Rufschädigung in der Schweiz – Was ist das und was ist dagegen zu tun?
Üble Nachrede, falsche Anschuldigungen und Verleumdungen können zu einer Rufschädigung führen. Die Betroffenen haben dann unter den sozialen und beruflichen Folgen zu leiden. Wenn du dich dagegen wehren möchtest, musst du schnell handeln, denn die Fristen für einen Strafantrag sind recht kurz. Was du bei Rufschädigung in der Schweiz tun kannst, sagen wir dir hier.
Was ist üble Nachrede?
Jemand macht sich dann einer üblen Nachrede schuldig, wenn er bei einem Dritten jemanden eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt. Oder er stellt Verdächtigungen an, die dem Beschuldigten rufschädigende Tatschen unterstellen. Die rufschädigende Äusserung kann dabei wahr oder unwahr sein. Wenn die Beschuldigung unwahr ist, der sie Äussernde das aber nicht weiss, dann spricht man von übler Nachrede. Wenn er aber weiss, dass die Tatsache unwahr ist, die Behauptung trotzdem bewusst tätigt, dann spricht man von Verleumdung. Übrigens gibt es auch den Tatbestand der üblen Nachrede gegenüber Verstorbenen oder als verschollen erklärten Personen.
Was ist eine Verleumdung
Im Grunde handelt es sich bei einer Verleumdung um eine üble Nachrede, jedoch ist der Beschuldigte sich hier dessen bewusst, die Unwahrheit zu sprechen. Wider besseren Wissens setzt er unwahre und ehrverletzende Tatsachen in die Welt.
Wann ist der Tatbestand einer Beschimpfung erfüllt?
Man macht sich einer Beschimpfung strafbar, wenn man die Ehre einer Person angreift, ohne dabei auf eine üble Nachrede oder eine Verleumdung zurückzugreifen. Wer jemanden durch:
- Wort
- Schrift
- Bild
- Gebärde
- Tätlichkeiten
in seiner Ehre angreift, macht sich entsprechend einer Beschimpfung schuldig. Es ist dem Richter möglich, den Täter von der Strafe zu befreien, sollte das ungebührliche Verhalten des Beschimpften der Anlass für die Beschimpfung gewesen sein.
Was versteht man unter Ehrverletzungen?
Rufschädigungen wie die üble Nachrede oder die Verleumdungen bezeichnet man auch als „Ehrverletzungen“. Ehrverletzungen sind Handlungen, die sich gegen die Ehre einer bestimmten Person richten. Dabei besteht eine Abgrenzung zwischen der sittlichen Ehre einer Person und ihrer gesellschaftlichen Ehre. Dabei geht es unter anderem um Persönlichkeiten, die im öffentlichen Leben stehen, etwa Geschäftsmänner, Sportler, Künstler, Politiker und andere Personen mit öffentlicher Aufmerksamkeit. Frei von Kritik sind diese Personen natürlich nicht. Dafür gibt es den Begriff der gesellschaftlichen Ehre. Es liegt keine Ehrverletzung vor, wenn man den Betroffenen in seiner gesellschaftlichen Ehre und in seiner sozialen Stellung herabsetzt. Dabei muss die Beschuldigung etwas mit der sozialen Stellung der Person und seiner gesellschaftlichen Stellung als Geschäftsmann, Künstler oder ähnlichem zu tun haben. Anders sieht es mit der sittlichen Ehre aus. Eine Ehrverletzung liegt dann vor, wenn man ausserhalb seines Berufstandes oder seiner Stellung die Ehre einer Person verletzt. Das betrifft etwa das Familienleben oder andere private Aspekte seines Lebens. Wichtig ist dabei der Sinn der Äusserung. Wenn diese geeignet ist, den Ruf einer Person zu schädigen, dann liegt eine Ehrverletzung vor. Bei der Rufschädigung spielt es in der Schweiz keine Rolle, ob andere die Behauptung für wahr halten oder nicht.
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Was sind nach dem Strafrecht die Folgen für Rufschädigungen in der Schweiz?
Das Strafrecht ist je nach Art der Rufschädigung anders. Wer jemanden beschimpft, kommt noch glimpflich davon. Auf Antrag muss der Schuldige eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bezahlen. Die Strafe für die üble Nachrede beträgt bis zu 180 Tagessätzen. Schwerer fällt das Urteil bei einer Verleumdung aus. Auf Antrag kann der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt bekommen oder er muss eine Geldstrafe bezahlen.
Muss ich einen Strafantrag stellen?
In der Regel werden die Gerichte nicht von selbst tätig. Das gilt selbst für den Fall, dass sie Kenntnis von der Straftat haben. Denn bei der Verleumdung oder der üblen Nachrede handelt es sich um „Antragsdelikte“. Das bedeutet, ohne einen Strafantrag passiert nichts. Solltest du das Ziel einer Rufschädigung sein, dann musst du dich an die Behörden wenden und eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei erstatten. Wichtig dabei ist die Antragsfrist. Dir steht ein Zeitraum von 90 Tagen zur Verfügung, in dem du die Strafanzeige erstatten kannst. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem dir der Täter bekannt wird. Das Problem bei der Antragsfrist ist, dass die Beschuldigten oftmals mit den Konsequenzen der Rufschädigung zu kämpfen haben und nicht an die dreimonatige Frist denken.
Alternativ gibt es die Möglichkeit, die Straftat nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch zu bestrafen. Das Zivilrecht schützt die Persönlichkeitsrechte stärker als das Strafrecht. Beschuldigte haben beim Zivilrecht die Möglichkeit, Schadenersatz und eine Genugtuung einzuklagen. Sind Medien der Täter, dann ist eine Gewinnherausgabe möglich.
Wo findet der Prozess statt?
In der Regel findet der Prozess bei den Behörden statt, in deren Handlungsbereich der Täter die Straftat beging. Bei einer brieflichen Ehrverletzung wäre das der Ort der Sendung. Sollten Medien der Täter gewesen sein, dann findet der Prozess am Sitz des Medienunternehmens statt.
Erstellt: 08.12.2020 - Copyright: 2020 Swisscom Directories AG