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Generalvollmacht – so können Angehörige wichtige Angelegenheiten regeln

Generalvollmacht – so können Angehörige wichtige Angelegenheiten regeln

Das Vorhandensein einer sogenannten Generalvollmacht kann sehr wichtig sein. Denn aufgrund eines plötzlichen Unfalls oder andere Schicksalsschläge kann es passieren, dass du deine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kannst. Eine Generalvollmacht legt fest, wer in diesen Fällen für dich handeln darf. In diesem Artikel erklären wir genauer, was eine Generalvollmacht ist, warum sie wichtig ist und worauf du dabei achten solltest.

Was versteht man unter einer Generalvollmacht?

Wenn du nicht mehr in der Lage bist, Rechtsgeschäfte zu tätigen, dann geht die Verfügungsgewalt nicht automatisch auf einen Familienangehörigen oder auf den Ehepartner über. In einem solchen Fall ist das Gericht dazu berechtigt, einen entsprechenden Betreuer auszuwählen und ihm diese Aufgabe zu übergeben. Somit kann es passieren, dass eine völlig fremde Person deine Angelegenheiten abwickelt. Um dies zu verhindern, kann eine Generalvollmacht beantragt werden. Diese bezieht sich auf alle Rechtsgeschäfte, die übertragbar sind. Eine Generalvollmacht bedeutet also, dass eine andere Person eine „generelle Vollmacht“ über alle Angelegenheiten bekommt.

Ist die Generalvollmacht für alle Rechtsgeschäfte und Massnahmen gültig?

Die Generalvollmacht ist sehr weitgehend, jedoch darf der Bevollmächtigte dennoch nicht alle Rechtsgeschäfte regeln. Ausgeschlossen sind hiervon die folgenden, sehr persönlichen Geschäfte:

  • Eheschliessung
  • Scheidung
  • Regelung der Erbfolge

Somit gilt die Vollmacht für alle Geschäfte, bei denen auch im Allgemeinen eine Regelung durch Dritte (etwa aufgrund zeitlicher Verhinderung) infrage kommt. Darüber hinaus gibt es auch eine Spezial- oder Einzelvollmacht, die sich auf einen bestimmten Bereich beschränkt. Beispielsweise kann mit einer Einzelvollmacht die Vollmacht über die Abwicklung von Bankgeschäften erteilt werden.

Kann eine Vollmacht auch an mehrere Personen erteilt werden?

Ja, eine Vollmacht kann auch an mehrere Personen erteilt werden. In diesem Fall muss für den Vorsorgeauftrag jedoch eine Reihenfolge bestimmt werden, die darüber Auskunft gibt, in welcher Reihenfolge die Bevollmächtigten Angelegenheiten regeln dürfen. In der Schweiz wird in einem Formular festgehalten und vom Notar beglaubigt, wer an erster Stelle handeln und Massnahmen bestimmen darf. Nur wenn der erste verhindert ist, kann der Vorsorgeauftrag an den zweiten übergehen und dieser darf dann entsprechende Massnahmen in allen Angelegenheiten ergreifen.

Ab wann darf der Bevollmächtigte auf die Generalvollmacht zugreifen?

Wann eine Generalvollmacht wirksam wird, bestimmt jeweils der Vollmachtgeber bei der Erteilung der Generalvollmacht. Er kann also in der Vorlage des Auftrags festlegen, dass der Vorsorgeauftrag sofort oder zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam wird. Beispielsweise kann der Vollmachtgeber angeben, dass die Vollmacht erst mit dem Eintritt der in der Schweiz anerkannten Betreuungsbedürftigkeit wirksam wird. Hier ist dann jedoch eine öffentliche Bescheinigung über den Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit notwendig. Darüber hinaus kann auch angegeben werden, dass die Betreuungsbedürftigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss. Bei der sofortigen Wirksamkeit einer Generalvollmacht bleibt dem Bevollmächtigten der bürokratische Aufwand mit allen gesetzlichen Vorlagen erspart und er kann sich sofort im vollen Umfang um alle dringenden Inhalte laufender Angelegenheiten kümmern.

Wann sollte ich eine Generalvollmacht erteilen?

Eine Generalvollmacht sollte immer möglichst frühzeitig aufgesetzt werden. Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein, um die Generalvollmacht zu erstellen. Ist er bereits betreuungsbedürftig oder hat starke gesundheitliche Einschränkungen wie zum Beispiel eine Demenz-Erkrankung, dann kann er unter Umständen keine Vollmacht mehr erteilen. Da auch jeder gesunde Mensch durch einen plötzlichen Unfall ausser Gefecht gesetzt werden kann, ist es immer empfehlenswert, eine Stellvertretung für den Fall der Urteilsunfähigkeit zu bestimmen. Eine Generalvollmacht kommt also nicht nur bei älteren oder kranken Menschen infrage. Darüber hinaus bedeutet die Ausübung der Vollmacht nicht, dass du im Nachhinein nichts mehr selbst regeln kannst. Wenn du beispielsweise nach einem Unfall wochenlang im Koma liegst, danach glücklicherweise wieder gesund wirst, so wirst du vermutlich sehr froh sein, dass jemand in dieser Zeit deine Angelegenheiten geregelt hat und du keine Probleme mit den Banken oder anderen Institutionen hast.

Was ist ein Vorsorgeauftrag oder eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht wird oft mit dem Begriff der Generalvollmacht verwechselt. Es handelt sich hierbei jedoch um zwei verschiedene Patientenverfügungen. Eine Vorsorgevollmacht regelt verschiedenste Angelegenheiten, wenn der Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage ist. Somit sind sich Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht im Kanton recht ähnlich. Folgende Bereiche werden mit der Vorsorgevollmacht abgedeckt:

  • Wohnungsangelegenheiten, etwa Mietverträge kündigen
  • Vermögen und Finanzen, also Rechnungen bezahlen, Überweisungen tätigen und Vermögen verwalten
  • Gesundheitsangelegenheiten, wie die Erlaubnis oder Ablehnung von bestimmten Untersuchungen und Behandlungen
  • Behördengänge und die Vertretung vor Gericht
  • Todesfall und Planung der Beerdigung

Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht: Welche Vorlage ist besser?

Die Generalvollmacht kann, wie auch die Vorsorgevollmacht, sofort wirksam werden. In den meisten Fällen ist die Generalvollmacht jedoch an die Geschäftsunfähigkeit der Person geknüpft. Eine Entscheidung über freiheitsentziehende Massnahmen kann hierbei auf keinen Fall an den Bevollmächtigten abgegeben werden. Geht es bei der Entscheidung also beispielsweise um den Umzug in ein Pflegeheim oder um das Verabreichen von Beruhigungsmedikamenten, so werden diese Entscheidungen immer vom Betreuungsgericht und nicht von der bevollmächtigten Person getroffen. Die Vorsorgevollmacht geht also über die Generalvollmacht hinaus, sodass solche Entscheidungen nicht von fremden Personen getroffen werden müssen. Welche Art der Vollmacht im individuellen Fall angebracht da ist, muss jedoch jeder selbst entscheiden.

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