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Eherecht Schweiz – Diese Rechte und Pflichten gibt es in und nach der Ehe

Eherecht Schweiz – Diese Rechte und Pflichten gibt es in und nach der Ehe

Noch gibt es in der Schweiz keine anerkannte Rechtsform zwischen dem ungeregelten Konkubinat und der gesetzlich geregelten Ehe. Jedoch haben Paare dabei durchaus einen gewissen Spielraum. Das Schweizer Eherecht ist im Zivilgesetzbuch geregelt. Welche Voraussetzunge für die Eheschliessung erfüllt sein müssen und welche Gesetze und Regeln in der Ehe gelten, erfährst du in diesem Artikel.

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Eheschliessung?

Für die Eheschliessung müssen beide Partner hat das 18. Lebensjahr vollendet haben. Des Weiteren muss das Paar heterosexuell sein – gleichgeschlechtliche Paare dürfen dagegen eine die eingetragene Partnerschaft anerkennen lassen. Darüber hinaus müssen beide Partner – sofern sie nicht Schweizer Bürger sind – ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besitzen. Beider müssen urteilsfähig sein und dürfen nicht bereits mit jemand anders verheiratet sein. Partner aus der nahen Verwandtschaft sind ebenfalls ausgeschlossen. Für die Eheschliessung muss ein Gesuch beim zuständigen Amt verkündet werden. Die Behörden überprüfen dieses und bestätigen die Voraussetzungen zur Eheschliessung. Vor einer kirchlichen Trauung muss die Heirat auf dem Zielstandesamt bereits erfolgt sein. Bei der Trauung müssen zudem zwei mündige und urteilsfähige Trauzeugen dabei sein, die ebenfalls den Eintrag im Register der Ehen unterschreiben.

Welche Rechte und Pflichten haben die Partner nach einem Ehevertrag?

Wenn beide Partner volljährig sind, ist die Heirat in der Schweiz möglich. Eine Eheschliessung basiert stets auf Freiwilligkeit und beide Ehegatten haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Partner berücksichtigen den Willen des anderen und handeln immer zum Wohle von beiden Ehepartnern. Weiter gilt:

  • Es gibt keine geschlechtsabhängigen Aufgaben, alle Aufgaben müssen untereinander abgesprochen werden.
  • Der Familienunterhalt ist ebenfalls geschlechtsunabhängig.
  • Körperliche Belästigung ist auch in der Ehe strafbar.
  • Wenn einer der beiden Partner seine Pflichten verletzt, kann dies vor Gericht geklärt werden.
  • Beide Ehegatten haben das Recht, die Scheidung einzureichen. Sind beide einer Meinung, so kann diese in beiderseitigem Einvernehmen vollzogen werden. Möchte nur einer sich scheiden lassen, so muss er vor Gericht auf Scheidung klagen.
  • Es besteht Treuepflicht und Beistandspflicht sowie Auskunftspflicht, also die Verpflichtung, einander Auskunft über Vermögen und Schulden zu geben.
  • Ob die Ehefrau oder der Ehemann den Ledignamen ablegt, entscheidet jeder selbst
  • Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder gehört in der Regel beiden.

Wann erfolgt eine güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten?

Eine güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Ehegatten erfolgt

  • bei einer Scheidung oder Trennung
  • bei Vereinbarungen bezüglich anderer Güterstände
  • bei einer Ungültigkeitserklärung der Ehe
  • beim Tod eines Ehegatten

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geht es um Vermögenswerte wie Geld, Wertpapiere, Möbel und Liegenschaften, die entweder vor oder während der Ehe erworben wurden. Diese müssen nach Auflösung der Ehe aufgeteilt werden, was in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung geklärt wird. Mithilfe von Güterständen wird also vereinbart, welchem Ehegatten was in der Ehe gehört. Darüber hinaus wird im Vorhinein festgelegt, wie Vermögen und Schulden im Falle einer Scheidung oder des Todes aufgeteilt werden sollen. In der Schweiz werden dabei drei verschiedene Güterstände unterschieden: Gütergemeinschaft, Gütertrennung und Errungenschaftsbeteiligung.

Was versteht man unter einer Errungenschaftsbeteiligung?

Die Errungenschaftsbeteiligung wird zum Teil auch Zugewinngemeinschaft genannt. Wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, so gilt der ordentliche Güterstand einer sogenannten Errungenschaftsbeteiligung. Diese beinhaltet folgende Aspekte:

  • Die Ehepartner haben jeweils ein getrenntes Vermögen.
  • Beide Partner bleiben Eigentümer ihres Guts.
  • Güter, die während der Ehe dazukommen, werden separat verwaltet.
  • Alles, was während der Ehe erspart wird, beispielsweise durch Zinsen, Gehalt oder Vorsorgebeiträge, kann von jedem einzelnen unabhängig voneinander genutzt und verwaltet werden.
  • Im Allgemeinen haftet jeder selbst für eigene Schulden und eigenes Vermögen, es sei denn, der Ehepartner war mit dieser Verpflichtung einverstanden oder es ging um eine gemeinsame Ausgabe.

Was ist eine Gütergemeinschaft?

Voraussetzung dafür, dass eine Gütergemeinschaft in Kraft tritt, ist ein Ehevertrag. Dabei gibt es drei Kategorien von Gütern, die auch als Gütermassen bezeichnet werden:

  1. Eigentum der Ehegattin
  2. Eigentum des Ehegatten
  3. Gesamtgut, das beiden gehört

Das Gesamtgut beinhaltet sämtliches Vermögen und Einkommen von beiden Partnern. Dieses steht beiden ungeteilt zu, wird von beiden gleichermassen verwaltet und im Falle einer Gütertrennung exakt gleich aufgeteilt. Ausgenommen sind hierbei lediglich persönliche Gegenstände, die im Ehevertrag als Eigengut festgelegt sind. Die Regelung des Vermögens gilt ebenfalls bei Schulden, denn hier haftet der andere Ehepartner ebenfalls, zunächst jedoch nur mit der Hälfe des Gesamtguts.

Was ist die Gütertrennung?

Bei der sogenannten Gütertrennung gibt es keine Gütergemeinschaft. Es existieren somit weder Güter noch Schulden. Beide Ehepartner sind und bleiben Eigentümer aller Güter und Vermögen und verwalten diese selbst. Aus diesem Grund gibt es nach Ende der Ehe auch keine Aufteilung. Die Gütertrennung muss genauso wie die Gütergemeinschaft im Ehevertrag festgelegt und der Vertrag beim Notar zur Beurkundung vorgelegt werden.

Was passiert, wenn einer der beiden Ehegatten hohe Schulden hat?

Die Regeln zur güterrechtlichen Auseinandersetzung gelten bei Schulden genauso wie bei Vermögen. Egal, ob Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung – was im Ehevertrag festgelegt wurde, gilt auch für Schulden. Aus diesem Grund sollten sich beide Partner gründlich mit dem Ehevertrag auseinandersetzen und möglicherweise im Vorhinein schon eine Beratung in Anspruch nehmen.

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