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Die Fürsorgepflicht ist im Schweizer Arbeitsrecht im Zivilgesetzbuch (Obligatenrecht OR) Artikel 328 und in weiteren Gesetzen (zum Beispiel im Gleichstellungsgesetz) festgehalten. Genauso wie beispielsweise die Lohnzahlungspflicht, gehört die Fürsorgepflicht zu den wesentlichen Pflichten des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers. Sie soll dem Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers dienen und seine berechtigten Interessen vertreten. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten betrifft mehrere Bereiche beziehungsweise Elemente. Das sind:
Zu einer wesentlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehört, die Persönlichkeit seiner Angestellten am Arbeitsplatz zu schützen. Der Persönlichkeitsschutz ist dabei als Oberbegriff zu verstehen, der mehrere Bereiche, wie das Recht auf Freizeit und den Schutz vor Mobbing, umfasst. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Ausübung der Tätigkeit nicht gefährdet wird. Mit ungerechtfertigten Eingriffen in das Leben, die Privatsphäre und die Ehre des Arbeitnehmers verstösst der Arbeitnehmer gegen seine Fürsorgepflicht.
Der Bereich Gesundheitsschutz bezieht sich bei der Fürsorgepflicht auf die Vermeidung von Unfällen bei sämtlichen Arbeitsabläufen. Darüber hinaus trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass der Arbeitnehmer nicht durch das Verhalten von Dritten gefährdet ist. Ausserdem muss er ihn vor Stress schützen. Mögliche Massnahmen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sind unter anderem die Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie von Maschinen mit entsprechenden Schutzvorrichtungen. Bei Bedarf obliegt es dem Unternehmen zudem, die Mitarbeiter mit Schutzkleidung auszurüsten und weitere Schutzmassnahmen sowie eine entsprechende Instruktion zu veranlassen.
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Dieses muss ihm der Arbeitgeber unaufgefordert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausstellen sowie jederzeit auch auf Verlangen des Mitarbeiters während der Beschäftigung, sofern ein triftiger Grund vorliegt.
Ist der Arbeitnehmer mit dem Zeugnis nicht einverstanden, kann er dem Arbeitgeber einen entsprechenden Hinweis geben. Eine Nachbesserung muss dieser allerdings nur dann vornehmen, wenn beispielsweise die beschriebenen Leistungen nicht den tatsächlichen Aufgaben entsprechen oder es Lücken bei der Aufgabenbeschreibung gibt.
Abhängig vom Arbeitszeitmodell hat der Arbeitgeber seinen Angestellten in der Schweiz mindestens einen freien Tag pro Woche einzuräumen. Ein Anspruch auf zwei freie Tage besteht nicht. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei wichtigen persönlichen Angelegenheiten, die nicht im Rahmen der normalen Freizeit stattfinden können, frei zu geben. Dazu gehören zum Beispiel die Geburt eines Kindes, die eigene Hochzeit oder eine Prüfung.
In der Schweiz hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr, Personen unter 20 Jahren haben sogar einen Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Zwar kann der Arbeitgeber grundsätzlich entscheiden, wann die Ferien genommen werden, der Angestellte hat jedoch ein Mitspracherecht.
Die Verletzung der Fürsorgepflicht gibt dem Arbeitnehmer das Recht, folgende Sanktionen durchzusetzen:
Zur Durchsetzung der eigenen Interessen sind Arbeitnehmer gut damit beraten, sich im Falle einer Verletzung der Fürsorgepflicht einen rechtlichen Beistand zu nehmen. Ein Rechtsanwalt kann zunächst eine Drohung aussprechen, bei Bedarf die Interessen des Klienten aber auch vor Gericht durchsetzen.
Während der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen muss, besteht für den Arbeitnehmer gemäss des Schweizer Arbeitsrechts auf der anderen Seite die Treuepflicht (OR 321). Diese besagt, dass der Arbeitnehmer zur Interessenwahrung seines Arbeitgebers verpflichtet ist und nichts unternehmen darf, was dem Unternehmen schaden könnte – diese Verpflichtung gilt auch in der Freizeit. Zur Treuepflicht gehören daher vor allem Unterlassungen, zum Beispiel von einem rechts- und pflichtwidrigen Verhalten am Arbeitsplatz abzusehen, Firmeneigentum nicht privat zu nutzen, Mitarbeiter nicht zu illegalem Verhalten anzustiften und den Betriebsfrieden nicht zu stören. Grundsätzlich geht es bei beiden Verpflichtungen darum, sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die des Arbeitnehmers in einen Einklang zu bringen.
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Wichtige Angelegenheiten im Leben besiegeln wir oft mit einem Vertrag. So können wir uns schriftlich absichern, dass wir die gleichen Interessen verfolgen und unser Vertragspartner im Nachhinein nicht das Gegenteil behauptet. Manchmal ändern sich jedoch die Verhältnisse und bestimmte Punkte, die zuerst vertraglich geregelt waren, sind überhaupt nicht mehr möglich. Sind nun der komplette Vertrag und das Geschäft hinfällig? Oder wird nur die einzelne Vertragsklausel gestrichen oder unwirksam? Die salvatorische Klausel regelt diese Sonderfälle. Wir geben dir hier die wichtigsten Tipps zu dieser Klausel.
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