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Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren. Summarische Verfahren sind so gestaltet, dass sie einfacher und schneller durchgeführt werden können als ordentliche Verfahren. In der Regel ist bei einem Eheschutzverfahren nur eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Ziel der mündlichen Verhandlung ist die Einigung der Ehegatten.
Das Eheschutzverfahren sieht folgende Schritte vor:
Möchte einer der Ehegatten den in der Anhörung getroffenen Entscheid des Eheschutzgerichts nicht akzeptieren, gibt es die Möglichkeit, in Berufung zu gehen und sich an die obere kantonale Instanz zu wenden. Im Zivilprozessrecht sind für sogenannte Appellationsverfahren die Obergerichte zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich in zweiter Instanz auch an das Bundesgericht wenden.
Eingeleitet werden kann das Eheschutzverfahren durch einen oder beide Ehegatten, indem diese ein schriftliches oder mündliches Gesuch einreichen. Diesem Gesuch kann eine Begründung für die Einleitung des Eheschutzverfahrens beigelegt werden oder es handelt sich um ein reines Rechtsbegehren. Neben dem Einreichen eines Gesuchs müssen einige weitere Voraussetzungen gegeben sein:
Zu den familiären Pflichten, die von einem oder beiden Ehegatten vernachlässigt werden könnten, gehören unter anderem:
Es kann nicht jede geringfügige Verletzung dieser Pflichten genutzt werden, um ein Eheschutzverfahren einzuleiten. Die Pflichtverletzung muss ein erhebliches Ausmass haben. Jeder Konflikt zwischen Eheleuten wird als Einzelfall gewertet und beurteilt.
Im Vergleich zu einer Scheidung kann ein Eheschutzverfahren auch dann eingeleitet werden, wenn einer der Ehegatten nicht einverstanden ist. Die Eheleute müssen zur Einleitung der Eheschutzmassnahmen nicht erst für einige Zeit getrennt leben.
Im Eheschutzverfahren kann zwar eine Gütertrennung angeordnet werden, aber erst in der Scheidung wird über den Ausgleich der beruflichen Vorsorge entschieden. Auch die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Im Eheschutzverfahren kann entschieden werden, dass die Familienwohnung für einen bestimmten Zeitraum nur von einem der Ehegatten benutzt werden darf. Der Entscheid über den Übertrag des Mietvertrags auf nur einen Ehegatten erfolgt erst im Scheidungsverfahren. Als summarisches Verfahren ist das Eheschutzverfahren zudem schneller und einfacher abzuwickeln als eine Scheidung. Während des Eheschutzverfahrens sind beide Ehegatten zudem noch gegenseitig erbberechtigt.
In der Regel wendet sich der Ehemann oder die Ehefrau an das Gericht im jeweiligen Wohnort. Das Kantonsgericht ist die richtige Anlaufstelle, wenn ein Ehegatte oder beide ein Eheschutzverfahren einleiten möchten. Ehemann oder Ehefrau können sich mit ihrem Gesuch direkt an das Kantonsgericht wenden. Auf den Termin der Hauptverhandlung muss man in der Regel je nach Auslastung des Gerichts einige Wochen warten.
Der Richter kann im Zuge des Eheschutzverfahrens verschiedene Eheschutzmassnahmen anordnen. Diese gelten natürlich nur vorübergehend und haben in der Regel so lange Bestand, bis das gemeinsame Leben wieder aufgenommen wird. Kommt es dauerhaft zu einer Trennung oder Scheidung, können die Eheschutzmassnahmen im Scheidungsverfahren erneut verhandelt werden. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens kann der Richter die Ehegatten beispielsweise an ihre ehelichen Pflichten erinnern und ihnen zu einer freiwilligen Ehe- und Familienberatung raten.
Zudem können weitere Eheschutzmassnahmen angeordnet werden:
Es besteht keine Verpflichtung, sich bei einem Eheschutzverfahren von einem Anwalt vertreten zu lassen. Eine anwaltliche Vertretung empfiehlt sich jedoch, wenn sich die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten lässt.
Verstirbt jemand, dann hinterlässt er zumeist einen Nachlass. Seine Nachkommen dürfen erben. Doch wie viel und zu welchen Teilen? Wie genau ist das Erbe im Schweizer Recht geregelt? Grundsätzlich gibt es für solche Fälle eine gesetzliche Erbfolge. Ausserdem können Erblasser mithilfe eines Testamentes und anderen Mitteln ihre Erbteilung regeln. Die Grundlagen des Schweizer Erbrechts finden sich im Schweizer Zivilgesetzbuch. Eine einfache Darstellung der wichtigsten Fragen findest du hier.
Bei einer vertraglichen Vereinbarung gilt zunächst immer eine gesetzlich vorgeschriebene Haftungsverteilung auf beide Vertragsparteien. Diese kann jedoch durch Haftungsbeschränkungen oder sogar durch einen Haftungsausschluss verändert werden. Kommen dieser zur Geltung, ist ein rechtsgeschäftlicher Eingriff zugunsten des Schädigers nicht mehr möglich. Da beide Vertragspartner darüber Bescheid wissen, ist der Haftungsausschluss rechtlich erlaubt. Mehr zum Thema erfährst du hier.
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Straftaten werden nicht dauerhaft verfolgt und können verjähren. Wenig bekannt ist: Weil eine Verjährung auch ruhen oder aufleben kann, ist die tatsächliche Dauer oft vom Einzelfall und von der Schwere der Straftat abhängig. Eine einmal verjährte Straftat kann dagegen nicht mehr verfolgt und bestraft werden. Das Verfahren wird eingestellt, sogar wenn sich herausstellt, dass ein Verdächtiger tatsächlich der Täter war.
Es gibt zahlreiche Situationen, die anwaltliche Hilfe oder das Einreichen einer Klage erfordern. Das betrifft eine ungerechtfertigte Kündigung genauso wie in der Geschäftswelt die Produktkopie des eigenen Designs durch die Konkurrenz. Ob Handelsrecht, Arbeitsrecht, Medienrecht, Gesellschaftsrecht oder Wettbewerbsrecht: durch eine einstweilige Verfügung kann der Rechtsschutz schneller bewirkt werden, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht. Das Gerichtsverfahren wird bereits ohne Anhörung eingeleitet, bis es zum eigentlichen Hauptverfahren kommt. Das umfasst den Schutz vor Gewalt ebenso die Klärung eines Urheberrechts.