Bitte verwenden Sie Microsoft Edge, Google Chrome oder Firefox.
Ja, die Invalidenversicherung (IV) ist in der Schweiz eine obligatorische Versicherung. Gemeinsam mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Krankenversicherung soll sie die Existenzgrundlage der Versicherten schützen. Damit gehört die IV als wichtige Säule zum eidgenössischen Sozialversicherungsnetz. Sofern du die im Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllst, hast du einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Invalidenversicherung.
Verpflichtend ist die IV für alle Menschen, die in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind. Für Staatsangehörige, die vorübergehend ausserhalb der Schweiz wohnen und arbeiten, gibt es teilweise besondere Bestimmungen. Für sie handelt es sich nicht mehr um eine obligatorische Versicherung, sie können sie aber teils weiterführen. Erkundige dich in einem solchen Fall, was mit deiner Invalidenversicherung geschieht, wenn du im Ausland lebst.
Als invalide gelten Menschen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erwerbsunfähig sind. Auch für nicht erwerbstätige Menschen kann die Invalidenversicherung eintreten. Die Invalidität gilt dann als gegeben, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich (zum Beispiel im Haushalt) zu betätigen. Die Erwerbsunfähigkeit muss für mindestens ein Jahr oder auch dauerhaft bestehen, um als Invalidität eingestuft zu werden. Die Invalidität wird in verschiedene Grade eingeteilt, sodass auch eine teilweise Erwerbsunfähigkeit relevant sein kann.
Wichtig für die Invalidenversicherung ist die Feststellung einer Invalidität. Wodurch diese entstanden ist, ist unerheblich. Es kann sich um eine Krankheit oder einen Unfall handeln. Auch bei Geburtsgebrechen tritt die Invalidenversicherung ein. Als Geburtsgebrechen gelten alle schweren gesundheitlichen Probleme, die schon bei der Geburt aufgetreten sind. Die Veranlagung zu einer bestimmten Krankheit gilt nicht als Geburtsgebrechen. Übrigens: Nicht nur bei körperlichen Erkrankungen springt die IV ein. Auch der psychische oder geistige Gesundheitsschaden ist abgedeckt.
Auf jeden Fall! Erstens ist die Invalidenversicherung auch schon für in der Schweiz lebende Kinder eine obligatorische Versicherung. Zweitens treten viele Gesundheitsschäden schon in der Kindheit auf, teils sogar schon vor oder bei der Geburt. Und drittens übernimmt die IV in vielen Fällen die Kosten für medizinische Massnahmen bis zum 20. Lebensjahr, die die berufliche Eingliederung erleichtern sollen.
Die IV ist vor allem für Eingliederungsmassnahmen zuständig. Im Rahmen der Früherfassung wird sie schon dann aktiv, wenn eine Person über mehrere Wochen hinweg oder immer wieder krank ist. Durch frühzeitige Massnahmen und Beratungen soll der Gesundheitsschaden gemildert werden. Ziel ist es, eine Invalidität zu verhindern. Das geschieht zum Beispiel durch Umstrukturierungen am Arbeitsplatz. Manchmal können schon kleine Massnahmen, zum Beispiel ein Stehpult, weitere Gesundheitsschäden verhindern. Auch Ausbildungskurse, Berufsberatung, sozialberufliche Rehabilitation oder Beschäftigungsmassnahmen können zur Frühintervention der IV gehören. Nach einer Erkrankung kommen weitere Massnahmen zur Wiedereingliederung infrage. Zum Beispiel werden notwendige Hilfsmittel bezahlt, Integrationsmassnahmen durchgeführt und der Versicherte langfristig begleitet. Zeigen die Massnahmen zur Wiedereingliederung keinen Erfolg, kommt auch eine Invalidenrente oder Teilrente infrage. Das sind weitere Leistungen der Invalidenversicherung:
Wenn alle Eingliederungsmassnahmen nicht erfolgreich sind oder nur teilweise greifen, kommt eine Invalidenrente infrage. Dazu muss zunächst der Invaliditätsgrad ermittelt werden. Bei Erwerbstätigen vergleicht die Versicherung: Wie viel könnte die Person verdienen, wenn sie gesund wäre? Und wie viel ist nach Eintreten des Gesundheitszustandes noch möglich? Je nachdem, wie gross die Differenz ist, ergibt sich ein Invaliditätsgrad. Und aus diesem berechnet sich die Invalidenrente oder auch Teilrente. Bei Nichterwerbstätigen läuft der Prozess ein bisschen anders ab: Hier klären Fachleute vor Ort, wie stark sich die Behinderung auswirkt und wie hoch die Rente sein muss. Bei Menschen, die teilweise erwerbstätig sind, werden beide Vorgehensweisen kombiniert. Übrigens: Anspruch auf eine Invalidenrente hast du frühestens nach einer einjährigen Wartezeit. Der Anspruch endet dann, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn du Anspruch auf eine Altersrente hast.
Die Welt wird immer digitaler. Daher ist ein umfassender und praktischer Datenschutz wichtig. In der Schweiz regelt das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) den Umgang mit den Daten und die Rechte der Bürger im digitalen Raum. Doch so wie sich die digitale Welt ständig verändert, so befindet sich auch das Datenschutzgesetz der Schweiz im Wandel.
Sie dient zum Schutz sensibler Informationen und zieht bei Nichteinhaltung oft Konsequenzen wie eine Vertragsstrafe nach sich: Eine Geheimhaltungsvereinbarung kann aus unterschiedlichen Gründen notwendig sein. Wenn du wissen möchtest, wann eine solche Vereinbarung Sinn ergibt, wie sie aussieht und mit wem du diese Art von Vereinbarung treffen kannst, erfährst du hier alle wichtigen Antworten zum Thema.
Ist ein Mensch aus bestimmten Gründen nicht mehr fähig, selbstständig zurechtzukommen und seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln, kann er entmündigt werden und erhält einen Vormund und Betreuer. Eine Entmündigung geht immer mit einer teilweisen oder vollständigen Geschäftsunfähigkeit einher. Oft bleibt aber möglich, dass der Betroffene seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen, heiraten oder sein Testament machen kann.
Dir passiert ein Unfall, du wirst krank oder kannst aus persönlichen Gründen nicht mehr die Arbeit antreten? Die Lohnfortzahlung im Arbeitsrecht ist ein wichtiges Thema für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn es zu einer Arbeitsverhinderung kommt. Trotzdem kann es auf den ersten Blick verwirrend sein, wenn wir unseren Vertrag nicht ganz durchblicken. Das Arbeitsrecht hat dafür klare Regelungen geschaffen, wenn es um die Lohnfortzahlungspflicht für Arbeitgeber geht.
Diskriminierung ist ein schwieriges Thema. Wo sie beginnt und wer betroffen ist, ist oftmals eine Sache der Rechtsauslegung. Die Gesetze in der Schweiz sind dahingehend nämlich nicht abschliessend formuliert, sondern Gegenstand einer fortlaufenden gesellschaftlichen und politischen Debatte. Dennoch gehört Diskriminierung jedweder Form zu den unangenehmen Dingen, die fast jeder Mensch, der einer von vielen möglichen Gruppen angehört, schon erfahren hat – sei sie bewusst oder unbewusst durch andere ausgeübt worden. Insgesamt nimmt die Diskriminierung gegenüber verschiedenen Gruppen ab. Doch immer wieder kommt es zu unschönen Diskriminierungsfällen.
Finanzierungsgeschäfte sind eine komplexe Sache. Forderungsabtretung und Factoring – das klingt nach Wirtschafts- und Rechtslehre. Damit hat man ja im Alltag nichts zu tun, so werden viele denken. Einen Kredit aufnehmen, einen Darlehensvertrag abschliessen – mit solchen Dingen haben allerdings nicht wenige von uns schon Erfahrung. Wer sich mit diesem Thema auseinandersetzen muss, wird oft mit einer Reihe von abstrakten Bezeichnungen konfrontiert. Eine davon ist die Zession. Klingt kompliziert? Ist es aber gar nicht, wenn man darüber Bescheid weiss…