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Beim Datenschutz geht es in erster Linie um Personendaten. Personendaten sind für Unternehmen wichtig. Mit ihnen können sie Werbung gezielt an den richtigen Mann bringen, sie können das Konsumverhalten ihrer Kunden auswerten, Marketingkampagnen planen und vieles mehr. Für Unternehmen sind Personendaten ein wertvolles Wirtschaftsgut. Für private Personen sind die Daten beim Thema Selbstbestimmung wichtig. Zumeist erheben die Unternehmen die Daten unbemerkt. Die meisten Menschen sind sich nicht bewusst, welche Spuren sie im Netz hinterlassen und für was die Unternehmen die Daten verwenden können. Jedoch handelt es sich um ihre personenbezogenen Daten und die eigene Privatsphäre. Das Ziel des Datenschutzes ist es, dem Menschen die Kontrolle über die eigenen Daten zu geben, ihnen also das informelle Selbstbestimmungsrecht zu gewährleisten. Jedoch gibt es diverse Interessengruppen, die ungehindert Daten sammeln wollen. Dazu gehören nicht nur private Unternehmen, auch Staaten und Behörden wollen Daten sammeln. Was sie mit ihnen anstellen, das entzieht sich der eigenen Kontrolle. Kriminelle Bestrebungen zielen ebenfalls auf das Sammeln von Daten ab, um sich damit finanzielle Vorteile zu ergaunern. Fakt ist allerdings: Man kann sich kaum im digitalen Raum bewegen, ohne Spuren zu hinterlassen. Nicht jedes Datensammeln muss automatisch zum Nachteil der Personen sein. Beim Datenschutzgesetz geht es deswegen um Verhältnismässigkeit. Es sollen nur so wenig persönliche Daten wie möglich, aber so viele wie nötig gesammelt werden. Ein wichtiger Eckpfeiler ist auch das Auskunftsrecht, mit dem Privatpersonen in Erfahrung bringen können, was Unternehmen und Behörden über einen wissen. Art. 13 der Bundesverfassung legt fest, dass jeder einen Anspruch auf die Achtung des eigenen Privat- und Familienlebens hat, dass der persönliche Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr die gleiche Achtung zukommt und dass jeder einen Anspruch auf den Schutz der persönlichen Daten hat. Das Bundesgesetz über den Datenschutz trat am 1. Juli 1993 in Kraft. Weitere Gesetze und Bestimmungen befinden sich in den Artikeln 28-28l des Zivilgesetzbuches.
Am 25. Mai 2018 trat die Europäische Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft. Diese Datenschutzgrundverordnung betrifft nicht nur die Europäische Union, sondern jede Nation der Welt, einschliesslich der Schweiz. Aufgrund der DSGVO war das Datenschutzgesetz der Schweiz veraltet. Eine Totalrevision war notwendig, damit die EU weiterhin die Schweiz als ein Drittstaat mit einem zeitgemässen Datenschutzniveau anerkennt und die Datenübertragung zwischen Unternehmen auch in Zukunft möglich bleibt.
Vom 24. bis 25. September 2019 beriet der Nationalrat über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes. Zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich ab, dass die EU das Schweizerische Datenschutzgesetz mit dem eigenen als nicht vereinbar betrachtete. Die Totalrevision zielt darauf ab, das Bundesgesetz über den Datenschutz komplett zu aktualisieren. Mit der Annahme zum 25. September 2020 wurde der Weg zur Umsetzung freigemacht. Diese bedarf aber noch einer konkreten Verordnung, sodass das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) voraussichtlich 2022 in Kraft tritt.
Der Nationalrat stimmte für den Entwurf der Totalrevision. Inhalt der Revision ist unter anderem:
Der Ständerat hatte die Entscheidung, das Schweizerische Datenschutzgesetz zu überarbeiten, befürwortet. Der Inhalt der ursprünglichen Fassung ging dem Ständerat sogar nicht weit genug. Nach ihm sollte der Datenschutz unbedingt auf das Niveau der EU angehoben werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten.
Im Mai 2020 wollte die EU-Kommission prüfen, ob das Datenschutzniveau der Drittstaaten auf dem angemessen Niveau ist. Allerdings wurde aufgrund der Corona-Krise dieser Termin mehrfach verschoben, mit unbestimmter Frist. Genügt das revDSG den Vorgaben aus Brüssel nicht, kann es sein, dass bis zu einer endgültigen Anpassung Schweizer Unternehmen mit jedem Handelspartner einzelne Datenschutzverträge ausarbeiten müssen.
Die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes stehen in den Art. 34 des DSG und Art. 35 des DSG. Die Strafbestimmungen sehen jedoch nur vorsätzliche Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten und die berufliche Schweigepflicht vor. Strafen werden nur auf Antrag verhängt. Anklagen hinsichtlich der Verletzung der Persönlichkeit regelt der Zivilrichter gemäss Art. 15 des DSG. Die Revision des Bundesrates sieht eine Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen in Höhe von 250.000 Schweizer Franken vor. Zudem werden nur natürliche Personen belangt.
Forderungen für Schulden können von einem Gläubiger auf einen anderen wechseln, wenn diese das vertraglich vereinbaren. Das geschieht mittels einer Abtretungserklärung in Form einer Zession. Für den Schuldner ändert sich die Forderung dabei nicht, er zahlt sie lediglich an den neuen Gläubiger und nicht mehr an den alten. Die Abtretung benötigt keine notarielle Beglaubigung.
Neben Festgehältern zahlen Unternehmen und Geschäftsführer an ihre Mitarbeiter häufig auch Tantiemen aus, die unabhängig von der Arbeitsleistung sind und sich eher auf den Umsatz und Gewinn eines Unternehmens beziehen. Daher unterscheidet sich die Tantieme noch einmal von einer Provision, die leistungsbezogen ist oder nach erfolgreichem Geschäftsabschluss erfolgt. Mehr zum Thema Tantiemen gibt es hier.
In der Schweiz sollen Gesetze für jeden Bürger die Rechtssicherheit und die demokratische Legitimation aller staatlichen Entscheidungen gewährleisten. Das muss eindeutig und zuverlässig geregelt werden und umfasst auch Entscheidungen darüber, wer Gesetze erlassen darf und wer nicht. Für Gesetze gilt, dass sie materiell und inhaltlich nicht gegen höherrangige Rechte verstossen dürfen. Daher erfolgt eine Prüfung im Rahmen der Verfassungsmässigkeit, der abstrakten Normenkontrolle.
In der Schweiz gibt es rund 100.000 Vereine. Diese sind in den verschiedensten Bereichen tätig: Vom Sport, über Kultur bis hin zu Viehzucht und Wohltätigkeit sind alle Bereiche vertreten. Es ist in der Schweiz auch sehr einfach, einen Verein zu gründen – zumindest in der Theorie. Du benötigst nur schriftliche Statuten und einen Mitstreiter. Sobald die Statuten an der Gründungsversammlung von den Gründungsmitgliedern angenommen wurden, existiert der neue Verein. Doch es gibt dennoch einige Dinge, die erfüllt werden müssen, damit der Verein auch auf Dauer bestehen bleiben kann. Hier erfährst du, was du alles beachten musst.
Die neue Uhr ist gerade geliefert worden. Auch wenn sie optisch deinen Vorstellungen entspricht, weist sie leider einen grossen Kratzer auf dem Zifferblatt auf. Ein Umstand, der ärgerlich ist, den du allerdings nicht einfach hinnehmen musst. Aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung hast du das Recht, die beschädigte Ware zu reklamieren, um einen einwandfreien Artikel zu erhalten. Was bei einer Reklamation zu beachten ist, für welche Mängel sie gilt, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein und welchen Service Verkäufer bei einer Reklamation bieten müssen – das alles verraten wir dir hier mit vielen hilfreichen Tipps.
Einige Arbeitgeber richten eine Gratifikation aus. Oft geschieht dies gegen Ende des Jahres, etwa als Weihnachtsgeld. Oder aber die Gratifikation richtet sich nach dem Geschäftsergebnis. Dann kann es auch sein, dass die Zahlung erst im Folgejahr erfolgt. Die Zahlung findet nicht selten im Dezember statt, wenn der Arbeitgeber keinen 13. Monatslohn ausrichtet, der Ende Jahr bezahlt wird. Auch für individuelle, gute Leistungen oder das Erreichen eines bestimmten Zieles gibt es manchmal Sonderzahlungen des Arbeitgebers. Hier erfährst du, was eine Gratifikation ist, wo der Unterschied zu einem 13. Monatslohn liegt und welche Rechtsansprüche ein Arbeitnehmer in Bezug auf die Gratifikation hat.