merkmalen des Tatbestands ab. Dazu zählt nicht nur die Absicht, sondern auch die Dauer des Aufenthalts, das Motiv und beispielsweise auch die Anzahl der Personen, die den Hausfriedensbruch begehen. Finden sich beispielsweise mehr als zehn Personen zusammen, die sich weigern, ein öffentliches Verkehrsmittel zu verlassen, so wird diese Tat anders sanktioniert, als wenn sich eine einzelne Person Zutritt zu einer Wohnung verschafft, um dort einen Diebstahl zu begehen.
Es gibt viele Vergehen, bei denen auch ein Versuch angezeigt und strafrechtlich verfolgt wird. So kann ein Strafantrag theoretisch auch bei einem versuchten Hausfriedensbruch gestellt werden, ohne dass ein Schaden entstanden ist. Sollte beispielsweise jemand versuchen, in dein Haus einzudringen, so wirst du vermutlich ohnehin umgehend die Polizei verständigen. Die hierfür infrage kommende Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann sehr unterschiedlich ausfallen, wobei die meisten Verfahren zu einem versuchten Hausfriedensbruch in der Regel eingestellt werden. Ob ein Strafantrag Sinn ergibt, lässt sich nur anhand der individuellen Merkmale der Situation bestimmen.
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