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Die Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) ist im Mai 2018 in Kraft getreten und geht gegen Verstösse gegen die Datensicherheit mit teils hohen Sanktionen vor. Sie gibt detaillierte Richtlinien zur Datenverarbeitung und -erhebung vor. Darüber hinaus kontrolliert sie die Einzelangaben von Firmen und prüft, ob Unternehmen ihre Nutzer in Bezug auf die Weiterverarbeitung persönlicher Angaben ausreichend aufklären.
In der DSGVO ist der Begriff „personenbezogene Daten“ in Art. 4 gesetzlich festgelegt. Einfach ausgedrückt, sind personenbezogene Daten schlicht Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer Person. Fachlich ausgedrückt, geht es um eine „bestimmte“ oder „bestimmbare natürliche Person“, also den Betroffenen. Hier stellt sich jedoch schnell die Frage, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine Person als „bestimmt“ oder „bestimmbar“ bezeichnet werden kann. Wenn es um personenbezogene Daten geht, spielt also die Identifizierbarkeit eine grundlegende Rolle.
Man spricht dann von personenbezogenen Daten, wenn diese sich auf eine natürliche Person beziehen. Natürlich beschreibt dabei schlicht eine lebende Person. Weitere Einschränkungen macht die Klassifikation nicht: Es geht bei den in der Datenschutzverordnung genannten Personendaten um die Bestimmung von Personen weltweit. Für die Verarbeitung von Daten ist jedoch die Erfassung der personenbezogenen Daten von EU Bürgern ausschlaggebend.
Identifizierbar bedeutet im Grunde genommen nichts anderes als „bestimmbar“ und „identifiziert“ meint „bestimmt“. Im Zusammenhang mit der Datenschutzverordnung stellt sich die Frage, ob eine Information einer konkreten Person zugeordnet werden kann oder ob hierfür weitere Informationen notwendig wären. Die Identifizierung gilt dann, wenn die Zuordnung ohne weitere Informationen möglich ist. In diesem Fall kann also ein direkter Bezug zur betroffenen Person hergestellt werden. Sofern dies jedoch nicht der Fall sein sollte, mit zusätzlichen Informationen aber möglich ist, dann spricht man von einer identifizierbaren Person. Informationen können zudem auch von dritten Personen stammen.
Juristische Personen wie beispielsweise Stiftungen, Gesellschaften, grosse Unternehmen oder Vereine gehören nicht zu den natürlichen Personen und sind deshalb nicht von der DSGVO geschützt. Eine genaue Regelung, wie mit verstorbenen natürlichen Personen umgegangen werden soll, gibt es in der DSGVO (Stand 2020) bisher nicht.
Ganz allgemein lässt sich sagen, dass alle Daten, mit denen ein Bezug zu einer Person hergestellt werden kann, zu den personenbezogenen Daten zählen. Laut der Datenschutzgrundverordnung geht es um die Zuordnung einer bestimmten Person zu einer Kennung, etwa über Namen, Kennnummer, Standort, Onlinekennung oder andere besonderen Merkmale, wie beispielsweise den Ausdruck der physischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen, genetischen oder sozialen Identität.
Klassische Beispiele für personenbezogene Daten sind:
Übrigens: Auch physische Daten, also die äussere Erscheinung gehört zu den personenbezogenen Daten. Ebenso zählen Sachverhalte wie Religionszugehörigkeit oder Staatszugehörigkeit oder Mitgliedschaften in Sportvereinen und anderen Organisationen zu den Personendaten.
Die Grundsätze der DSGVO sind also immer dann gültig sind, wenn Personendaten nach der Definition der Verordnung erhoben und verarbeitet werden (können). Auch wenn es bestimmte Erwägungsgründe gibt, die darauf hinweisen, dass die Zuordnung nicht eindeutig oder einfach ist, handelt es sich dabei um Personendaten. Für die Verarbeitung und Erhebung wird deshalb stets die Einwilligung der betroffenen Person vorausgesetzt.
Partner, die sich offiziell das „Ja-Wort“ geben, rechnen wohl kaum damit, dass die Möglichkeit besteht, sich eines Tages wieder scheiden zu lassen. Dennoch spricht die Statistik eine andere Sprache: Etwa die Hälfte aller Ehen in der Schweiz wird wieder geschieden. Auch finanziell können die Scheidungsfolgen sehr unangenehm sein. Es ist daher empfehlenswert, sich vorab über die Güterstände in der Schweiz zu informieren. Welche gibt es, für welche Güterstände ist ein Ehevertrag notwendig und welche Lösung ist die individuell sinnvollste? In unserem Ratgeber erhältst du alle wichtigen Informationen sowie die gesetzlichen Grundlagen zum Güterstand in der Schweiz.
Deinen Willen drückst du in aller Regel verbal aus. Im Schweizer Recht ist eine Willenserklärung aber auch möglich, ohne etwas zu sagen. Die rechtliche Bezeichnung dafür ist das konkludente Verhalten, das im Vertragsrecht und bei Vertragsschluss eine wichtige Bedeutung hat. Was das ist und wie es zum Ausdruck kommt, erläutern wir im folgenden Text.
Wahrheit und Lüge liegen manchmal eng beieinander. Die Lüge ist im Alltag nicht strafbar. Das ändert sich jedoch, wenn vor Gericht falsche Angaben gemacht werden. Im Strafrecht werden zwei Formen einer Aussage unterschieden, wenn diese sich als falsch entpuppt. Zum einen gibt es die uneidliche Falschaussage und zum anderen den Meineid, der als beschworene Falschaussage gilt. Beide Formen sind strafbar.
In bestimmten Ländern, darunter auch in der Schweiz, ist der Begriff der Retention im Recht weiterhin geläufig und wird entsprechend unter der Bezeichnung angewendet. Das Retentionsrecht soll vor allem den Gläubiger schützen und die Zahlungsmoralität des Schuldners verbessern. Eine Sache darf so lange einbehalten werden, bis die Schuld und Forderung beglichen ist. Bei einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners darf der Gläubiger das Pfand behalten oder weiter veräussern.
Es gibt eine Reihe von unterschiedlichen Vertragstypen. Damit du den Überblick behältst, erklären wir dir an dieser Stelle den Werkvertrag näher. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn eine Vertragspartei, zum Beispiel Handwerker oder Unternehmer, sich zur Fertigstellung eines ganz genau definierten Werkes verpflichten. Dies kann das Streichen eines Hauses oder der Einbau von bestimmten Fenstern sein. Im Gegenzug ist die andere Partei verpflichtet, diese erbrachte Leistung zu vergüten. Wenn du das Gefühl hast, dass in deinem Fall das Werkvertragsrecht verletzt wurde, findest du auf unserer Vergleichsseite viele nützliche Informationen und vor allem Hilfe.
Der Begriff Immission ist weniger verbreitet als die Emission, die vor allem vor dem Hintergrund der Umweltdebatte wichtig ist. Die Immission richtet den Blick auf den oder das Geschädigte: Wie wirken sich Strahlen, Luftverunreinigungen, Lärm oder Schadstoffe aus? Welche Schäden entstehen und welche Einschränkungen gibt es durch verschiedene Emissionen? Sich mit Immission zu beschäftigen, heisst daher immer, sich mit Ursache und Wirkung zu befassen. Das ist nicht nur im Umweltkontext wichtig, sondern beispielsweise auch im Baurecht und insbesondere im Schweizer Nachbarschaftsrecht. Denn Immissionen haben nicht nur vermeintlich grosse Themen, wie etwa die Stickstoffbelastung, zum Thema, sondern auch kleine wie Zigarettenrauch.