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Die Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) ist im Mai 2018 in Kraft getreten und geht gegen Verstösse gegen die Datensicherheit mit teils hohen Sanktionen vor. Sie gibt detaillierte Richtlinien zur Datenverarbeitung und -erhebung vor. Darüber hinaus kontrolliert sie die Einzelangaben von Firmen und prüft, ob Unternehmen ihre Nutzer in Bezug auf die Weiterverarbeitung persönlicher Angaben ausreichend aufklären.
In der DSGVO ist der Begriff „personenbezogene Daten“ in Art. 4 gesetzlich festgelegt. Einfach ausgedrückt, sind personenbezogene Daten schlicht Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer Person. Fachlich ausgedrückt, geht es um eine „bestimmte“ oder „bestimmbare natürliche Person“, also den Betroffenen. Hier stellt sich jedoch schnell die Frage, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine Person als „bestimmt“ oder „bestimmbar“ bezeichnet werden kann. Wenn es um personenbezogene Daten geht, spielt also die Identifizierbarkeit eine grundlegende Rolle.
Man spricht dann von personenbezogenen Daten, wenn diese sich auf eine natürliche Person beziehen. Natürlich beschreibt dabei schlicht eine lebende Person. Weitere Einschränkungen macht die Klassifikation nicht: Es geht bei den in der Datenschutzverordnung genannten Personendaten um die Bestimmung von Personen weltweit. Für die Verarbeitung von Daten ist jedoch die Erfassung der personenbezogenen Daten von EU Bürgern ausschlaggebend.
Identifizierbar bedeutet im Grunde genommen nichts anderes als „bestimmbar“ und „identifiziert“ meint „bestimmt“. Im Zusammenhang mit der Datenschutzverordnung stellt sich die Frage, ob eine Information einer konkreten Person zugeordnet werden kann oder ob hierfür weitere Informationen notwendig wären. Die Identifizierung gilt dann, wenn die Zuordnung ohne weitere Informationen möglich ist. In diesem Fall kann also ein direkter Bezug zur betroffenen Person hergestellt werden. Sofern dies jedoch nicht der Fall sein sollte, mit zusätzlichen Informationen aber möglich ist, dann spricht man von einer identifizierbaren Person. Informationen können zudem auch von dritten Personen stammen.
Juristische Personen wie beispielsweise Stiftungen, Gesellschaften, grosse Unternehmen oder Vereine gehören nicht zu den natürlichen Personen und sind deshalb nicht von der DSGVO geschützt. Eine genaue Regelung, wie mit verstorbenen natürlichen Personen umgegangen werden soll, gibt es in der DSGVO (Stand 2020) bisher nicht.
Ganz allgemein lässt sich sagen, dass alle Daten, mit denen ein Bezug zu einer Person hergestellt werden kann, zu den personenbezogenen Daten zählen. Laut der Datenschutzgrundverordnung geht es um die Zuordnung einer bestimmten Person zu einer Kennung, etwa über Namen, Kennnummer, Standort, Onlinekennung oder andere besonderen Merkmale, wie beispielsweise den Ausdruck der physischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen, genetischen oder sozialen Identität.
Klassische Beispiele für personenbezogene Daten sind:
Übrigens: Auch physische Daten, also die äussere Erscheinung gehört zu den personenbezogenen Daten. Ebenso zählen Sachverhalte wie Religionszugehörigkeit oder Staatszugehörigkeit oder Mitgliedschaften in Sportvereinen und anderen Organisationen zu den Personendaten.
Die Grundsätze der DSGVO sind also immer dann gültig sind, wenn Personendaten nach der Definition der Verordnung erhoben und verarbeitet werden (können). Auch wenn es bestimmte Erwägungsgründe gibt, die darauf hinweisen, dass die Zuordnung nicht eindeutig oder einfach ist, handelt es sich dabei um Personendaten. Für die Verarbeitung und Erhebung wird deshalb stets die Einwilligung der betroffenen Person vorausgesetzt.
Verleumdung, Beschimpfung, üble Nachrede und andere Ehrverletzungsdelikte sind im Schweizerischen Gesetzbuch klar voneinander abgegrenzt. Der Ausgangspunkt ist dabei stets eine ehrverletzende Behauptung gegenüber einer anderen Person, die anschliessend zivil- oder strafrechtlich dagegen vorgehen kann. Die sozialen Medien sind dabei Fluch und Segen zugleich – haben sie doch die Zahl der angezeigten Delikte deutlich gesteigert, liefern aber gleichzeitig auch häufig einen vorzeigbaren Beleg für die ehrverletzenden Aussagen oder Bilder. Wir fassen zusammen, wie sich die oben genannten Straftatbestände von der Verleumdung abgrenzen und welche Strafen im Falle einer Verurteilung verhängt werden können.
Wenn eine Person eine andere beschimpft, dann kränkt sie diese in vielen Fällen nicht nur, sondern kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auch strafbar machen. Es gibt im Strafrecht viele Delikte, die sich gegen die persönliche Ehre anderer Menschen richten. Dazu gehören Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede. Auf Letzteres gehen wir in diesem Artikel genauer ein: Was man unter übler Nachrede versteht, wann sie strafbar ist und womit der Täter rechnen musst, erfährst du hier.
Der Verkehr wird immer dichter, weil immer mehr Menschen so mobil wie möglich sein möchten. Damit nicht jeder auf den Schweizer Strassen macht, was er will, gibt es Vorschriften, die den Ablauf im Strassenverkehr regeln. Diese Vorschriften sind im Strassenverkehrsgesetz der Schweiz festgelegt. Sie gelten nicht nur für motorisierte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen, sondern auch für Velofahrer und Fussgänger.
Im Strafrecht gibt es Offizialdelikte und Antragsdelikte. Diese beiden Arten unterscheiden sich darin, dass bei den einen eine Strafanzeige notwendig ist, bei den anderen nicht. Antragsdelikte benötigen einen Strafantrag und werden ansonsten in der Schweiz laut Strafgesetz von den Strafverfolgungsbehörden nicht verfolgt. Verbrechen, die Gewalt oder andere schwerwiegende Straftaten umfassen, sind dagegen immer Offizialdelikte, bei denen Polizei und Staatsanwaltschaft automatisch eine Ermittlung einleiten.
Auch bei getrennten oder geschiedenen Eltern ist es heutzutage keine Seltenheit mehr, dass beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam übernehmen. Im Grunde genommen wird das Sorgerecht in diesem Fall gar nicht verändert. Verheiratete oder zusammen lebende Eltern haben in der Regel immer das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, was nach einer Scheidung zunächst auch so bleibt. Dennoch treten beim gemeinsamen Sorgerecht nach einer Trennung vermehrt Ungewissheiten auf. Die häufigsten Fragen zu diesem Thema beantworten wir dir in dem folgenden Artikel.
Üble Nachrede, falsche Anschuldigungen und Verleumdungen können zu einer Rufschädigung führen. Die Betroffenen haben dann unter den sozialen und beruflichen Folgen zu leiden. Wenn du dich dagegen wehren möchtest, musst du schnell handeln, denn die Fristen für einen Strafantrag sind recht kurz. Was du bei Rufschädigung in der Schweiz tun kannst, sagen wir dir hier.