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Grundsätzlich gibt es in der Schweiz zwei Formen von Personen, jedenfalls aus rechtlicher Sicht. Die natürlichen Personen sind die Menschen. Von Geburt an haben sie Rechte und Pflichten, etwa in Bezug aufs Steuerrecht. Sie sind also rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit erwirbt eine Person mit ihrer lebendigen Geburt, sie gilt ohne weitere Voraussetzungen und erlischt erst mit dem Tod. Auch psychische Erkrankungen oder Schuldunfähigkeit ändern nichts an diesem grundsätzlich gesicherten Umstand. Ebenfalls rechtsfähig sind die juristischen Personen, die die zweite Kategorie ausmachen. Hiermit sind Unternehmen, Vereine oder Stiftungen gemeint. Sie sind ebenfalls rechtsfähig, was bedeutet, sie können klagen oder verklagt werden. Ausserdem unterliegen sie dem Steuerrecht, müssen also Gewinnsteuer zahlen, mitunter auch Kirchensteuer ans Steueramt abführen. In der Schweiz können Bund, Kantone und Gemeinden direkte Steuern erheben. Dabei unterscheiden sie ebenfalls zwischen natürlichen und juristischen Personen. Erstere zahlen Einkommens- und Vermögenssteuern, während bei letzteren Gewinnsteuer und Kapitalsteuer fällig wird.
Im Alltag wird der Begriff juristische Person oft als Synonym für Unternehmen verwendet, doch genau genommen ist auch die natürliche Person eine juristische. Der Einfachheit halber nutzen wir hier ebenfalls den Begriff für die Person im Sinne des Rechts. Grob gesagt, sind juristische Personen Unternehmen in unterschiedlichen Formen. Sie sind Körperschaften, die aus handelnden Personen bestehen und rechtlich selbstständig sind. Von den acht Gesellschaftsformen, die das Schweizer Recht kennt, sind nicht alle juristische Personen, sondern nur diejenigen, deren Tätigkeit einer Gewinnerzielung dient. Einfache Gesellschaften (beispielsweise die Bürogesellschaft) zählen nicht dazu. Personengesellschaften, etwa die Kollektivgesellschaft, gelten auch nicht als juristische Personen. Hier wird nicht die Gesellschaft, sondern der Gesellschafter als Person zur Zahlung ans Steueramt herangezogen. So gehören zum Kreis der juristischen Personen:
Kapitalgesellschaften, also Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
Genossenschaften
Vereine und Stiftungen sowie weitere „Unternehmen“ mit gemeinnütziger Tätigkeit
Ordentlich besteuerte Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften zahlen unter anderem Gewinnsteuer und Kapitalsteuer. Gemäss Art. 54 ZGB sind sie handlungsfähig und damit als juristische Personen zu betrachten.
Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Bundesgesetz über das Obligationsrecht (OR) sind die Privatrechte geregelt. Sie beschreiben alle Regelungen, die das Rechtsverhältnis zwischen einander gleichgestellten Personen betreffen, in Abgrenzung zum öffentlichen Recht. Als Personen werden hier die natürlichen und die juristischen verstanden, also private Anstalten und Unternehmen, die nicht dem öffentlichen Recht zugeordnet werden können.
Dieser Ausdruck wird zur Bezeichnung von Vermögensmassen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Verwaltung öffentlichen Rechts in Abgrenzung von privaten Anstalten verwendet. Juristische Personen öffentlichen Rechts sind beispielsweise: • Schulen, Universitäten und Hochschulen
viele Verkehrsunternehmen
Kantonalbanken
Unfallversicherungsanstalten
Spitäler und Kliniken
aber auch die eidgenössische Finanzaufsicht oder das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt
Hierfür schreibt das Gesetz zwingend Organe innerhalb des Unternehmens vor. Diese Organe werden von natürlichen Personen besetzt, die für das Unternehmen, den Verein oder die Anstalt Entscheidungen treffen und handeln. Sie werden durch das OR und die Statuten des Unternehmens oder der Anstalt festgelegt. Als Statuten bezeichnet man den Gesellschaftsvertrag einer juristischen Person. Bei einer Stiftung ist das ausführende Organ beispielsweise der Stiftungsrat.
Innerhalb eines Unternehmens, einer Gesellschaft oder Stiftung gibt es Organe, die Entscheidungen treffen und somit für die juristische Person handeln. Sie vertreten das Unternehmen gegenüber dem Steueramt und allen anderen Institutionen. Im Gesetz heisst es dazu: „Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben“ (Art. 55 ZGB). Diese Organe müssen zwingend bestellt werden, ohne sie kann das Unternehmen seinen Status als rechtliche Person nicht erlangen. Die Organe verleihen dem Willen der juristischen Person Ausdruck, etwa indem sie Rechtsgeschäfte abschliessen. Für diese Handlungen sind die Personen, die im Namen der juristischen Person agieren, persönlich verantwortlich. Allerdings haften sie nicht mit ihrem Privatvermögen, haftbar ist das Vermögen der Gesellschaft, also der juristischen Person. Auch zur Steuerberechnung wird das Privatvermögen der Gesellschafter nicht herangezogen.
Mit dem Eintrag ins Handelsregister beginnt die Rechtsfähigkeit des Unternehmens, mit der Löschung aus diesem endet sie. Als juristische Person hat das Unternehmen fortan Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten zählen die Steuererklärung und die Zahlung anfallender Steuern. Kapitalgesellschaften zahlen die direkte Bundessteuer vom Gewinn, Gewinn- und Kapitalsteuer sowie Zuschläge oder Abschläge zur Staatssteuer. Eine Ausnahme bilden die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen. Sie benötigen keinen Eintrag ins Handelsregister.
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