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Ein Indossament bedeutet die Übertragung des Eigentums an einem Wertpapier auf einen anderen Inhaber. In der rechtlichen Definition beschreibt dieser Begriff also einen handschriftlichen Vermerk, verbunden mit einer Unterschrift. Normalerweise wird diese Eigentumserklärung auf der Rückseite der Urkunde abgegeben. Findet sich dort kein Platz, kann das Indossament auch auf einem Zusatzpapier angefügt werden. Der Aussteller bestätigt mit seiner Unterschrift den neuen Inhaber. Dieser hält nun die Rechte an dem Papier und kann auf Leistungen – beispielsweise Auszahlung – bestehen.
Wie viele Fachbegriffe aus dem Banken- und Handelswesen stammt das Wort aus dem Italienischen. „Indossare“ bedeutet so viel wie „auf den Rücken nehmen“, oder allgemein: etwas tragen. Der Eigentümer wird dabei als „Indossant“ bezeichnet, der neue Begünstigte ist der „Indossar“. Ihren Ursprung haben die Wertpapiere wohl als Warenbegleitscheine im Überseehandel. Schon früh ersetzten Dokumente in Papierform das Bargeld im Zahlungsverkehr. Besonders für die Kaufleute vergangener Jahrhunderte stellte das Mitführen hoher Mengen an Geldmittel ein Sicherheitsrisiko dar. Da diese Papiere oft den Besitzer wechselten, führte man dazu allgemeingültige Standards ein.
Das Indossament ist eine Sonderform zur Übertragung von Rechten nach den Bestimmungen des HGB. Das betrifft vor allem Orderpapiere. Zu ihnen zählen
Diese Dokumente haben meist einen hohen Verkehrswert und sind auf einen Inhaber ausgestellt. Daher hat das Gesetz mit dem Indossament eine gewisse Hürde bei der Übertragung von Orderpapieren geschaffen. Als Gegenstücke dazu gelten die Inhaberpapiere. Sie können formlos durch Einigung übergeben werden. Im Rahmen von Geldgeschäften im In- und Ausland dienen indossierte Wertpapiere als Forderungs- oder Haftungsdokumente. Genauso kann der Eigentümer jedoch diese Haftung durch eine formelle Erklärung ausschliessen.
Seine Rechtswirkung erreicht das Dokument nur mit der Unterschrift des Indossanten. Im Normalfall schreibt man den Namen des Begünstigten auf das Papier, versehen mit dem Zusatz: „an die Order“. Zudem sollte es Angaben über Zeit und Ort der Übertragung enthalten. Das bezeichnet man als Vollindossament. Umgekehrt kann mit einem sogenannten Rektaindossament eine Übertragung ausgeschlossen werden. Dann muss der Eigentümer die Urkunde mit dem Vermerk „nicht an die Order“ versehen. Ist auf dem Dokument kein Empfänger ausgewiesen, spricht man von einem Blankoindossament. Jeder Inhaber kann in diesem Fall die Rechte aus dem Orderpapier geltend machen.
In den meisten Fällen wird als Legitimation ein Vollindossament ausgestellt. Es gibt aber auch speziellere Formen zur Übergabe eines Wertpapiers. Diese sind das
Ein Indossament erfüllt im Wertpapiergeschäft verschiedene (verbindliche) Funktionen. Dazu zählen die
Zur Abgabe eines Indossaments ist die Schriftform erforderlich. Darüber hinaus muss es vom Eigentümer eigenhändig unterschrieben sein – sonst ist das Dokument nicht rechtsgültig. Nach der neuen Gesetzgebung braucht das Wort „Order“ nicht mehr zwingend vorzukommen. Der Indossant ist verpflichtet, dem Indossar das Wertpapier zu überlassen. Wer die Urkunde nicht vorliegen hat, kann auch keine Ansprüche daraus geltend machen. Zum Nachweis über die Gültigkeit eines solchen Orderpapiers muss ein Schuldner eine „Indossamentenkette“ nachweisen. Wer ein Wertpapier weitergibt, sollte also unbedingt auf eine lückenlose Dokumentation achten.
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