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Das Indossament – ein kleiner Vermerk mit grosser Wirkung

Das Indossament – ein kleiner Vermerk mit grosser Wirkung

Wer nicht gerade im Bank- oder Finanzwesen tätig ist, wird heutzutage mit den Begriffen „Wechsel“ und „Orderscheck“ nicht mehr viel anfangen können. Mit höheren Geldbeträgen in Form von Scheinen hantieren wir kaum noch – geschweige denn mit Wertdokumenten in Papierform. Unvorstellbare Geldsummen werden heute innerhalb von Sekunden um die ganze Welt transferiert. Namenaktien und Wechsel scheinen da wie aus der Zeit gefallen. Doch es gibt sie noch. Und gerade in Zeiten unüberschaubarer Geldströme gewinnen sie wieder mehr an Bedeutung. Denn eine harmlose Klausel macht sie zu einem der sichersten Zahlungsmittel überhaupt …

Was versteht man unter einem Indossament?

Ein Indossament bedeutet die Übertragung des Eigentums an einem Wertpapier auf einen anderen Inhaber. In der rechtlichen Definition beschreibt dieser Begriff also einen handschriftlichen Vermerk, verbunden mit einer Unterschrift. Normalerweise wird diese Eigentumserklärung auf der Rückseite der Urkunde abgegeben. Findet sich dort kein Platz, kann das Indossament auch auf einem Zusatzpapier angefügt werden. Der Aussteller bestätigt mit seiner Unterschrift den neuen Inhaber. Dieser hält nun die Rechte an dem Papier und kann auf Leistungen – beispielsweise Auszahlung – bestehen.

Woher kommen die Begriffe „Indossament“ und „Indossant“?

Wie viele Fachbegriffe aus dem Banken- und Handelswesen stammt das Wort aus dem Italienischen. „Indossare“ bedeutet so viel wie „auf den Rücken nehmen“, oder allgemein: etwas tragen. Der Eigentümer wird dabei als „Indossant“ bezeichnet, der neue Begünstigte ist der „Indossar“. Ihren Ursprung haben die Wertpapiere wohl als Warenbegleitscheine im Überseehandel. Schon früh ersetzten Dokumente in Papierform das Bargeld im Zahlungsverkehr. Besonders für die Kaufleute vergangener Jahrhunderte stellte das Mitführen hoher Mengen an Geldmittel ein Sicherheitsrisiko dar. Da diese Papiere oft den Besitzer wechselten, führte man dazu allgemeingültige Standards ein.

Wo findet diese Eigentumsübertragung ihre Anwendung?

Das Indossament ist eine Sonderform zur Übertragung von Rechten nach den Bestimmungen des HGB. Das betrifft vor allem Orderpapiere. Zu ihnen zählen

  • Namenpapiere
  • Wechsel
  • Orderschecks (heute kaum noch gebräuchlich)

Diese Dokumente haben meist einen hohen Verkehrswert und sind auf einen Inhaber ausgestellt. Daher hat das Gesetz mit dem Indossament eine gewisse Hürde bei der Übertragung von Orderpapieren geschaffen. Als Gegenstücke dazu gelten die Inhaberpapiere. Sie können formlos durch Einigung übergeben werden. Im Rahmen von Geldgeschäften im In- und Ausland dienen indossierte Wertpapiere als Forderungs- oder Haftungsdokumente. Genauso kann der Eigentümer jedoch diese Haftung durch eine formelle Erklärung ausschliessen.

Welche Vermerke müssen zur Übertragung auf einem Wertpapier zu finden sein?

Seine Rechtswirkung erreicht das Dokument nur mit der Unterschrift des Indossanten. Im Normalfall schreibt man den Namen des Begünstigten auf das Papier, versehen mit dem Zusatz: „an die Order“. Zudem sollte es Angaben über Zeit und Ort der Übertragung enthalten. Das bezeichnet man als Vollindossament. Umgekehrt kann mit einem sogenannten Rektaindossament eine Übertragung ausgeschlossen werden. Dann muss der Eigentümer die Urkunde mit dem Vermerk „nicht an die Order“ versehen. Ist auf dem Dokument kein Empfänger ausgewiesen, spricht man von einem Blankoindossament. Jeder Inhaber kann in diesem Fall die Rechte aus dem Orderpapier geltend machen.

Gibt es verschiedene Formen von Indossamenten?

In den meisten Fällen wird als Legitimation ein Vollindossament ausgestellt. Es gibt aber auch speziellere Formen zur Übergabe eines Wertpapiers. Diese sind das

  • Kurzindossament: identisch mit dem Blankoindossament. Hier ist kein Begünstigter namentlich genannt, das Dokument wird so zum Inhaberpapier.
  • Pfandindossament: Das Orderpapier wird einem Gläubiger als Pfand für dessen Forderungen überlassen. Es dient dabei allerdings nur zur Sicherung. Das Wertpapier bleibt Eigentum des Indossanten. Dies muss mit dem Zusatz „zur Pfändung“ oder „zur Sicherung“ gekennzeichnet sein.
  • Inkassoindossament (Prokuraindossament): Mit dem Vermerk „zum Inkasso“ oder „in Prokura“ berechtigt der Indossant einen Empfänger zum Einzug einer bestimmten Summe.
  • Angstindossament: Der Indossant kann die Haftung bezüglich einer Forderung ausschliessen, wenn er ein Wertpapier mit den Worten „ohne Obligo“ oder „ohne Haftung“ versieht.

Welche Funktionen werden damit allgemein erfüllt?

Ein Indossament erfüllt im Wertpapiergeschäft verschiedene (verbindliche) Funktionen. Dazu zählen die

  • Legitimationsfunktion, auch Berechtigungsnachweis genannt: Mit dem Indossament tritt der bisherige Eigentümer alle Rechte an seinem Orderpapier an einen neuen Inhaber ab.
  • Transportfunktion: Damit ist die offizielle Übertragung von Rechten gemeint. Mit Einigung und Annahme wechselt das Dokument seinen Besitzer.
  • Garantiefunktion: Der Aussteller haftet mit seiner Unterschrift auf dem Papier für die Erbringung einer Leistung – beispielsweise Zahlung – gegenüber dem neuen Inhaber.

Was gibt es bei einer solchen Erklärung zu beachten?

Zur Abgabe eines Indossaments ist die Schriftform erforderlich. Darüber hinaus muss es vom Eigentümer eigenhändig unterschrieben sein – sonst ist das Dokument nicht rechtsgültig. Nach der neuen Gesetzgebung braucht das Wort „Order“ nicht mehr zwingend vorzukommen. Der Indossant ist verpflichtet, dem Indossar das Wertpapier zu überlassen. Wer die Urkunde nicht vorliegen hat, kann auch keine Ansprüche daraus geltend machen. Zum Nachweis über die Gültigkeit eines solchen Orderpapiers muss ein Schuldner eine „Indossamentenkette“ nachweisen. Wer ein Wertpapier weitergibt, sollte also unbedingt auf eine lückenlose Dokumentation achten.

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