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Damit eine Namensänderung von den zuständigen Behörden bewilligt wird, müssen achtenswerte Gründe vorliegen. Das bedeutet, dass das Tragen des Namens für dich subjektiv oder objektiv mit Unannehmlichkeiten verbunden sein muss. Ein Gesuch um eine Namensänderung musst du begründen. Die Gründe, die du für die neue Namenswahl und die gewünschte Namensänderung vorbringst, müssen verständlich, nachvollziehbar und überzeugend sein.
Folgende Punkte müssen bei einer Namensänderung erfüllt sein:
Auch wenn du im Ausland eine Namensänderung hast durchführen lassen, musst du diese in der Schweiz bestätigen lassen und auch bei den Behörden in der Schweiz ein Gesuch stellen.
Folgende Unterlagen musst zusammen mit dem Gesuch um Namensänderung einreichen:
Transsexuelle Personen, die ihren Vornamen ändern lassen wollen, müssen zusätzlich ein medizinisches Gutachten einreichen und einen Nachweis, dass der Namen in der Öffentlichkeit schon mindestens zwei Jahre benutzt wird. Die Vornamensänderung kann beim zuständigen Gericht auch zusammen mit der Geschlechtsänderung beantragt werden.
Du musst das Gesuch unterschreiben. Urteilsfähige Erwachsene und Kinder unterschreiben das Gesuch selbständig. Bei minderjährigen Kindern unterschreibt das Elternteil, das die elterliche Sorge hat. Haben Vater und Mutter gemeinsam die elterliche Sorge, unterschreiben beide. Sind die Eltern nicht die gesetzlichen Vertreter der Kinder sowie im Falle von nicht urteilsfähigen Erwachsenen unterschreibt der Beistand oder der Vormund das Gesuch.
Nein. Es gibt in jedem Kanton ein bestimmtes Departement, ein Amt oder eine Abteilung, wo diese Gesuche eingereicht werden können. Dies sind aber nicht die Zivilstandesämter. Wünschst du eine Namensänderung, reichst du das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen bei der entsprechenden Behörde ein.
Die Zivilstandesämter sind einzig bei einer sogenannten Namenserklärung die zuständige Behörde. Das heisst, wenn du nach einer Scheidung deinen Namen wieder tragen willst, kannst du dich auf dem zuständigen Zivilstandesamt melden.
Ist eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst worden oder ist der Partner verstorben, behältst du deinen Namen, den du auch während der Ehe oder Partnerschaft getragen hast. Du kannst aber jederzeit auf dem Zivilstandesamt eine Namenserklärung abgeben. Das heisst, du erklärst, dass du deinen Ledignamen wieder tragen möchtest. Dabei musst du keine Fristen einhalten, während der du das machen kannst. Es ist auch Jahre nach einer Scheidung noch möglich.
Wer nach altem Namensrecht, also vor 2013, geheiratet hat, kann ganz einfach wieder seinen Ledignamen annehmen. Dafür musst du einfach auf dem Zivilstandesamt erklären, dass du wieder deinen Ledignamen tragen willst.
Eine Namensänderung hat keinen Einfluss auf das Bürgerrecht. Du behältst das Bürgerrecht, das du mit dem „alten“ Namen hattest, auch mit dem neuen Namen. Auch eine Heirat, und damit teilweise verbunden eine Änderung des Namens, hat keinen Einfluss mehr auf das Bürgerrecht der einzelnen Ehepartner. Vor der Änderung des Namensrechts am 1. Januar 2013 war es bei einer Heirat so, dass die Braut das Bürgerrecht des Ehemannes angenommen hat. Das ist jetzt nicht mehr so. Auch bei einer Heirat, selbst wenn der Name des Bräutigams als Familienname geführt wird, behält die Braut den Heimatort, den sie auch vor der Heirat hatte.
Nach einer erfolgten Namensänderung musst du zahlreiche Papiere und Unterlagen ändern lassen und verschiedene Stellen müssen über die Namensänderung informiert werden. Gerade in der Anfangsphase, wenn noch nicht alle Ausweise auf den neuen Namen ausgestellt wurden, lohnt es sich, stets eine Kopie der entsprechenden Verfügung der Behörde mit dem Pass oder der Identitätskarte mitzuführen.
Ändern lassen musst du:
Die Gemeinde musst du nicht zwingend benachrichtigen. Diese können deinen neuen Namen in ihrem System einsehen, sobald das Gesuch bewilligt und die dazugehörige Verfügung rechtskräftig geworden ist.
Folgende Stellen musst du unter anderem benachrichtigen:
In der Praxis und im Zivilrecht wirkt jede Rechtshandlung grundsätzlich „ex nunc“. Das bedeutet, dass ein bereits geschlossener Vertrag, der in seinen Vereinbarungen geändert wird, ab diesem Zeitpunkt neu gilt und nicht mehr rückwirkend. Das kann bei einer Kündigung oder Anfechtung ebenso der Fall sein wie bei Aufhebungsvereinbarungen und Urteilen. Soll dagegen rückwirkend eine Änderung erzielt werden, nennt sich das juristisch „ex tunc“.
Wenn auch die letzte Zahlungsaufforderung oder Mahnung nicht den erwünschten Erfolg hat, dann bleibt den Gläubigern häufig nur der Weg zum Betreibungsamt. Das sogenannte Betreibungsverfahren soll ihnen dabei helfen, an ihr Geld zu kommen. Dabei gibt es eine Reihe wichtiger Fragen zu beantworten, bevor du einen Antrag beim Betreibungsamt eingeben kannst, allein schon: Wie läutest du als Gläubiger das Verfahren über das Betreibungsamt am besten ein? Wir zeigen dir die schnellsten Wege auf, damit dein Konto ohne viel Verwaltungsaufwand den fehlenden Betrag zügig verbucht.
Viele Menschen in der Schweiz setzen, wenn sie heiraten, einen familienrechtlichen Ehevertrag auf und legen darin den Güterstand fest. Damit wird geklärt, wem in der Ehe was gehört, wie das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt wird, was passiert, wenn ein Ehepartner stirbt oder wenn Schulden gemacht wurden. Es gibt drei Möglichkeiten, den Güterstand festzulegen: als Gütergemeinschaft, Gütertrennung und Errungenschaftsbeteiligung. Häufig wird die Gütertrennung in der Schweiz gewählt.
Eine Scheidung ist sicher ein Ereignis, auf das du getrost verzichten könntest. Leider gibt es Situationen, in denen zwei Menschen einfach nicht mehr zusammenbleiben können und diesen Weg gehen müssen. Damit du dich nicht nur finanziell in Sicherheit wiegen kannst, sondern auch in allen anderen Dingen abgesichert bist, solltest du dich zum Anwalt deines Vertrauens begeben. Dieser wird dich umfassend beraten, denn mit dem Familienrecht kennt er sich aus. Immerhin haben beide Ehepartner in Verbindung mit der Scheidung Rechte und Pflichten, die du kennen solltest. Im Scheidungsrecht der Schweiz sind diese genau hinterlegt.
Dir passiert ein Unfall, du wirst krank oder kannst aus persönlichen Gründen nicht mehr die Arbeit antreten? Die Lohnfortzahlung im Arbeitsrecht ist ein wichtiges Thema für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn es zu einer Arbeitsverhinderung kommt. Trotzdem kann es auf den ersten Blick verwirrend sein, wenn wir unseren Vertrag nicht ganz durchblicken. Das Arbeitsrecht hat dafür klare Regelungen geschaffen, wenn es um die Lohnfortzahlungspflicht für Arbeitgeber geht.
Auch bei getrennten oder geschiedenen Eltern ist es heutzutage keine Seltenheit mehr, dass beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam übernehmen. Im Grunde genommen wird das Sorgerecht in diesem Fall gar nicht verändert. Verheiratete oder zusammen lebende Eltern haben in der Regel immer das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, was nach einer Scheidung zunächst auch so bleibt. Dennoch treten beim gemeinsamen Sorgerecht nach einer Trennung vermehrt Ungewissheiten auf. Die häufigsten Fragen zu diesem Thema beantworten wir dir in dem folgenden Artikel.