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Für einen Gläubiger lässt sich eine Betreibung relativ flott und ohne viel Verwaltungsaufwand in die Wege leiten. Der Gläubiger leitet dafür beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsverfahren ein. Zunächst gibt der Gläubiger ein sogenanntes Betreibungsbegehren an das Amt. Hier ist unbedingt die aktuelle Gemeinde zu nennen, in der der Schuldner ansässig ist. Nach der Übergabe des Betreibungsbegehrens an die zuständige Verwaltung sind zunächst die Kosten für die anfallenden Dienstleistungen zu zahlen. Diesen Betrag muss der der Schuldner übernehmen. Der Kostenvorschuss ist jedoch zunächst vom Gläubiger zu leisten. Das Betreibungsamt stellt daraufhin den Zahlungsbeleg an den Schuldner zu.
Ein Zahlungsbeleg muss bestimmte Elemente beinhalten. Dazu gehören etwa die Folgenden:
Das Schweizer Recht räumt dem Schuldner ein, einen Rechtsvorschlag vorzulegen. Geschieht dies nicht, geht das Betreibungsamt dem Betreibungsbegehren des Gläubigers nach. Legt der Schuldner jedoch einen Rechtsvorschlag vor, liegt die Beweispflicht beim Gläubiger. Der Schuldner muss dem Übermittler des Zahlungsbefehls seine Rechtsvorlage jedoch unmittelbar oder innert zehn Tagen dem Betreibungsamt vorlegen. Dies kann entweder schriftlich oder mündlich geschehen. Sobald die Rechtsvorlage erfolgt, ist die Betreibung einzustellen.
Das Betreibungsamt fungiert zunächst als eine Art Vermittler zwischen den zerstrittenen Parteien. Dabei schlichtet es den Streit nicht, sondern stellt dem Schuldner erst einmal die nötigen Unterlagen, also das Betreibungsbegehren, zu. Erfolgt ein Rechtsvorschlag von Seiten des Schuldners, gibt es ein Rechtsöffnungsbegehren nach Artikel 82 f. oder es erfolgt eine Klage durch den Gläubiger. Alternativ ist die Betreibung einzustellen, sollte der Schuldner innert 20 Tagen die Forderungen begleichen. Erfolgt keine Zahlung, erweist das Betreibungsamt dem Gläubiger weitere Dienstleistungen und pfändet den Schuldner, wenn dieser über keinen Handelsregistereintrag verfügt.
Das Betreibungsverfahren ist Bestandteil des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). Dieses erlaubt dem Betreibungsamt nach Artikel 159 ff. SchKG[13] der ordentlichen Betreibung oder über die zügigere Wechselbetreibung nach Artikel 177 ff. SchKG[14] die Betreibung auf Konkurs durchzuführen. Dabei unterliegen Schuldner (das können Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Einzelunternehmen und sonstige Rechtsformen sein), die über eine Eintragung im Handelsregister (HR) verfügen, der Betreibung. Der Handelsregistereintrag ist dabei unbedingt zu beachten. Sollte der jeweilige Schuldner infrage kommen, zieht das Betreibungsamt alle Vermögenswerte des Unternehmens ein, um die Schulden an den Gläubiger zu tilgen. Dafür lassen sich sämtliche Vermögenswerte heranziehen. Allerdings sind alle Werte ausgeschlossen, die im öffentlichen Recht stehen, wie etwa Gebühren und Steuern.
Der Ort spielt bei einem Betreibungsbegehren eine essentielle Rolle. Die Betreibung ist an dem Wohnort beziehungsweise der Gemeinde durchzuführen, an der der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Wechselt der Schuldner während des Verfahrens die Gemeinde, so ist ein anderes Betreibungsamt für den Gläubiger zuständig und das Betreibungsamt am neuen Wohnsitz führt die Betreibung fort. Dadurch wechselt auch der jeweilige Ansprechpartner. Bei den Bezirksbetreibungsämtern handelt es sich um Abteilungen des Betreibungs- und Konkurswesens. Für jede Stadt ist ein anderes Betreibungsamt zuständig. Die erste gerichtliche Instanz übernimmt dann das zuständige Friedensrichteramt, das zwischen den zerstrittenen Parteien vermittelt. Diese Friedensrichterämter sind für Zivilklagen zuständig.
Bei einem Betreibungsbegehren sind folgende Punkte unbedingt im Begehren zu hinterlegen:
Neben der Zustellung des Betreibungsbegehrens des Gläubigers, hat das Betreibungsamt noch weitere Aufgaben. Durch einen Sachenarrest kann das Betreibungsamt schnell eine Geldforderung des Gläubigers beim Schuldner geltend machen. Dies kommt einer Pfändung sehr nah. Dieser Arrest stellt allerdings nur eine vorsorgliche Massnahme dar. Eine Bestätigung des Arrests muss nämlich zusätzlich über ein normales Betreibungsverfahren beziehungsweise einen Zahlungsbefehl erfolgen.
Eine Scheidung muss nicht immer in einen Rosenkrieg ausarten. Manchmal sind sich verheiratete Paare auch einfach einig, dass sie nicht zusammen passen und möchten sich deshalb scheiden lassen. Vor allem in der Situation einer einvernehmlichen Trennung ist in der Schweiz eine Scheidung auch ohne Anwalt möglich. Wie das Scheidungsverfahren ohne Anwalt abläuft, wie lange es dauert und welche Unterlagen das Gericht dafür benötigt, erklären wir dir in folgendem Ratgeber. Ausserdem erläutern wir dir, was ein Scheidungsantrag ist, was eine Scheidungskonvention enthalten sollte und in welchen Fällen es sinnvoll ist, doch einen Scheidungsanwalt zu beauftragen.
Verleumdung, Beschimpfung, üble Nachrede und andere Ehrverletzungsdelikte sind im Schweizerischen Gesetzbuch klar voneinander abgegrenzt. Der Ausgangspunkt ist dabei stets eine ehrverletzende Behauptung gegenüber einer anderen Person, die anschliessend zivil- oder strafrechtlich dagegen vorgehen kann. Die sozialen Medien sind dabei Fluch und Segen zugleich – haben sie doch die Zahl der angezeigten Delikte deutlich gesteigert, liefern aber gleichzeitig auch häufig einen vorzeigbaren Beleg für die ehrverletzenden Aussagen oder Bilder. Wir fassen zusammen, wie sich die oben genannten Straftatbestände von der Verleumdung abgrenzen und welche Strafen im Falle einer Verurteilung verhängt werden können.
Wirst du arbeitslos und hast einen Erwerbsausfall, springt die Arbeitslosenversicherung in der Schweiz ein. Ebenso wie die AHV, die Alters- und Hinterbliebenenversicherung, ist auch die Arbeitslosenversicherung zwingend vom Gesetzgeber vorgeschrieben und damit eine Sozialversicherung. Den Beitrag zur Versicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte. Der Beitragssatz liegt bei derzeit 2,6 Prozent. Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung, die auch als Tagegeld bezeichnet wird, hast du, wenn du innerhalb der vergangenen zwei Jahre mindestens zwölf Monate im Land als Arbeitnehmer angestellt warst. Bist du hingegen selbstständig, hast du nach Bundesrecht keinen Anspruch auf ein Tagegeld.
Es gibt verschiedene Gründe, warum jemand eine Namensänderung wünscht. Wenn du einen Namen trägst, der Grund für Spott, Hänseleien oder Missverständnisse ist oder wenn familiäre Gründe vorliegen, wünschst du dir vielleicht eine Namensänderung. Auch nach einer Scheidung willst du unter Umständen wieder deinen Ledignamen tragen. Mit der Änderung des Namensrechts am 1. Januar 2013 hat sich einiges in diesem Bereich geändert. Was du unternehmen musst, um deinen Namen ändern zu können, welche Gründe dafür vorliegen müssen, welche Unterlagen du einreichen musst und was für Auswirkungen eine Namensänderung hat, erfährst du hier.
Finanzierungsgeschäfte sind eine komplexe Sache. Forderungsabtretung und Factoring – das klingt nach Wirtschafts- und Rechtslehre. Damit hat man ja im Alltag nichts zu tun, so werden viele denken. Einen Kredit aufnehmen, einen Darlehensvertrag abschliessen – mit solchen Dingen haben allerdings nicht wenige von uns schon Erfahrung. Wer sich mit diesem Thema auseinandersetzen muss, wird oft mit einer Reihe von abstrakten Bezeichnungen konfrontiert. Eine davon ist die Zession. Klingt kompliziert? Ist es aber gar nicht, wenn man darüber Bescheid weiss…
In der Schweiz gibt es rund 100.000 Vereine. Diese sind in den verschiedensten Bereichen tätig: Vom Sport, über Kultur bis hin zu Viehzucht und Wohltätigkeit sind alle Bereiche vertreten. Es ist in der Schweiz auch sehr einfach, einen Verein zu gründen – zumindest in der Theorie. Du benötigst nur schriftliche Statuten und einen Mitstreiter. Sobald die Statuten an der Gründungsversammlung von den Gründungsmitgliedern angenommen wurden, existiert der neue Verein. Doch es gibt dennoch einige Dinge, die erfüllt werden müssen, damit der Verein auch auf Dauer bestehen bleiben kann. Hier erfährst du, was du alles beachten musst.