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Laut der neueren Bundesgerichtspraxis ist die Errungenschaftsbeteiligung der Güterstand, der automatisch gilt, wenn das Ehepaar bei der Hochzeit keinen Ehevertrag aufsetzt. Unterschieden wird das eheliche Vermögen nach dem Eigengut und den Errungenschaften der Ehepartner. Genauer bedeutet Errungenschaftsbeteiligung, dass die Ehegatten Eigentümer des Vermögens bleiben, das sie in die Ehe mitbringen oder während der Ehe bekommen. Ähnlich, aber doch etwas anders sieht es mit den sogenannten Errungenschaften aus. Errungenschaften sind Gehälter, Zinsen oder Beiträge in eine dritte Versicherungssäule. Über sie verfügt während der Ehe zwar auch die Person, die sie bekommen hat, das ändert sich aber, wenn die Errungenschaftsbeteiligung als Güterstand aufgelöst wird, beispielsweise bei Scheidung, dem Tod eines Ehepartners oder der Vereinbarung eines neuen Güterstandes.
Die Errungenschaftsbeteiligung ist der nach der Hochzeit automatisch geltende Güterstand. Deshalb wird sie nicht in einem Ehevertrag festgehalten, anders als Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, die du in einem Notariat schriftlich festlegen lassen musst.
Lässt sich das Ehepaar, das eine Errungenschaftsbeteiligung festgelegt hat, scheiden, gibt es eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist in mehrere Phasen unterteilt. Zunächst wird das Eigentum der beiden Ehepartner getrennt. Jeder der Ehepartner nimmt seinen Teil an Vermögen und Gütern auf seine Seite. Anschliessend werden die Eigengüter von diesem Teil ausgesondert. Was übrig bleibt, sind die Errungenschaften der Ehepartner. Ihre Höhe wird festgelegt. Die Ehepartner behalten jeweils die Hälfte der eigenen Errungenschaften und geben die andere Hälfte an den Partner ab.
Um eine Errungenschaftsbeteiligung zu vereinbaren, musst du keinen Advokaten einschalten, da der Güterstand mit der Hochzeit ohne Ehevertrag automatisch eine Errungenschaftsbeteiligung ist. Soll ein anderer Güterstand vereinbart werden, kommt es zur Scheidung oder stirbt ein Ehepartner, kommt allerdings der Advokat ins Spiel. Denn dann musst du entweder einen Ehevertrag aufsetzen lassen oder es findet eine güterrechtliche Auseinandersetzung bzw. die Verteilung des Erbes statt.
Beim Tod der Ehefrau oder des Ehemannes gibt es keine güterrechtliche Auseinandersetzung. In diesem Fall bilden das Eigengut des verstorbenen Ehepartners und die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaften die Erbmasse. Der überlebende Ehepartner behält also sein Eigentum und bekommt die Hälfte der Errungenschaften. Die Erbmasse wird unter den Erben aufgeteilt.
Während Familienerbstücke oder Errungenschaften bei der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung relativ einfach herauszufiltern sind, gibt es oft Probleme mit dem Immobiliareigentum der Ehegatten, die eine kritische Auseinandersetzung mit der neueren Bundesgerichtspraxis nach sich ziehen. Für Immobilien und Grundstücke gibt es drei mögliche Eigentumsformen:
Ist die Immobilie im alleinigen Besitz eines Ehepartners, bleibt sie das mit der Errungenschaftsbeteiligung auch weiterhin. Im Fall einer Scheidung bleibt der Ehepartner, dem die Immobilie gehört, der Eigentümer. Wenn der Ehepartner stirbt, geht die Immobilie in die Erbmasse über. Besteht Miteigentum beider Ehepartner, weil das Haus oder die Wohnung zu Ehezeiten zusammen gekauft wurde, muss die Immobilie bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners aufgeteilt werden. Das bedeutet, dass der Verkehrswert errechnet wird und jede Partei ihren Anteil bekommt. Möchte ein Partner die Immobilie behalten, muss er den anderen bzw. die Erben auszahlen. Ist das nicht möglich, kommt es zum Verkauf. Gesamteigentum beider Ehepartner kann eine Immobilie nur sein, wenn der Güterstand der vertraglich geregelten Gütergemeinschaft besteht.
Ob es besser ist, eine Gütertrennung, eine Gütergemeinschaft oder eine Errungenschaftsbeteiligung festzulegen, hängt von vielen Faktoren ab. Bei der Gütertrennung gibt es keine gemeinsamen ehelichen Güter, da jeder Ehepartner sein Vermögen und anderes Eigentum behält. Sinnvoll ist das, wenn beide Ehepartner ein grosses Vermögen und ein gutes Einkommen haben. Bei der Gütergemeinschaft dagegen wird jegliches Eigentum in sogenannte Gütermassen unterteilt. Jeder Ehepartner hat sein Eigengut, dazu kommt das Gesamtgut, beispielsweise das Einkommen beider Partner. Über das Gesamtgut können beide Ehegatten gleichermassen verfügen. Besonders, wenn einer der Ehepartner finanziell schlechter dasteht – beispielsweise der Partner, der zu Hause bleibt und die Kinder erzieht –, ist eine Gütergemeinschaft sinnvoll oder eine Errungenschaftsbeteiligung, wenn gewisse Absprachen zur Nutzung der Errungenschaften getroffen wurden. Der Güterstand spielt während der Ehe keine so grosse Rolle wie nach der Ehe bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten. Erst dann wird sichtbar, wie gut beide Ehepartner ohne den anderen abgesichert sind.
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