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Niederlassungsbewilligung in der Schweiz: das sicherste Dokument für Ausländer

Niederlassungsbewilligung in der Schweiz: das sicherste Dokument für Ausländer

Die Niederlassungsbewilligung, auch als Ausländerausweis bezeichnet, ist für alle in der Schweiz lebenden ausländischen Mitbürger ein wichtiges Dokument. Es berechtigt zum dauerhaften Aufenthalt im Land, doch nicht nur das: Auch die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist mit diesem Dokument möglich. Diese Bewilligung wird von den meisten in der Schweiz lebenden Ausländern daher angestrebt, da sie an keinen Zweck und an keine Frist gebunden ist. Hast du dieses Dokument einmal erhalten, kann es dir nur wieder entzogen werden, wenn du straffällig wirst oder über einen längeren Zeitraum von Sozialhilfe lebst.

Welche Voraussetzungen gelten für die Niederlassungsbewilligung?

Wer mindestens zehn Jahre im Besitz einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ist und in der Schweiz lebt, kann die sogenannte Niederlassungsbewilligung beantragen. Die Bewilligung C, wie das Dokument gern genannt wird, kann in einigen Fällen sogar schon nach fünf Jahren beantragt werden. Dies ist bei folgenden Staatsangehörigen möglich: Einwohner aus Belgien, Deutschland, Dänemark, Frankreich, dem Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Österreich, Portugal und Spanien.

Neben dem regelmässigen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Land gelten noch weitere Voraussetzungen. Natürlich darf man während dieser Zeit nicht straffällig geworden sein. Weiterhin darf man bis zu drei Jahre vor dem Gesuch keine Sozialhilfe erhalten haben. Vielmehr muss man sich in einer festen Anstellung befinden und seinen finanziellen Verpflichtungen pünktlich nachgehen. Auch ein Nachweis über Sprachkenntnisse wird gefordert. Hast du die Niederlassungsbewilligung einmal erhalten, kann sie dir nur durch ein Urteil vom Bundesgericht wieder aberkannt werden. Allerdings ist dies eher die Ausnahme.

Wann erfolgt die Erteilung?

Zunächst muss ein entsprechender Antrag bei der kantonalen Migrationsbehörde gestellt werden. Wichtig ist, dass du alle erforderlichen Dokumente mit einreichst. Einen entsprechenden Antrag kannst du übrigens auch elektronisch übersenden. Wichtige Bestimmungen zur Niederlassungsbewilligung kannst du übrigens in der Schweizer Integrationsvereinbarung nachlesen. Auch im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz findest du einige wichtige Informationen zur Niederlassungsbewilligung.

Was erfolgt nach der Einreise?

Grundsätzlich benötigt jeder bei der Einreise in die Schweiz einen gültigen Pass und ein Visum. Dies stellt aber keine Aufenthaltsbewilligung dar. Ausländische Bürger, die in der Schweiz arbeiten, erhalten nach der Einreise eine Niederlassungsbewilligung erst nach fünf beziehungsweise zehn Jahren, je nachdem, aus welchem Land sie kommen. Hat man sie dann jedoch erreicht, ist man in vielen Bereichen einem Schweizer gleichgestellt. So hast du zum Beispiel ein ständiges Bleiberecht in der Schweiz. Die Bewilligung bleibt im Normalfall so lange gültig, bis du deinen Wohnsitz wieder in ein anderes Land verlegst. Eine Verlängerung wird nach fünf Jahren automatisch vorgenommen. Voraussetzung ist, dass du dich spätestens 14 Tage vor Ablauf der Bewilligung bei der zuständigen Behörde meldest.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag muss bei der zuständigen Vertretungsbehörde gestellt werden, in deren Bereich sich der Wohnsitz des Antragstellers befindet. Natürlich ist der Antrag nicht kostenfrei und die Erteilung mit folgenden Kosten verbunden:

  • Eingabegebühr
  • Erteilungsgebühr
  • Personalisierungskosten für Foto und Unterschrift

Eine der wichtigsten Voraussetzungen: Wenn du im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bist, musst du den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung spätestens drei Monate nach der Einreise stellen.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Möchtest du einen entsprechenden Antrag stellen, benötigst du zwingend folgende Unterlagen:

  • gültiges Reisedokument, meist der Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • Lichtbild der Grösse 45 mal 35 Millimeter, das nicht älter als ein halbes Jahr ist
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz
  • gültiger Mietvertrag am Wohnort
  • Nachweis über Sprachkenntnisse
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes

Sehr gute Chancen hat also, wer einen gültigen Arbeitsvertrag als Beweis für eine Erwerbstätigkeit, vorlegen kann. Ein Nachweis über den Bezug von sozialen Leistungen genügt nicht.

Welche Sonderfälle gibt es?

Wie aber sieht es mit Sonderfällen wie Asylbewerbern und Flüchtlingen aus? Sie bekommen zunächst keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eines der folgenden drei Dokumente:

  • Ausweis N für alle, die ein Asylgesuch eingereicht haben
  • Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer, die nicht abgeschoben werden dürfen
  • Ausweis S für Schutzbedürftige wie Bürgerkriegsflüchtlinge

Auch für einige andere Personengruppen gibt es Sonderfälle. Die Bewilligung kann statt nach zehn Jahren bereits nach fünf Jahren erteilt werden für Familienangehörige wie die Ehepartner von Schweizern. Gleiche Sonderfälle gelten auch für die Ehegatten von Personen, die bereits im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind.

Welche anderen Ausweise für in der Schweiz lebende Ausländer gibt es?

Die Niederlassungsbewilligung, auch als Ausweis C bezeichnet, erkennt man gut an ihrer pastellgrünen Farbe. Darüber hinaus gibt es aber auch noch andere Arten von Dokumenten. Die hellgraue Aufenthaltsbewilligung B etwa wird zunächst für fünf Jahre erteilt und dann um jeweils fünf Jahre verlängert. Demgegenüber steht die sogenannte Grenzgängerbewilligung. Eine solche müssen alle EU-Bürger beantragen, die zwar in der Schweiz arbeiten, am Wochenende aber wieder an ihren Wohnort im anderen Land zurückkehren. Wer nicht länger als ein Jahr zum Arbeiten oder Studieren in der Schweiz lebt, muss die Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen.

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