Güterstand in der Schweiz: Gesetzliche Grundlagen und wichtige Infos

Partner, die sich offiziell das „Ja-Wort“ geben, rechnen wohl kaum damit, dass die Möglichkeit besteht, sich eines Tages wieder scheiden zu lassen. Dennoch spricht die Statistik eine andere Sprache: Etwa die Hälfte aller Ehen in der Schweiz wird wieder geschieden. Auch finanziell können die Scheidungsfolgen sehr unangenehm sein. Es ist daher empfehlenswert, sich vorab über die Güterstände in der Schweiz zu informieren. Welche gibt es, für welche Güterstände ist ein Ehevertrag notwendig und welche Lösung ist die individuell sinnvollste? In unserem Ratgeber erhältst du alle wichtigen Informationen sowie die gesetzlichen Grundlagen zum Güterstand in der Schweiz.

Was ist ein Güterstand und wofür wird er benötigt?

Der Begriff Güterstand ist Bestandteil des Güterrechts im Schweizer Familienrecht. Eine Bedeutung hat das Güterrecht vor allem für die Ehe, es wird daher auch als Ehegüterrecht bezeichnet. Mit dem Güterstand wird dabei festgelegt, welche Güter beziehungsweise welches Vermögens in welcher Höhe welchem Partner gehören und wie es im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung bei einer Scheidung oder im Todesfall eines Partners aufgeteilt wird.

Welche Güterstände gibt es in der Schweiz?

Diese drei Güterstände gibt es in der Schweiz:

  • Errungenschaftsbeteiligung
  • Gütergemeinschaft
  • Gütertrennung

Bei der Errungenschaftsbeteiligung handelt es sich um einen sogenannten ordentlichen Güterstand. Dieser gilt automatisch, wenn die Eheleute keinen Ehevertrag abschliessen. Dagegen sind die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung sogenannte ausserordentliche Güterstände, für die es das schriftliche Einverständnis beider Ehegatten bedarf. Sie können nur mit einem Ehevertrag vereinbart werden. Innerhalb der gesetzlichen Richtlinien sind individuelle Anpassungen möglich.

Was ist die Errungenschaftsbeteiligung beim Güterstand in der Schweiz?

Grundsätzlich wird bei der Errungenschaftsbeteiliung zwischen Eigengut und Errungenschaft unterschieden. Bei einer Scheidung beziehungsweise dem Tod eines Ehepartners verbleibt das Eigengut im Besitz des jeweiligen Partners, während die Errungenschaft zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. So ist zu differenzieren:

  • Eigengut: Hierbei handelt es sich um sämtliche Vermögenswerte, die ein Partner bereits vor der Heirat hatte. Auch besondere Einnahmen, wie Erbschaften oder Schenkungen, bleiben nach einer Trennung im Besitz der Ehefrau oder des Ehemanns. Auch persönliche Gegenstände, wie Schmuck oder Kleidung, sind ein Eigengut.
  • Errungenschaft: Hierzu gehört das gesamte Vermögen, das unter anderem durch das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit oder einem Kapitalertrag während der Ehezeit erzielt wird und das zum Zeitpunkt der Trennung oder des Todes noch vorhanden ist.

Eine Haftung besteht bei der Errungenschaftsbeteiligung übrigens nur für die eigenen Schulden und nicht für die des Ehepartners.

Welche Regelungen beinhaltet die Gütergemeinschaft?

Grundsätzlich regelt die Vereinbarung der Gütergemeinschaft, dass bei einer Trennung die Vermögen beider Partner zu einer Güterverbindung zusammengefasst und dann hälftig geteilt werden. Im Ehevertrag wird dabei aber unterschieden zwischen

  • Eigengut der Ehefrau
  • Eigengut des Ehemanns
  • Gesamtgut von beiden Eheleuten

Die Vermögenswerte, die vertraglich als Eigengut angesehen werden, erhält jeder zurück. Diese Regelung gilt jedoch nur bei einer Scheidung. Im Todesfall erhält der überlebende Partner das gesamte Vermögen inklusive des Eigenguts des Partners.

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Was bedeutet Gütertrennung und was passiert bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung?

Bei der Vereinbarung einer Gütertrennung erfolgt eine strikte Trennung der beiden Vermögen per Ehevertrag. Das bedeutet, dass es keine gesamte Gütermasse, sondern nur Eigengut gibt. Im Falle einer Scheidung erfolgt keine Vermögensaufteilung. Jeder bleibt während der Ehe Eigentümer seines Vermögens und verwaltet es auch selbst.

Wann und wie kann ein Ehevertrag zwischen Ehegatten geschlossen werden?

Ein Ehevertrag wird, wie der Name bereits aussagt, unter Eheleuten geschlossen. Das ist bereits vor der Heirat möglich, aber auch zu jedem beliebigen anderen Zeitpunkt während der Ehezeit, sofern beide Partner damit einverstanden sind. Damit ein Ehevertrag vor einem Schweizer Gericht Gültigkeit besitzt und nicht angefochten werden kann, bedarf er immer einer notariellen Beglaubigung. Der Notar setzt den Ehevertrag gemäss den Vorstellungen der Eheleute auf. Zu beachten ist hierbei, dass ein Notar stets neutral berät. Wer unsicher ist, kann zur Beratung zusätzlich einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen.

Wann lohnt sich ein Ehevertrag und was sollte ich dabei beachten?

Grundsätzlich ist es in der Schweiz nicht zwingend erforderlich, einen Ehevertrag zu schliessen. Viele Paare sind zudem mit der „gerechten“ gesetzlichen Regelung der Errungenschaftsbeteiligung einverstanden und wünschen keinen Ehevertrag. Die vertragliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft ist heutzutage keine gängige Praxis mehr und wird in den seltensten Fällen gewählt. Ein Ehevertrag mit Gütertrennung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen jedoch lohnen, zum Beispiel dann, wenn beide Partner gut verdienen oder ein Ehepartner hohe Vermögenswerte, zum Beispiel Wertanlagen besitzt. Darüber hinaus ist es auch möglich, mit einem Ehevertrag einzelne Bestandteile der Errungenschaftsbeteiligung zu verändern. So kann zum Beispiel eine Modifizierung bei der Regelung der Erbfolge vorgenommen werden. Während auf gesetzlicher Grundlage beim Tod eines Ehegatten der eigene Teil der Errungenschaft unter allen Erben (meist der Witwe und den Kindern) aufgeteilt wird, lässt sich in einem Ehevertrag festhalten, dass dem hinterbliebenen Ehepartner das gesamte Vermögen der Errungenschaft zusteht.

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