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Kündigung Arbeitsverhältnis – die wichtigsten Fragen und Antworten

Kündigung Arbeitsverhältnis – die wichtigsten Fragen und Antworten

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist in der Schweiz sehr einfach. Der Grund: Hier herrscht die sogenannte Kündigungsfreiheit. Dies bedeutet, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer jederzeit ohne die Angabe von Gründen beendet werden kann. Diese Kündigung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Allerdings müssen bestimmte Fristen eingehalten werden. Diese richten sich in der Regel nach den bereits geleisteten Dienstjahren. Worauf aber musst du bei einer Kündigung noch achten und wie sieht es mit dem Kündigungsschutz aus?

Wann mir als Arbeitnehmer gekündigt werden?

Grundsätzlich kann dir dein Arbeitgeber immer kündigen, solange er die Kündigungsfristen einhält. Auch eine fristlose Kündigung ist unter bestimmten Voraussetzungen arbeitsrechtlich möglich. Wichtig ist: Eine Kündigung bedarf in der Schweiz keiner bestimmten Form. Zwar erfolgt sie meist schriftlich, doch auch eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist rechtens. Theoretisch könnte dir eine Kündigung sogar via SMS oder per WhatsApp ausgesprochen werden. Eine Ausnahme: Wenn du krankgeschrieben bist, darf dein Chef dir nicht kündigen.

Welche Kündigungsfristen gibt es?

Grundsätzlich richtet sich die Kündigungsfrist nach der Betriebszugehörigkeit. Im Arbeitsrecht ist diese wie folgt geregelt:

  • ein Monat Kündigungsfrist im ersten Beschäftigungsjahr
  • zwei Monate Kündigungsfrist bis zum zehnten Jahr der Beschäftigung
  • ab zehn Jahre Betriebszugehörigkeit drei Monate Frist

Angestellte in gehobenen Positionen besitzen meist eine generelle Kündigungsfrist von drei Monaten. Möchtest du selbst das Arbeitsverhältnis beenden und diese längeren Fristen umgehen, kannst du dich mit deinem Chef auf einen sogenannten Aufhebungsvertrag einigen. Bei diesem handelt es sich um eine Kündigung im beiderseitigen Einverständnis, bei welcher keine gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist greift.

Wann kann eine fristlose Kündigung erfolgen?

Eine fristlose Kündigung ist eher selten. Eine solche wird in der Regel nur dann ausgesprochen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Seiten, sprich Arbeitnehmer und Arbeitgeber, schwer gestört ist. Dies kann unter anderem die folgenden Gründe haben:

  • Diebstahl oder Betrug
  • mehrmaliges Zuspätkommen oder häufiges Wegbleiben vom Arbeitsplatz
  • Schwarzarbeit
  • Verrat von vertraulichen Betriebsangelegenheiten
  • Verweigerung der Arbeitsleistung

Auch in diesem Fall hast du natürlich Anspruch auf eine Überstundenvergütung, sofern du Überstunden geleistet hast. Überstundenrechner, mit denen du den dir zustehenden Betrag einfach ausrechnen kannst, gibt es online reichlich. Ausführliche weitere Informationen zum Thema fristlose Kündigung kannst du im Artikel 337 Absatz 1 des Obligationenrechts nachlesen.

Welche Sonderregelungen gibt es in der Elternzeit?

Schwangere Frauen und stillende Mütter sind in der Schweiz durch das sogenannte revidierte Arbeitsgesetz (ArG) gut geschützt. Während der gesamten Schwangerschaft und bis zu 16 Wochen nach der Geburt darf Frauen nicht gekündigt werden. Dieser Kündigungsschutz gilt allerdings nicht mehr, wenn eine Abtreibung vorgenommen wurde. Als Frau selbst darfst du natürlich während der Schwangerschaft kündigen, wenn du die entsprechenden Fristen einhältst. Wie aber sieht es nach Ablauf der Elternzeit aus? Der Mutterschaftsurlaub kann für sieben Wochen genommen werden; sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitkräfte haben Anspruch darauf. Während dieser Zeit erhältst du 80 Prozent deines Lohns, maximal aber 196 Franken pro Tag. Voraussetzung für den Erhalt des Mutterschaftsgeldes ist, dass du vor deiner Schwangerschaft mindestens fünf Monate durchgehend gearbeitet hast.

Was muss ich noch zum Arbeitsrecht in der Schweiz wissen?

Nach einer Kündigung durch deinen Chef hast du selbstverständlich Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse. Dies gilt natürlich nur dann, wenn du eine entsprechende Wartezeit erfüllt hast. Entsprechende Anträge sind bei den Regionalen Arbeitsvermittlungsämtern (RAV) zu stellen.

Einen Sonderfall der Kündigung stellt die Änderungskündigung dar. Auch in diesem Fall erhältst du zwar zunächst eine Kündigung. Gleich darauf wird dir aber ein neuer Arbeitsvertrag ausgehändigt. Für Arbeitnehmer ist solch eine Änderungskündigung häufig nachteilig, da der Arbeitgeber meist für ihn vorteilhafte Konditionen in den neuen Arbeitsvertrag schreibt.

Wann greift der Kündigungsschutz?

Es gibt einige Fälle, in denen eine ausgesprochene Kündigung durch den Chef nicht rechtens ist. Dies ist häufig dann der Fall, wenn eine Kündigung aufgrund persönlicher Gründe ausgesprochen wurde, zum Beispiel:

  • aufgrund des Alters und Geschlechts des Arbeitnehmers
  • aufgrund der sexuellen Neigungen des Mitarbeiters
  • aufgrund seiner Rasse, Religion oder Parteizugehörigkeit

In diesem Fall solltest du dich entweder sofort an die Gewerkschaft wenden oder einen Anwalt zu Rate ziehen.

Was ist in der Probezeit zu beachten?

Befindest du dich als Arbeitnehmer noch in der Probezeit, gelten andere Kündigungsfristen. Diese beträgt dann nur sieben Tage. Wichtig ist es allerdings, dass dir die Kündigung noch während deiner Probezeit zugeht. Wie lang deine Probezeit ist, kannst du in der Regel in deinem Arbeitsvertrag nachlesen. Meist werden Zeiten zwischen einem und drei Monaten angesetzt. Übrigens: Hast du während deiner Probezeit einen Unfall, wirst krank oder schwanger, gilt kein besonderer Kündigungsschutz. Ein weiterer Sonderfall ist das sogenannte befristete Arbeitsverhältnis. Dieses wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und endet nach diesem, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

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