Wie sich eine Betreibung löschen lässt

Wenn ein Gläubiger ein Betreibungsbegehren einleitet, befindet sich der Schuldner in Zugzwang: Ein Kredit ist schnell aufgenommen, kann aber auch zu Problemen führen. Dieses How-to soll dir zeigen, wie sich eine Betreibung am besten löschen lässt. Dabei präsentieren wir dir eine Anleitung, über die du einen detaillierten Ablauf zum Löschen der Betreibung im Register erhältst. Welchen Antrag du auszufüllen hast, welche Frist einzuhalten ist und wie lange sich eine Löschung hinziehen kann, fassen wir dir hier ebenfalls zusammen. Grundsätzlich gilt: Um eine Betreibung schnell löschen zu lassen, kommst du häufig um eine kompetente Beratung nicht herum.

1. Einleiten eines Betreibungsbegehrens nach nicht erfolgter Rückzahlung eines Kredits

Es kann vorkommen, dass deine die Geldmittel trotz einer weitsichtigen Planung deiner finanziellen Angelegenheiten nicht ausreichen. Da kommen Kredite wie gerufen. Doch Vorsicht! Zahlt der Schuldner dem Gläubiger das Geld nicht zurück, kann der Gläubiger ein Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt stellen. Das gilt zum Beispiel für ausstehende Kredite. Dafür benötigt das Betreibungsamt allerdings folgende Daten des Schuldners und Gläubigers:

  1. Kompletter Name des Gläubigers (und etwaiger Bevollmächtigter)
  2. Kompletter Name des Schuldners (und möglicher Ansprechpartner oder gesetzlicher Vertreter)
  3. Forderungssumme in Schweizer Franken
  4. Für verzinsliche Forderungen: Zinsfuss sowie der Tag der Zinsforderung

2. Der Eintrag in das Betreibungsregister

Sobald ein Eintrag in das Betreibungsregister erfolgt ist, liegt dieser erst einmal dort: Selbst nach der Rückzahlung des Kredits bleibt der Eintrag im Register vorläufig bestehen. Eine Löschung geschieht jedoch automatisch nach einer fünfjährigen Frist. Danach können nur noch Behörden und Gerichte Auszüge verlangen, wenn dies im Interesse eines möglichen Verfahrens nötig ist.

3. Der Ablauf beim Löschen einer Betreibung

Nicht immer ist eine Betreibung gerechtfertigt. Handelt es sich um eine ungerechtfertigte Betreibung, so kann der Schuldner einen Rückzug beziehungsweise eine vorzeitige Löschung dieser Betreibung verlangen. Diese Option kann wichtig sein, denn ein Eintrag in das Betreibungsregister erfolgt auch nach einer ungerechtfertigten Betreibung! Um eine Betreibung löschen zu lassen, musst du einen gewissen Ablauf einhalten. Es gilt:

  • Eine Betreibung wird nach fünf Jahren automatisch gelöscht. Ein Aussitzen dieser Frist ist daher gegebenenfalls möglich
  • Für eine Löschung stellst du ein Gesuch an den Gläubiger. Triffst du eine Vereinbarung mit dem Gläubiger, so kann dieser die Betreibung zurückziehen, wodurch der Eintrag aus dem Register getilgt wird.
  • Ausserdem ist eine Aufhebung der Betreibung über ein Gericht möglich. Allerdings musst du hierbei mit recht hohen Gerichtskosten rechnen, wodurch sich die Aufhebung der Betreibung möglicherweise gar nicht mehr lohnt. Eine kostenlose Rechtsberatung und kompetente Beratung durch einen Fachanwalt solltest du hier unbedingt in Anspruch nehmen.

Bist du als Gläubiger der Ansicht, dass du Opfer einer ungerechtfertigten Betreibung bist, hast du die Möglichkeit, einen Rechtsvorschlag einzureichen. Allerdings löscht dieser Rechtsvorschlag keine Betreibung. Zudem kann der Gläubiger die Aufhebung des Rechtsvorschlags bei einem Richter verlangen, sollte der Gläubiger Beweise für eine rechtskräftige Veranlagung vorlegen.

4. Kostenlose Rechtsberatung

Um die Löschung einer Betreibung vor einem Gericht durchzusetzen, ist eine vorige kostenlose Rechtsberatung unabdingbar. Viele Schweizer Anwälte sind auf Betreibungen spezialisiert und geben eine kostenlose Erstauskunft über den möglichen Ausgang der Löschung einer Betreibung vor Gericht. Noch vor der Rechtsauskunft über einen Anwalt und der Entstehung hoher Gerichtskosten ist in der Regel das Gespräch mit dem Gläubiger zu suchen, um eventuell noch zu einer aussergerichtlichen Lösung zu kommen.

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5. Kompetente Beratung im Falle einer ungerechtfertigten Betreibung

Ein Fachanwalt kann dir eine kostenlose Erstauskunft über mögliche gerichtliche Folgen geben. Allerdings ist der Gang zu einem Fachanwalt nicht immer nötig. Über das Schweizer Behördenportal ch.ch erhältst du ebenfalls eine kostenlose und kompetente Beratung, die dir im Fall der Fälle detaillierte Informationen zum Betreibungsverfahren und zur Rechtsvorlage sowie Löschung einer Betreibung zur Verfügung stellt.

6. Fristen sind einzuhalten

Damit eine ungerechtfertigte Betreibung so schnell wie möglich aus dem Betreibungsregister entfernt wird, sind gewisse Fristen einzuhalten. Das automatische Löschen einer Betreibung erfolgt nach fünf Jahren. Möchtest du die Betreibung schon vor dieser Frist löschen lassen, ist entweder ein Gesuch beim Gläubiger oder beim Gericht vonnöten. Zudem solltest du bei einer ungerechtfertigten Betreibung einen Rechtsvorschlag einreichen. Ein Rechtsvorschlag löscht die Betreibung zwar nicht, allerdings sorgt er schon einmal für die Einstellung einer Betreibung. Einen Rechtsvorschlag solltest du innert zehn Tagen dem Betreibungsamt vorlegen. Ausschlaggebend ist dabei der Poststempel und nicht der Tag der tatsächlichen Zustellung beim Betreibungsamt. Neben der förmlichen Zustellung der Rechtsvorlage ist auch eine mündliche Rechtsvorlage möglich. Diese lässt sich auch dem Zusteller der Betreibung mitteilen. Übrigens: Bei einer Wechselbetreibung liegt die Frist nicht bei zehn, sondern bei fünf Tagen!

7. Vorsicht vor den Umtriebs-Gebühren!

Eine Besonderheit bei der Betreibung sind die sogenannten Umtriebsgebühren. Diese Gebühren fallen an, sollte sich der Gläubiger damit einverstanden zeigen, die Betreibung zurückzuziehen. Allerdings müssen sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. In der Regel verlangen die Gläubiger Gebühren zwischen 100 und 200 Schweizer Franken.

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