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Erbrecht Schweiz – die wichtigsten Fragen

Erbrecht Schweiz – die wichtigsten Fragen

Verstirbt jemand, dann hinterlässt er zumeist einen Nachlass. Seine Nachkommen dürfen erben. Doch wie viel und zu welchen Teilen? Wie genau ist das Erbe im Schweizer Recht geregelt? Grundsätzlich gibt es für solche Fälle eine gesetzliche Erbfolge. Ausserdem können Erblasser mithilfe eines Testamentes und anderen Mitteln ihre Erbteilung regeln. Die Grundlagen des Schweizer Erbrechts finden sich im Schweizer Zivilgesetzbuch. Eine einfache Darstellung der wichtigsten Fragen findest du hier.

Wie funktioniert die Erbteilung?

Per Testament kann der Erblasser die Erbteilung gestalten. Sollte er keinen Erbvertrag abgeschlossen haben, dann kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung:

  • Gemäss des Erbrechts der Schweiz steht an der ersten Stelle die Ehegattin oder der Ehegatte, sollte sie oder er noch leben. Ebenso stehen die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner an erster Stelle. Danach folgen erst die Kinder, dann die Enkel und die Urenkel.
  • Wenn es keine Ehegatten, eingetragene Partner oder Kinder gibt, dann stehen die Eltern und deren Nachkommen in der Erbfolge.
  • Sollten die Eltern nicht mehr leben und es keine Kinder der Eltern geben, dann erben die Grosseltern des Erblassers.
  • Gibt es ebenfalls keine Grosseltern mehr, dann erbt der Staat.

Was ist der Pflichtteilschutz?

Der Pflichtteil ist ein garantierter Teil des Erbes für die Nachkommen. Er wird an die Nachkommen, die Eltern, den Ehegatten oder den eingetragenen Partner vergeben und umfasst bis 2022 drei Viertel der Erbmasse. Die Erbrechtsreform von Dezember 2020 sieht hier zwei Änderungen vor: Der Pflichtteil wird ab 2023 auf die Hälfte der Erbmasse reduziert und Eltern als Empfänger ausgeschlossen.

Wenn das Testament nicht den Pflichtteil enthält, dann wird er deshalb nicht ungültig. Stattdessen müssen die Erben ihn vor dem Gericht erstreiten. Du als Erblasser hast also keine Möglichkeit, diesen Pflichtteil zu umgehen. Selbst mit einem Testament ist es dir nicht erlaubt, einem deiner Erben den Pflichtteil zu entziehen. Jedoch können die Erbenden mit einem Erbverzichtsvertrag ihre Ansprüche auf den Pflichtteil aufgeben.

Der Teil, der nicht zum Pflichtteil gehört, nennt sich verfügbare Quote. Gibt es keine Erben, dann entfällt der Pflichtteil und der Erblasser kann mit seiner Hinterlassenschaft tun, was ihm beliebt. Ab 2023 verfällt der Pflichtteil für den Ehegatten zudem, wenn der Erblasser während eines Scheidungsverfahrens verstirbt.

Welche Möglichkeiten bietet ein Testament?

In der Schweiz gilt Testierfreiheit. Das bedeutet: Es steht dem Erblasser vollkommen frei, seine Erbschaft zu regeln – abgesehen vom Pflichtteil. Er besitzt volle Verfügungsgewalt über sein Erbe und kann Erben frei ebenso bestimmen wie die Erbmasse. Das Erbrecht der Schweiz richtet sich nach dem generellen Schweizer Recht, welches seinen Bürgern volle Verfügungsgewalt über ihr Eigentum garantiert. Allerdings muss das Testament die Vorschriften des Schweizer Erbrechtes einhalten. Formfehler können das Testament ungültig machen.

Im Testament lassen sich Auflagen und Bedingungen für ein Erbe stellen. Einzelne Gegenstände können als Vermächtnisse oder Legaten an bestimmte Personen vererbt werden. Die letztwillige Verfügung kann in einer mündlichen, eigenhändigen oder öffentlichen Form bestehen. Lediglich die öffentliche Verfügung ist eine amtliche Urkunde. Diese geht an den für den Kanton zuständigen Notar oder Beamten. Ausserdem müssen zwei Zeugen bekunden, dass der Inhalt dem Willen des Erblassers entspricht.

Die eigenhändige Verfügung muss vom Erblasser mit Unterschrift und Datumsangabe selbst verfasst sein. Zeugen sind nicht notwendig. Mündliche Testamente sind nur erlaubt, wenn es für den Testierenden keine Möglichkeit mehr gibt, ein ordentliches Testament zu verfassen. Beim mündlichen Testament sind Zeugen notwendig.

Wie werden Erbschaften besteuert?

Die Erbschaftssteuer bezahlen die Erben, nachdem sie den Nachlass übernehmen. Die Höhe hängt von mehreren Faktoren ab. Der Wert des Vermögens bestimmt, wie viel Steuern die Erbenden zahlen müssen. Ausserdem ist die verwandtschaftliche Nähe zum Verstorbenen wichtig. Je näher verwandt der Erbe zum Verstorbenen ist, desto geringer in der Regel die Steuern. Zuwendungen von persönlichen Gegenständen und Gegenstände aus dem Hausrat werden meist nicht besteuert. Genauere Informationen liefert dir dein kantonales Steueramt. Weiterhin gibt es die Schenkungssteuer. Unter die Schenkungssteuer fallen freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen, während die beteiligten noch leben. Mit der Schenkungssteuer will der Staat verhindern, dass die Erbschaftssteuer umgangen wird. Auch hier liefern die kantonalen Steuerämter genauere Informationen.

Internationaler Erblasser – Welches Erbrecht kommt zur Anwendung?

Welche Erbteilung bei internationalen Staatszugehörigkeiten zur Anwendung kommt, kann mitunter zu gerichtlichen Streitfragen führen. Das lässt sich vermeiden, indem der Erblasser die Verhältnisse in einem Testament klärt. Handelt es sich um einen internationalen Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, der auf Schweizer Boden verstirbt, dann erfolgt die Erbteilung nach dem Schweizer Recht. Internationale Erblassende haben allerdings die Möglichkeit, in ihrem Testament das Erbrecht ihres Heimatlandes geltend zu machen. Ist der Verstorbene Schweizer und hat er Immobilienvermögen auf internationalem Boden, gilt das Schweizer Recht.

Wofür brauche ich einen Anwalt?

Ein Anwalt kann dabei helfen, das Vermögen steuersparend zu vererben oder Rechtsstreitigkeiten zu klären. Der Anwalt kann

  • als Notar fungieren,
  • bei der Gestaltung des Testamentes assistieren,
  • dessen Richtigkeit beurkunden sowie
  • das Testament amtlich verwahren lassen.

Ausserdem kann er bei der Testamentsauslegung helfen, sollten Unklarheiten bestehen. Viele Anwälte für Erbrecht sind auch Testamentsvollstrecker.

Welche Möglichkeiten haben die Erbenden?

Die Erben können das Erbe komplett ausschlagen. Nach dem Erbrecht der Schweiz haben sie dafür eine dreimonatige Frist nach dem Tod des Erblassers. Die Erben können eine Offenlegung der finanziellen Vorgeschichte des Verstorbenen verlangen. Denn manchmal kommen mit dem Erbe auch Schulden. In diesem Fall können die Erben die Erbschaft komplett ausschlagen oder eine amtliche Liquidation der Schulden verlangen.

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