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Antragsdelikt – Wann ist es notwendig, Strafanzeige zu erstatten?

Antragsdelikt – Wann ist es notwendig, Strafanzeige zu erstatten?

Im Strafrecht gibt es Offizialdelikte und Antragsdelikte. Diese beiden Arten unterscheiden sich darin, dass bei den einen eine Strafanzeige notwendig ist, bei den anderen nicht. Antragsdelikte benötigen einen Strafantrag und werden ansonsten in der Schweiz laut Strafgesetz von den Strafverfolgungsbehörden nicht verfolgt. Verbrechen, die Gewalt oder andere schwerwiegende Straftaten umfassen, sind dagegen immer Offizialdelikte, bei denen Polizei und Staatsanwaltschaft automatisch eine Ermittlung einleiten.

Was ist ein Antragsdelikt?

Im StGB finden sich viele Vergehen, die eine Strafanzeige notwendig machen, um strafrechtlich verfolgt werden zu können. Diese nennt man Antragsdelikte. Hier erfolgt eine Ermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden nur auf Antrag des Opfers. Demgegenüber leitet die Staatsanwaltschaft bei einem Offizialdelikt eine Verfolgung von Amts wegen ein. Das Antragsdelikt wiederum gibt es in einer relativen und einer absoluten Variante.

Was ist ein relatives Antragsdelikt?

Viele Antragsdelikte in der Schweiz sind eine Mischung aus Offizial- und Antragsdelikt. Sie werden entsprechend durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn du keinen Strafantrag stellst, die Strafverfolgung jedoch aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses dennoch notwendig wird. Das betrifft besonders Fälle, bei denen vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung vorliegt.

Relative Antragsdelikte, die bei Vorliegen des öffentlichen Interesses auch ohne Strafanzeige verfolgt werden, sind beispielsweise:

  • Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
  • Exhibitionismus
  • Körperverletzung
  • Nachstellung
  • Diebstahl und Unterschlagung weniger wertvoller Gegenstände
  • Bestechung und Bestechlichkeit
  • Sachbeschädigung
  • Computersabotage

Welche Regeln gelten bei der Strafanzeige beim absoluten Antragsdelikt?

Absolute Antragsdelikte, bei denen du keine Strafanzeige gestellt hast, können nicht verfolgt werden. Ohne Antrag stellt der Fall ein Verfolgungshindernis dar, der sich auch auf die Verjährungsfristen auswirkt. Absolute Antragsdelikte gelten beispielsweise bei folgenden Straftaten:

  • Hausfriedensbruch
  • Üble Nachrede
  • Verleumdung
  • Beleidigung
  • Hausdiebstahl
  • Wilderei
  • Vollrausch
  • Verletzung des Steuergeheimnisses

Wie verfolgt die Staatsanwaltschaft ein Offizialdelikt?

In der Schweiz ist ein Offizialdelikt eine Straftat, die von der Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen verfolgt wird, sobald diese von dem Vergehen Kenntnis erlangt. Ein Antrag ist hier nicht notwendig. Während Antragsdelikte entsprechend eher minderschwere Delikte betreffen, sind Offizialdelikte schwerwiegende Straftaten, wobei eine Ermittlung automatisch erfolgt. Das betrifft besonders die gefährliche Körperverletzung, Einbruch, Raub und Diebstahl.

Ein Antragsdelikt kann jederzeit zurückgezogen werden. Das ist mündlich oder schriftlich bei der Polizei und Staatsanwaltschaft möglich. Offizialdelikte werden verfolgt, bis der Täter gefasst und vor Gericht gestellt ist.

Natürlich gilt auch für Offizialdelikte, dass die Staatsanwaltschaft über die Tat Kenntnis haben muss. Ist das nicht der Fall, kannst du Strafanzeige erstatten. Hier ist das nicht alleine durch das Opfer oder dessen Angehörige möglich. Vielmehr kann jeder die Anzeige einreichen, der vom Offizialdelikt Kenntnis hat. Er muss entsprechend nicht direkt von der Straftat selbst betroffen sein. Die Anzeige kann gegen bekannte und unbekannte Personen erhoben werden.

Wann muss bei der Körperverletzung einer Person ein Strafantrag gestellt werden?

Für Körperverletzung gibt es im Strafgesetzbuch einen gesonderten Paragraphen, der die einzelnen Straftaten in ihrer Schwere unterscheidet und festlegt, wann ein Strafantrag gestellt werden muss. Leichte, vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung werden nicht einfach verfolgt, sondern benötigen die Antragsstellung durch das Opfer, damit Ermittlungen eingeleitet werden können.

Anders sieht das aus, wenn eine schwere und gefährliche Körperverletzung vorliegt. Diese wird automatisch von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Du musst entsprechend keinen Antrag stellen.

Inwiefern bildet das besondere öffentliche Interesse bei Antragsdelikten eine Ausnahme?

Ob ein Vergehen eine Antragsstellung notwendig macht, liegt generell im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Anklage erhebt. Entscheidet diese, dass auch bei einer fahrlässigen Körperverletzung eine Ermittlung dem öffentlichen Interesse dient, ist es für dich als Opfer oder Betroffener nicht notwendig, einen Strafantrag zu stellen. Das bedeutet, die Anklage wird automatisch erhoben. Hier tritt das relative Antragsdelikt in Kraft als Mischung aus Offizial- und Antragsdelikt.

Was passiert, wenn ein Opfer nicht in der Lage ist, einen Strafantrag zu stellen?

Allgemein muss die Anzeige bei einem Antragsdelikt durch das Opfer erfolgen. Eine Ausnahme bildet jedoch der Umstand, wenn das Opfer im Koma liegt, krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Anzeige zu stellen, oder verstirbt. In diesem Fall können Angehörige die Strafanzeige machen, wobei eine Hierarchie festgelegt ist. Angehörige des Opfers, die vertretungsberechtigt sind und den Antrag stellen dürfen, sind:

  • Ehegatten
  • Eltern
  • Kinder
  • Geschwister
  • Enkel

Für die Anzeige gelten bestimmte Grundlagen und Fristen, innerhalb das Vergehen gemeldet werden muss. Der Beginn der Frist gilt ab der Kenntnis der Tat. Bei einer Flucht des Täters ändert sich die Frist, da in diesem Fall erst der Tag der Personalienfeststellung gültig ist. Der Vertreter des Opfers unterliegt in seiner Anzeigefrist gleichen Bedingungen und muss die Strafanzeige einreichen, wenn die Tat bekannt geworden ist. Das ist meistens der Tattag. Du kannst Strafanträge bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft machen. Die Antragsfrist verfällt drei Monate nach der Straftat.

Stirbt ein Opfer durch Gewalt oder aufgrund der ihm zugefügten Verletzungen, handelt es sich laut Gesetz nicht mehr um ein Antragsdelikt. Das Vergehen ändert sich als schwere Körperverletzung in den Tatbestand der fahrlässigen Tötung und wird so zum Offizialdelikt. Gleiches gilt bei vorsätzlicher Körperverletzung, bei der das Opfer durch die Schädigungen zu Tode kommt.

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