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Wenn du Schöpfer eines Werkes bist, gilt gesetzlich automatisch das Urheberrecht. Dieses stellt fest, dass du der Urheber bist und am Werk alle Rechte hast. Das Urheberrecht ist nicht abtretbar. Du kannst anderen aber das Nutzungsrecht für dein Werk einräumen. Damit gibst du anderen Menschen die Zustimmung, dass sie dein Werk nutzen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen, vervielfältigen oder sogar verändern können, beispielsweise als Neuinterpretation bei einem musikalischen Stück. Je nachdem, welches Nutzungsrecht anfällt, kann auch eine Beendigung der Nutzniessung erfolgen.
Das Nutzungsrecht erlaubt, eine Sache, ein Werk, eine Leistung oder einen Besitz nutzniessen zu können, ohne Eigentümer oder Schöpfer zu sein. In der Praxis räumst du einem anderen Nutzer damit das Recht ein, dein Werk, deine Wohnung oder einen Gegenstand zu nutzen, wofür du in der Regel eine Vergütung erhältst. Es gibt aber auch Nutzungsrechte, die innerhalb einer Schenkung gelten oder die eine konkrete Zweckbindung nach sich ziehen. Diese beinhaltet, dass der Nutzungsberechtigte deiner Sache diese nur zu einem bestimmten Zweck nutzen darf, wobei die Grunddienstbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
Unterschieden wird in einfache und ausschliessliche Nutzungsrechte. Beim einfachen Nutzungsrecht kann derjenige, dem du die Nutzung erlaubst, dein Werk zwar verwenden, gleichzeitig darfst du das als Urheber jedoch ebenfalls und kannst das Nutzungsrecht auch anderen gewähren. Das ausschliessliche Nutzungsrecht ermöglicht dem Erwerber des Werks eine Verwendung unter Ausschluss aller anderen Personen. Du kannst dein eigenes Werk dann nicht mehr selbst nutzen oder es anderen vermitteln. Dennoch bleibst du als Schöpfer der Urheber und musst als dieser genannt werden. Solche Bedingungen werden durch einen Lizenzvertrag geregelt. Wenn du das Nutzungsrecht abgibst, erhältst du dafür die von dir festgelegte Entschädigung oder Vergütung.
Beschränkungen in der Nutzniessung einer Sache oder im Nutzungsrecht selbst zeigen sich in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Form. Die zeitliche Beschränkung bestimmt eine Nutzung der Sache oder des Werks in einem festgelegten Zeitraum. Die räumliche Beschränkung bezieht sich auf die Nutzung in bestimmten Ländern oder Sprachräumen. Die inhaltliche Beschränkung betrifft einzelne Nutzungsarten. Diese unterscheiden sich in:
Das Wohnrecht ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit und gestattet die Nutzung einer Immobilie auch dann, wenn du nicht der Eigentümer bist. Dieser nimmt einen Eintrag ins Grundbuch vor und bleibt deren Besitzer. Du pachtest ein Grundstück, mietest ein Haus oder eine Wohnung und erhältst das Nutzungsrecht.
Das Wohnrecht ist selbst ein Nutzungsrecht und beinhaltet, dass du die Immobilie persönlich bewohnen darfst. Daneben gibt es das Niessbrauchrecht als weiteres Nutzungsrecht, das gestattet, aus dem Objekt weiter Nutzung zu ziehen. Wenn du beispielsweise ein Haus besitzt und deinen Kindern die Immobilie schenkst, selbst jedoch das Wohnrecht für eine der Wohnungen behältst und das Niessbrauchrecht für die von den Kindern bewohnten Einheiten, bedeutet das, dass dir aus diesen Wohnungen, wenn sie vermietet werden, die Einnahmen zustehen.
Zu den ausschliesslichen Nutzungsrechten gehört das Sondernutzungsrecht, das als Sonderrecht eine alleinige Nutzniessung gemeinschaftlicher Bauteile, Stockwerke oder Anlagen erlaubt. Das bedeutet, dass du allein durch das Reglement bestimmter Sondernutzungsrechte dazu berechtigt bist, bestimmte Gebäude- und Liegenschaftsteile zu nutzen, darunter den Garten, eine Dachterrasse, den Bereich eines Stockwerks oder einen Swimmingpool. Sonderrechte müssen vertraglich geregelt sein und gelten neben den allgemeinen Bedingungen. Sie lassen sich auch bei schuldrechtlichen und dinglichen Nutzungsrechten einräumen, so bei Dienstbarkeit, Erbbaurecht oder Pfandrechten. Sie bestimmen neben dem allgemeinen Niessbrauch der Sachen und Rechte vereinbarte Beschränkungen oder eine erweiterte Erlaubnis.
Im Mietvertrag werden die Bedingungen für die Vermietung der Immobilie festgelegt. Das Nutzungsrecht betrifft hier das Wohnrecht, das Niessbrauchrecht und Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter gelten. Dabei haben beide Parteien für die Dauer der Vermietung ihre Rechte und Pflichten. Auch wenn der Vermieter die Immobilie nicht bewohnt, hat er die Pflicht zur Hauswartung. Gleiches gilt für eine Kündigung, denn ein Eigentümer hat zwar grundsätzlich das Recht, nach seinem Belieben die Nutzung zu beenden. Für das Nutzungsrecht und die Vermietung einer Immobilie gelten per Mietvertrag jedoch andere Voraussetzungen, die auch die Rechte des Mieters schützen.
Der Eigentümer oder Vermieter einer Immobilie darf dir durch eine Kündigung das Nutzungsrecht entziehen, wenn du die Regelungen des Mietvertrags brichst. Dagegen darf er dir das Nutzungsrecht nicht entziehen, wenn er als Kündigungsgrund Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung benennt. Einer fristlosen Kündigung muss eine Abmahnung vorausgehen. Meistens wird das Nutzungsrecht entzogen, wenn folgende Schwierigkeiten vorliegen:
Um eine Straftat zu begehen, ist neben Absicht und Planung die Ausführung notwendig. Aber auch der Vorsatz genügt oft, damit sich ein Täter strafbar macht. Zusätzlich gibt es den Eventualvorsatz, der wiederum eine abgeschwächte Form des Vorsatzes darstellt, in der Schweiz jedoch ebenfalls strafbar sein kann. Er beinhaltet, dass ein Täter eine tatsächliche Tatbestandsverwirklichung nicht zwingend anstrebt oder für sicher hält, sondern seine Pläne von den Umständen abhängig macht und sich mit einem möglichen Erfolg abfindet.
Normalerweise nimmt sich niemand einfach Sachen, die ihm nicht gehören, und veräussert sie weiter oder benutzt sie gegen den Willen des Eigentümers. Ist das jedoch der Fall, liegt eine Unterschlagung vor, die strafrechtlich geahndet wird. Es gibt verschiedene Formen der Unterschlagung, die noch einmal von einem Betrug oder Diebstahl abzugrenzen sind. Je nachdem, wie schwer das Delikt ist, fällt auch die Strafe höher aus.
Nutzungsvereinbarungen fallen meistens direkt mit einem Nutzungsvertrag zusammen, wenn es um grössere Objekte geht, etwa um eine Wohnung oder ein Fahrzeug. Das Dokument ist eine gute Vorlage, um alle wichtigen Rechte und Pflichten festzulegen, die den Zeitraum der Nutzung umfassen. Durch die Nutzungsvereinbarung ist mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Parteien gewährleistet.
Geld ist immer ein gutes Geschenk – wer jedoch einen höheren Betrag verschenkt, sollte einkalkulieren, dass in der Schweiz darauf unter Umständen eine Schenkungssteuer anfällt. Mit der Frage, wie viel Geld du steuerfrei verschenken kannst, beschäftigt sich unser Ratgeber. Wir erörtern dabei die kantonalen Besonderheiten, welche Schenkungen steuerfrei sind und welche Freibeträge in den einzelnen Kantonen gelten. Ausserdem erklären wir dir, wann du eine Schenkung in deiner Steuererklärung angeben musst und wie hoch die jeweiligen Steuern sind.
In manchen Situationen wünschen wir uns sehnlichst, dass wir etwas "rückgängig" machen könnten. Was uns im Leben in der Regel nicht möglich ist, löst das Recht mit dem juristischen Konzept der Annullierung. Rechtlich verankert, ist sie uns oft eine Hilfe in Situationen, in denen wir Entscheidungen nochmals überdenken wollen. Manchmal stehen wir aber auch auf der falschen Seite einer Annullierung: etwa am Flughafen, wenn unsere Reise in den wohlverdienten Urlaub entfällt. Hier erfährst du, was es mit dem Begriff "Annullierung" auf sich hat und in welchen Fällen sie möglich ist.
Die Friedensrichter sind für das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Schlichtungsverfahren zuständig. Bevor du vor Gericht ziehst, solltest du zunächst ein Schlichtungsverfahren anberaumen. Das spart einerseits Kosten und soll zudem zu einer einvernehmlichen Lösung führen. Diese grundsätzliche Möglichkeit bietet sich immer dann, wenn der zivilrechtliche Streitwert gering ist. Was es darüber zu wissen gibt, erfährst du hier.