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Wenn Eltern für ihre Kinder die elterliche Pflicht und Versorgung nicht übernehmen können, wird die Fürsorge an einen Vormund abgegeben. Die Vormundschaft ist dabei gesetzlich geregelt und überträgt dem Betreuer die Verantwortung für eine unmündige Person. Das Verhältnis ist dabei ähnlich aufgebaut wie zwischen Eltern und Kind, wobei das sogenannte Mündel nicht zwingend ein Kind sein muss, dann aber von einem rechtlichen Betreuer und nicht von einem Vormund gesprochen wird. Genauso kann ein Vormund das Vermögen einer Person verwalten.
In der Schweiz wurde 2013 das Vormundschaftsrecht für Volljährige durch das Erwachsenenschutzrecht ersetzt. Daneben ist auch die Begleitbeistandschaft möglich, die jedoch nicht gesetzlich festgelegt wird, sondern freiwillig ist. Ebenso unterscheidet sich die Pflegschaft noch einmal von der Vormundschaft, die lediglich den Schutz in einer vordefinierten und begrenzten Form umfasst. Umgangssprachlich werden die Begriffe jedoch gerne als Synonyme verwendet, da ähnliche Aufgabenbereiche abgedeckt sind.
Der Aufgaben- und Inhaltsbereich eines Vormunds umfast alle Sach- und Gesundheitsangelegenheiten, wobei das Wohl des Kindes immer Vorrang hat. Dabei muss sich der Vormund auch vor dem Familiengericht verantworten und rechtfertigen. Es erfolgt für den Schutz der Kinder eine Prüfung. Der Vormund bestimmt entsprechend:
Eine Beistandschaft ist die spezielle Form einer gesetzlichen Vertretung für ein Kind. Sie ersetzt die Aufgaben, die ansonsten amtlich durch das Jugendamt übernommen werden. Die Beistandschaft ist dabei freiwillig und kann von sorgeberechtigten Eltern angefordert werden. Möglich ist so z. B., die Vaterschaft feststellen zu können oder die Frage des Unterhalts zu klären. Die Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag von mindestens einem Elternteil gestellt. Gegenüber der Vormundschaft ist hier keine Prüfung oder gerichtliche Entscheidung notwendig.
Ist der Vormund gesetzlich durch das Familiengericht bestimmt, wird dieser in seiner Ausübung geprüft und muss alle zu treffenden Entscheidungen vor Gericht rechtfertigen. Das betrifft auch die finanziellen Angelegenheiten. Ein vorhandenes Kapital sollte vor Wertverlust geschützt und mündelsicher angelegt werden. Dafür stehen gesetzlich klar definierte Vorgaben zur Verfügung, wodurch der Schutz gewährleistet ist.
Der Vormund wird gesetzlich festgelegt und verpflichtet sich, die Fürsorge für Kinder zu übernehmen und die Interessen des Mündels zu unterstützen und zu vertreten. Wird die Vormundschaft an eine Person abgegeben, ist diese zur Übernahme zunächst verpflichtet, wenn das Familiengericht so entschieden hat. Gründe für eine Ablehnung gelten nur, wenn:
Die Vormundschaft wird durch das Familiengericht festgelegt, wenn Eltern diese Pflicht und Fürsorge nicht ausüben können oder dürfen. Für Kinder wird dann zum Schutz ein Ersatz gefunden und ist von da an der gesetzliche Vertreter, bis das Kind mündig bzw. volljährig wird. Die Vormundschaft gilt daher nur für Minderjährige, während für Volljährige, die nicht mündig sind, ein rechtlicher Betreuer festgelegt wird, der die gleichen Aufgaben übernimmt. Auch kann die Vormundschaft nicht für behinderte Personen beantragt werden, da hier der rechtliche Vertreter nicht durch das Familiengericht, sondern durch das Betreuungsgericht festgelegt wird. Eine Ausnahme bildet eine minderjährige Mutter, die ein Kind bekommt. Für diese kann ein Vormund ausgewählt werden, wenn sie unter 18 Jahre ist, der die Fürsorge für die Mutter und das Kind übernimmt. In der Regel wird die Vormundschaft jedoch auf zwei Personen verteilt.
Die Vormundschaft wird durch das Familiengericht angeordnet und verpflichtet dann die gesetzlich benannte Person, die Aufgabe des Vormunds zu übernehmen. Das kann von Geburt an oder auch vor der Geburt der Fall sein, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Vormund benötigt wird. Daher kann die Vormundschaft nicht direkt beantragt werden. Hier gelten andere Voraussetzungen als für die Pflegschaft und Betreuung. Allerdings können Eltern testamentarisch festlegen, welcher Vormund für das Kind bestimmt werden soll, wenn es zu einem frühzeitigen Ableben kommt. Möglich ist auch die Ablehnung des Vormunds durch das Mündel, wenn das Kind bereits über 14 Jahre alt ist, oder eine Übertragung der Vormundschaft auf mehrere Personen, z. B. ein Ehepaar, das die Fürsorge übernehmen möchte.
In der einen Woche bei Mama, in der anderen bei Papa – für immer mehr getrennte Familien ist die alternierende Obhut eine sinnvolle und praktikable Form der Umgangsregelung mit Kindern. Beide Elternteile kümmern sich (zeitlich) gleichberechtigt um den Nachwuchs, der damit ein Zuhause sowohl bei der Mutter als auch beim Vater hat. Welche Kriterien für die alternierende Obhut erfüllt sein müssen, welche Möglichkeiten, aber auch mögliche Probleme es dabei geben kann, erklären wir dir in unserem Ratgeber.
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Geld ist immer ein gutes Geschenk – wer jedoch einen höheren Betrag verschenkt, sollte einkalkulieren, dass in der Schweiz darauf unter Umständen eine Schenkungssteuer anfällt. Mit der Frage, wie viel Geld du steuerfrei verschenken kannst, beschäftigt sich unser Ratgeber. Wir erörtern dabei die kantonalen Besonderheiten, welche Schenkungen steuerfrei sind und welche Freibeträge in den einzelnen Kantonen gelten. Ausserdem erklären wir dir, wann du eine Schenkung in deiner Steuererklärung angeben musst und wie hoch die jeweiligen Steuern sind.