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Eheschutzverfahren – gerichtliche Regelung des Getrenntlebens

Eheschutzverfahren – gerichtliche Regelung des Getrenntlebens

Ein Eheschutzverfahren kann sinnvoll sein, wenn Ehefrau oder Ehemann die Trennung möglichst schnell einleiten möchten. Das kann beispielsweise angebracht sein, wenn die Ehe von Gewalt geprägt wird. Ursprünglich sollte das Eheschutzverfahren dazu dienen, den Eheleuten noch einmal Bedenkzeit einzuräumen und eventuell wieder zu einem gemeinsamen Leben zu finden. Mittlerweile wird in einem Eheschutzverfahren vielmehr die Vorbereitung zur Scheidung gesehen. Wichtige Entscheidungsfragen, wer zum Beispiel die Wohnung weiterhin nutzen darf und in wessen Obhut die Kinder leben sollen, können vorab in einem Eheschutzverfahren gerichtlich geklärt werden.

Was ist ein Eheschutzverfahren?

Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren. Summarische Verfahren sind so gestaltet, dass sie einfacher und schneller durchgeführt werden können als ordentliche Verfahren. In der Regel ist bei einem Eheschutzverfahren nur eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Ziel der mündlichen Verhandlung ist die Einigung der Ehegatten.

Wie läuft ein Eheschutzverfahren zwischen Ehemann und Ehefrau ab?

Das Eheschutzverfahren sieht folgende Schritte vor:

  • Im ersten Schritt wird das Eheschutzbegehren beim zuständigen Gericht eingereicht. Zusätzlich zum Gesuch können Beweismittel eingereicht werden.
  • Im zweiten Schritt gibt es eine erstinstanzliche Hauptverhandlung, es kommt zu einem sogenannten summarischen Verfahren.
  • Im dritten Schritt einigen sich die Ehegatten oder es erfolgt ein Entscheid durch das Gericht.

Möchte einer der Ehegatten den in der Anhörung getroffenen Entscheid des Eheschutzgerichts nicht akzeptieren, gibt es die Möglichkeit, in Berufung zu gehen und sich an die obere kantonale Instanz zu wenden. Im Zivilprozessrecht sind für sogenannte Appellationsverfahren die Obergerichte zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich in zweiter Instanz auch an das Bundesgericht wenden.

Welche Voraussetzungen gibt es für ein Eheschutzverfahren?

Eingeleitet werden kann das Eheschutzverfahren durch einen oder beide Ehegatten, indem diese ein schriftliches oder mündliches Gesuch einreichen. Diesem Gesuch kann eine Begründung für die Einleitung des Eheschutzverfahrens beigelegt werden oder es handelt sich um ein reines Rechtsbegehren. Neben dem Einreichen eines Gesuchs müssen einige weitere Voraussetzungen gegeben sein:

  • Einer ober beide Ehegatten vernachlässigen die familiären Pflichten oder erfüllen sie gar nicht.
  • Die Ehegatten sind sich in wichtigen Eheangelegenheiten uneinig.

Zu den familiären Pflichten, die von einem oder beiden Ehegatten vernachlässigt werden könnten, gehören unter anderem:

  • Unterhaltsbeiträge
  • Treue- und Beistandspflicht in der Ehe
  • Pflicht zur gegenseitigen Information und Auskunft
  • eheliche Gemeinschaft vertreten
  • Rücksicht nehmen bei der Ausübung von Gewerbe oder Beruf

Es kann nicht jede geringfügige Verletzung dieser Pflichten genutzt werden, um ein Eheschutzverfahren einzuleiten. Die Pflichtverletzung muss ein erhebliches Ausmass haben. Jeder Konflikt zwischen Eheleuten wird als Einzelfall gewertet und beurteilt.

Inwiefern unterscheidet sich das Eheschutzverfahren von einer Scheidung?

Im Vergleich zu einer Scheidung kann ein Eheschutzverfahren auch dann eingeleitet werden, wenn einer der Ehegatten nicht einverstanden ist. Die Eheleute müssen zur Einleitung der Eheschutzmassnahmen nicht erst für einige Zeit getrennt leben.

Im Eheschutzverfahren kann zwar eine Gütertrennung angeordnet werden, aber erst in der Scheidung wird über den Ausgleich der beruflichen Vorsorge entschieden. Auch die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Im Eheschutzverfahren kann entschieden werden, dass die Familienwohnung für einen bestimmten Zeitraum nur von einem der Ehegatten benutzt werden darf. Der Entscheid über den Übertrag des Mietvertrags auf nur einen Ehegatten erfolgt erst im Scheidungsverfahren. Als summarisches Verfahren ist das Eheschutzverfahren zudem schneller und einfacher abzuwickeln als eine Scheidung. Während des Eheschutzverfahrens sind beide Ehegatten zudem noch gegenseitig erbberechtigt.

Wende ich mich bei einem Eheschutzverfahren an das Kantonsgericht?

In der Regel wendet sich der Ehemann oder die Ehefrau an das Gericht im jeweiligen Wohnort. Das Kantonsgericht ist die richtige Anlaufstelle, wenn ein Ehegatte oder beide ein Eheschutzverfahren einleiten möchten. Ehemann oder Ehefrau können sich mit ihrem Gesuch direkt an das Kantonsgericht wenden. Auf den Termin der Hauptverhandlung muss man in der Regel je nach Auslastung des Gerichts einige Wochen warten.

Welche Eheschutzmassnahmen können richterlich angeordnet werden?

Der Richter kann im Zuge des Eheschutzverfahrens verschiedene Eheschutzmassnahmen anordnen. Diese gelten natürlich nur vorübergehend und haben in der Regel so lange Bestand, bis das gemeinsame Leben wieder aufgenommen wird. Kommt es dauerhaft zu einer Trennung oder Scheidung, können die Eheschutzmassnahmen im Scheidungsverfahren erneut verhandelt werden. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens kann der Richter die Ehegatten beispielsweise an ihre ehelichen Pflichten erinnern und ihnen zu einer freiwilligen Ehe- und Familienberatung raten.

Zudem können weitere Eheschutzmassnahmen angeordnet werden:

  • Der elterliche Unterhalt wird festgesetzt.
  • Der Unterhalt für Kinder wird festgesetzt.
  • Obhut und elterliche Sorge werden geregelt.
  • Das Besuchsrecht wird festgelegt.
  • Kindesschutzmassnahmen können angeordnet werden.
  • Es wird festgelegt, wer die eheliche Wohnung und den Hausrat nutzen darf.
  • Bei Bedarf kann der Richter eine Gütertrennung festlegen.
  • Der Trennungszeitpunkt wird festgehalten.
  • Die Ehegatten können dazu verpflichtet werden, Auskünfte über Vermögen, Einkünfte und Schulden zu erteilen.

Benötigen Ehegatten einen Anwalt für Eheschutzangelegenheiten?

Es besteht keine Verpflichtung, sich bei einem Eheschutzverfahren von einem Anwalt vertreten zu lassen. Eine anwaltliche Vertretung empfiehlt sich jedoch, wenn sich die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten lässt.

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