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Berufstätige Frauen, die ein Kind bekommen, haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Dieser fällt in den Zeitraum, in dem die Entbindung ansteht. In dieser Zeit sollen Frauen nicht arbeiten, sondern sich erholen. Die Freistellung von der Arbeit dient vor allem der Kinderversorgung, Kindererziehung und Fortbildung, natürlich auch der Abwehr von Risiken und Gefahren, die durch eine Arbeit entstehen können. Der Mutterschaftsurlaub ist für Angestellte, Selbständigerwerbende, Arbeitslose, aber auch für Frauen möglich, die im Betrieb ihres Ehemanns arbeiten und dort Lohn beziehen. Während des Mutterschaftsurlaubs darf der Frau nicht gekündigt werden.
Mutterschaftsurlaub können alle beziehen, die einen Arbeitsausfall durch die Geburtszeit in Kauf nehmen müssen. Das gilt auch für Frauen, die vor der Geburt ein Arbeitslosengeld in der Schweiz bezogen haben. Damit der Anspruch bei einem Verdienstausfall wahrgenommen werden kann, ist eine Versicherung bei der AHV nötig. Dazu sollte die Frau bereits fünf Monate während der Schwangerschaft gearbeitet haben. Das Arbeitsverhältnis muss auch zum Zeitpunkt der Geburt noch bestehen, entweder als Angestelltenverhältnis, als Selbständigerwerbende oder im Unternehmen des Ehemanns.
Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt durch Unfall, Krankheit oder Invalidität aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und arbeitsunfähig geworden sind, erhalten ebenfalls Unterstützung. Das ist auch dann der Fall, wenn bei einem Unfall oder einer Krankheit bereits ein Taggeld durch eine andere Versicherung bezogen wird. Voraussetzung ist bei einem Unfall immer vorangegangener Lohn für die Festlegung der Tagesgeldhöhe. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, verfällt der Anspruch. Trotzdem gilt der Mutterschaftsurlaub als Schutzmassnahme. Eine Frau darf in diesem Zeitraum nicht beschäftigt werden.
Voraussetzungen sind entsprechend folgende:
Gegenüber der Mutter hatten Männer lange Zeit keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub oder die Elternzeit. Das änderte sich per Volksabstimmung am 27. September 2020: Ab 2021 haben auch Väter in den ersten sechs Montane nach Geburt des Kindes ein Anrecht auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Beim Leistungsumfang sind Väter Müttern gleichgestellt.
Der Mutterschaftsurlaub beginnt für jede Frau am Tag der Entbindung und dauert dann 14 Wochen, wobei ein Taggeld ausgezahlt wird, um den Arbeitsausfall auszugleichen. Insgesamt sind das 98 Tage, sowohl für Angestellte in Voll- oder Teilzeit als auch für Selbständigerwerbende.
Arbeitet die Frau im Betrieb ihres Ehemanns, hat sie dann Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und die dazugehörige Entschädigung, wenn sie durch ihre Arbeit einen eigenen Lohn bezieht. Das gilt auch für eine Anstellung in einem Familienbetrieb oder wenn die Frau mit einem Konkubinatspartner zusammenarbeitet.
In der Schweiz hat jede Frau, die ein Kind geboren hat, Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung, die für Arbeitnehmer und Selbstständige obligatorisch ist. Das hängt damit zusammen, dass alle AHV-Versicherten immer einen Erwerbsordnungsbeitrag einzahlen, der die Ausgaben finanziert. Über den Zeitraum von 14 Wochen erhält die Mutter eine Lohnfortzahlung, die entweder in der Höhe von 80 Prozent des bisherigen Einkommens ausfällt oder als maximaler Betrag von 196 Franken am Tag.
Das Geld wird von der Ausgleichskasse bezogen und gilt in direkter Auszahlung als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen. Daher werden die Sozialversicherungsbeiträge vor der Auszahlung abgezogen. Das Einkommen, das den Massstab für die Berechnung setzt, ist das AHV-pflichtige und regelmässige Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Entbindung. Bei arbeitslosen Frauen wird das Einkommen vor der Arbeitslosigkeit berechnet und entspricht dann dem bisherigen Taggeld.
Die gesetzlich vorgegebene Zeit des Mutterschaftsurlaubs, der bezahlt wird, verfällt automatisch, wenn die Frau frühzeitig wieder zu arbeiten beginnt. Einschränkungen gibt es auch, wenn eine Fehlgeburt der Fall ist. Eine Fehlgeburt ist im rechtlichen Sinne keine Entbindung, daher gilt auch die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Da es jedoch durch die Belastung trotzdem zu einer Arbeitsunfähigkeit kommen kann, wird keine Mutterschaftsentschädigung ausgezahlt, sondern die Entgeltfortzahlung erfolgt über die Versicherung der Krankenkasse als Krankengeld. Handelt es sich um eine Totgeburt, besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss innerhalb des Mutterschaftsurlaubs. Bei einem Schwangerschaftsabbruch besteht kein Anrecht auf Mutterschaftsurlaub und das dazugehörige Tagesgeld.
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