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Für die Eheschliessung müssen beide Partner hat das 18. Lebensjahr vollendet haben. Des Weiteren muss das Paar heterosexuell sein – gleichgeschlechtliche Paare dürfen dagegen eine die eingetragene Partnerschaft anerkennen lassen. Darüber hinaus müssen beide Partner – sofern sie nicht Schweizer Bürger sind – ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besitzen. Beider müssen urteilsfähig sein und dürfen nicht bereits mit jemand anders verheiratet sein. Partner aus der nahen Verwandtschaft sind ebenfalls ausgeschlossen. Für die Eheschliessung muss ein Gesuch beim zuständigen Amt verkündet werden. Die Behörden überprüfen dieses und bestätigen die Voraussetzungen zur Eheschliessung. Vor einer kirchlichen Trauung muss die Heirat auf dem Zielstandesamt bereits erfolgt sein. Bei der Trauung müssen zudem zwei mündige und urteilsfähige Trauzeugen dabei sein, die ebenfalls den Eintrag im Register der Ehen unterschreiben.
Wenn beide Partner volljährig sind, ist die Heirat in der Schweiz möglich. Eine Eheschliessung basiert stets auf Freiwilligkeit und beide Ehegatten haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Partner berücksichtigen den Willen des anderen und handeln immer zum Wohle von beiden Ehepartnern. Weiter gilt:
Eine güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Ehegatten erfolgt
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geht es um Vermögenswerte wie Geld, Wertpapiere, Möbel und Liegenschaften, die entweder vor oder während der Ehe erworben wurden. Diese müssen nach Auflösung der Ehe aufgeteilt werden, was in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung geklärt wird. Mithilfe von Güterständen wird also vereinbart, welchem Ehegatten was in der Ehe gehört. Darüber hinaus wird im Vorhinein festgelegt, wie Vermögen und Schulden im Falle einer Scheidung oder des Todes aufgeteilt werden sollen. In der Schweiz werden dabei drei verschiedene Güterstände unterschieden: Gütergemeinschaft, Gütertrennung und Errungenschaftsbeteiligung.
Die Errungenschaftsbeteiligung wird zum Teil auch Zugewinngemeinschaft genannt. Wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, so gilt der ordentliche Güterstand einer sogenannten Errungenschaftsbeteiligung. Diese beinhaltet folgende Aspekte:
Voraussetzung dafür, dass eine Gütergemeinschaft in Kraft tritt, ist ein Ehevertrag. Dabei gibt es drei Kategorien von Gütern, die auch als Gütermassen bezeichnet werden:
Das Gesamtgut beinhaltet sämtliches Vermögen und Einkommen von beiden Partnern. Dieses steht beiden ungeteilt zu, wird von beiden gleichermassen verwaltet und im Falle einer Gütertrennung exakt gleich aufgeteilt. Ausgenommen sind hierbei lediglich persönliche Gegenstände, die im Ehevertrag als Eigengut festgelegt sind. Die Regelung des Vermögens gilt ebenfalls bei Schulden, denn hier haftet der andere Ehepartner ebenfalls, zunächst jedoch nur mit der Hälfe des Gesamtguts.
Bei der sogenannten Gütertrennung gibt es keine Gütergemeinschaft. Es existieren somit weder Güter noch Schulden. Beide Ehepartner sind und bleiben Eigentümer aller Güter und Vermögen und verwalten diese selbst. Aus diesem Grund gibt es nach Ende der Ehe auch keine Aufteilung. Die Gütertrennung muss genauso wie die Gütergemeinschaft im Ehevertrag festgelegt und der Vertrag beim Notar zur Beurkundung vorgelegt werden.
Die Regeln zur güterrechtlichen Auseinandersetzung gelten bei Schulden genauso wie bei Vermögen. Egal, ob Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung – was im Ehevertrag festgelegt wurde, gilt auch für Schulden. Aus diesem Grund sollten sich beide Partner gründlich mit dem Ehevertrag auseinandersetzen und möglicherweise im Vorhinein schon eine Beratung in Anspruch nehmen.
Durch das Arbeitsgesetz sind Arbeitnehmer und Angestellte in der Schweiz geschützt, wenn es um eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder verschiedene Arbeitsanforderungen geht. Daher legt das Arbeitsgesetz alle entscheidenden Grundbedingungen fest, die für die Arbeits- und Ruhezeiten gültig sind. Es ist auf alle Unternehmen in der Schweiz anwendbar, wobei es einige Ausnahmen gibt, so etwa für Staatsangestellte, Familienbetriebe und Künstler.
Nicht immer funktioniert das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter reibungslos. Wegen Mietverträgen, Mieten, Mietzahlungen, Mängeln am Objekt etc. kann es schnell zu einem Streit kommen. Bevor jedoch eine der Parteien vor Gericht zieht, versucht erst einmal die Schlichtungsbehörde zwischen den beiden zu vermitteln und eine Einigung zu erreichen. Hier erfährst du mehr zu den Details, Aufgaben und Abläufen.
Der Verkehr wird immer dichter, weil immer mehr Menschen so mobil wie möglich sein möchten. Damit nicht jeder auf den Schweizer Strassen macht, was er will, gibt es Vorschriften, die den Ablauf im Strassenverkehr regeln. Diese Vorschriften sind im Strassenverkehrsgesetz der Schweiz festgelegt. Sie gelten nicht nur für motorisierte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen, sondern auch für Velofahrer und Fussgänger.
Jeder Mensch hat ein Spezialgebiet, auf dem er völlig problemlos mit allen möglichen Fachbegriffen hantieren kann. Für Aussenstehende kann so ein Gespräch unter Spezialisten schnell zum Buch mit sieben Siegeln werden, wenn man mit den verwendeten Fachwörtern nichts anfangen kann. Das Rechtswesen ist in dieser Hinsicht ein Feld, das ganz besonders fremdartig erscheinen kann, denn auf diesem Gebiet wird häufig mit lateinischen Begriffen und mit einem ausgeprägten Hang zu einer verklausulierten Ausdrucksweise kommuniziert. Einige dieser Begriffe lassen sich aber schnell und unkompliziert erklären, zum Beispiel die Qualifikation des Assessors.
Auch bei getrennten oder geschiedenen Eltern ist es heutzutage keine Seltenheit mehr, dass beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam übernehmen. Im Grunde genommen wird das Sorgerecht in diesem Fall gar nicht verändert. Verheiratete oder zusammen lebende Eltern haben in der Regel immer das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, was nach einer Scheidung zunächst auch so bleibt. Dennoch treten beim gemeinsamen Sorgerecht nach einer Trennung vermehrt Ungewissheiten auf. Die häufigsten Fragen zu diesem Thema beantworten wir dir in dem folgenden Artikel.
Innerhalb gesetzlicher Vorschriften können einige vertragliche Absprachen zwischen zwei Parteien auch anders getroffen werden, als im Gesetz vorgesehen ist. Das trifft jedoch nicht auf alle Fälle zu, sodass es Situationen gibt, in denen keine Abweichungen möglich sind. Abweichende Regelungen fallen unter das dispositive Recht. Gesprochen wird hier auch von abdingbaren Vorschriften, etwa durch eine Änderung oder einen vollständigen Ausschluss.