Nutzungsrecht – Definition und Inhalt

Nutzungsrechte werden in vielen Bereichen eingeräumt und gestatten den Gebrauch von Sachen und Werken, die einen anderen Eigentümer haben oder urheberrechtlich geschützt sind. Sie beinhalten das Recht eines Rechtssubjekts aus einem Vertrag. Genauso können durch ein eingeräumtes Nutzungsrecht bestimmte Rechte abgegeben werden, für die eine Lizenz notwendig ist. Nutzbare Sachen sind bewegliche Sachen, Immobilien und Grundstücke.

Wie unterscheiden sich Urheberrecht und Nutzungsrecht?

Wenn du Schöpfer eines Werkes bist, gilt gesetzlich automatisch das Urheberrecht. Dieses stellt fest, dass du der Urheber bist und am Werk alle Rechte hast. Das Urheberrecht ist nicht abtretbar. Du kannst anderen aber das Nutzungsrecht für dein Werk einräumen. Damit gibst du anderen Menschen die Zustimmung, dass sie dein Werk nutzen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen, vervielfältigen oder sogar verändern können, beispielsweise als Neuinterpretation bei einem musikalischen Stück. Je nachdem, welches Nutzungsrecht anfällt, kann auch eine Beendigung der Nutzniessung erfolgen.

Was ist das Nutzungsrecht?

Das Nutzungsrecht erlaubt, eine Sache, ein Werk, eine Leistung oder einen Besitz nutzniessen zu können, ohne Eigentümer oder Schöpfer zu sein. In der Praxis räumst du einem anderen Nutzer damit das Recht ein, dein Werk, deine Wohnung oder einen Gegenstand zu nutzen, wofür du in der Regel eine Vergütung erhältst. Es gibt aber auch Nutzungsrechte, die innerhalb einer Schenkung gelten oder die eine konkrete Zweckbindung nach sich ziehen. Diese beinhaltet, dass der Nutzungsberechtigte deiner Sache diese nur zu einem bestimmten Zweck nutzen darf, wobei die Grunddienstbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

Unterschieden wird in einfache und ausschliessliche Nutzungsrechte. Beim einfachen Nutzungsrecht kann derjenige, dem du die Nutzung erlaubst, dein Werk zwar verwenden, gleichzeitig darfst du das als Urheber jedoch ebenfalls und kannst das Nutzungsrecht auch anderen gewähren. Das ausschliessliche Nutzungsrecht ermöglicht dem Erwerber des Werks eine Verwendung unter Ausschluss aller anderen Personen. Du kannst dein eigenes Werk dann nicht mehr selbst nutzen oder es anderen vermitteln. Dennoch bleibst du als Schöpfer der Urheber und musst als dieser genannt werden. Solche Bedingungen werden durch einen Lizenzvertrag geregelt. Wenn du das Nutzungsrecht abgibst, erhältst du dafür die von dir festgelegte Entschädigung oder Vergütung.

Wann ist die Nutzniessung für ein Werk eingeschränkt?

Beschränkungen in der Nutzniessung einer Sache oder im Nutzungsrecht selbst zeigen sich in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Form. Die zeitliche Beschränkung bestimmt eine Nutzung der Sache oder des Werks in einem festgelegten Zeitraum. Die räumliche Beschränkung bezieht sich auf die Nutzung in bestimmten Ländern oder Sprachräumen. Die inhaltliche Beschränkung betrifft einzelne Nutzungsarten. Diese unterscheiden sich in:

  • Art der Verbreitung
  • Art der Vervielfältigung
  • Art der öffentlichen Zugänglichkeit

Wie wirkt sich das Nutzungsrecht im Wohnrecht aus?

Das Wohnrecht ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit und gestattet die Nutzung einer Immobilie auch dann, wenn du nicht der Eigentümer bist. Dieser nimmt einen Eintrag ins Grundbuch vor und bleibt deren Besitzer. Du pachtest ein Grundstück, mietest ein Haus oder eine Wohnung und erhältst das Nutzungsrecht.

Das Wohnrecht ist selbst ein Nutzungsrecht und beinhaltet, dass du die Immobilie persönlich bewohnen darfst. Daneben gibt es das Niessbrauchrecht als weiteres Nutzungsrecht, das gestattet, aus dem Objekt weiter Nutzung zu ziehen. Wenn du beispielsweise ein Haus besitzt und deinen Kindern die Immobilie schenkst, selbst jedoch das Wohnrecht für eine der Wohnungen behältst und das Niessbrauchrecht für die von den Kindern bewohnten Einheiten, bedeutet das, dass dir aus diesen Wohnungen, wenn sie vermietet werden, die Einnahmen zustehen.

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Wann werden im Nutzungsrecht Sonderrechte geltend?

Zu den ausschliesslichen Nutzungsrechten gehört das Sondernutzungsrecht, das als Sonderrecht eine alleinige Nutzniessung gemeinschaftlicher Bauteile, Stockwerke oder Anlagen erlaubt. Das bedeutet, dass du allein durch das Reglement bestimmter Sondernutzungsrechte dazu berechtigt bist, bestimmte Gebäude- und Liegenschaftsteile zu nutzen, darunter den Garten, eine Dachterrasse, den Bereich eines Stockwerks oder einen Swimmingpool. Sonderrechte müssen vertraglich geregelt sein und gelten neben den allgemeinen Bedingungen. Sie lassen sich auch bei schuldrechtlichen und dinglichen Nutzungsrechten einräumen, so bei Dienstbarkeit, Erbbaurecht oder Pfandrechten. Sie bestimmen neben dem allgemeinen Niessbrauch der Sachen und Rechte vereinbarte Beschränkungen oder eine erweiterte Erlaubnis.

Welche Bedingungen enthält ein Mietvertrag in Hinblick auf das Nutzungsrecht?

Im Mietvertrag werden die Bedingungen für die Vermietung der Immobilie festgelegt. Das Nutzungsrecht betrifft hier das Wohnrecht, das Niessbrauchrecht und Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter gelten. Dabei haben beide Parteien für die Dauer der Vermietung ihre Rechte und Pflichten. Auch wenn der Vermieter die Immobilie nicht bewohnt, hat er die Pflicht zur Hauswartung. Gleiches gilt für eine Kündigung, denn ein Eigentümer hat zwar grundsätzlich das Recht, nach seinem Belieben die Nutzung zu beenden. Für das Nutzungsrecht und die Vermietung einer Immobilie gelten per Mietvertrag jedoch andere Voraussetzungen, die auch die Rechte des Mieters schützen.

Wann darf der Eigentümer einer Wohnung dem Mieter das Nutzungsrecht entziehen?

Der Eigentümer oder Vermieter einer Immobilie darf dir durch eine Kündigung das Nutzungsrecht entziehen, wenn du die Regelungen des Mietvertrags brichst. Dagegen darf er dir das Nutzungsrecht nicht entziehen, wenn er als Kündigungsgrund Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung benennt. Einer fristlosen Kündigung muss eine Abmahnung vorausgehen. Meistens wird das Nutzungsrecht entzogen, wenn folgende Schwierigkeiten vorliegen:

  • hohe Zahlungsrückstände
  • körperlicher Angriff auf den Eigentümer
  • Beleidigung des Vermieters durch den Mieter
  • nicht zumutbarer Wohnungszustand mit Wertminderungsgefahr

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