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Rechtsfähigkeit – Definition, Eigenschaft und Auswirkung

Rechtsfähigkeit – Definition, Eigenschaft und Auswirkung

Die Rechtsfähigkeit tritt für jeden Menschen mit der Vollendung der Geburt ein und erlaubt seine Anerkennung als Träger von Rechten und Pflichten. Das betrifft nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische, die noch einmal eine erweiterte Definition benötigen, um den Sinn der Handlungen und die daraus resultierende Rechtsprechung festzulegen.

Was ist Rechtsfähigkeit?

In der Schweiz gibt es zwei Begriffe im Zivilgesetzbuch (ZGB), die für eine Rechtsperson gültig sind. Das sind die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit beginnt für eine natürliche Person ab dem Zeitpunkt der Geburt. Nach schweizerischem Recht ist jedermann rechtsfähig, ohne weitere Voraussetzungen.

Für eine juristische Person gilt die Rechtsfähigkeit nur in Fällen, die das Gesetz bestimmt, meistens durch Zusammenschluss zu einer Körperschaft, durch eine Genossenschafts-, Handels- oder Vereinsregistrierung und durch Genehmigung oder staatliche Verleihung. Die Rechtsfähigkeit bestimmt dich zum Träger von Rechten und Pflichten. Sie endet bei natürlichen Menschen mit dem Tod, bei juristischen Personen, wenn sie aus dem Register gelöscht werden oder die Genehmigung verlieren. Wer rechtsfähig ist und zu den Rechtssubjekten zählt, legt die Rechtsordnung fest.

Was ist die Rechtsordnung?

Die Rechtsordnung ist das Rechtssystem, die Gesamtheit aller geltenden objektiven Rechte im festgelegten Anwendungsbereich. Dazu gehören die gesetzliche Rechtssetzung, das Gewohnheitsrecht und die Rechtspflege. Die Rechtsordnung ermöglicht die Gesellschaftsordnung und damit das Zusammenleben der Menschen in einem Staat. Sie enthält systematisch zugeordnete Rechtsnormen als:

  • Verfassungsrecht
  • Öffentliches Recht
  • Privatrecht
  • Strafrecht

Was ist ein Rechtssubjekt?

Innerhalb der Rechtswissenschaft sind Rechtssubjekte Träger von Rechten und Pflichten, die in der Rechtordnung anerkannt wurden. In der Regel betrifft das Menschen, während Sachen oder Immaterialgüter zu den Rechtsobjekten gehören. Trotzdem sind „Rechtssubjekte“ und „Menschen“ nicht einfach Synonyme, da nicht jedes Rechtsubjekt auch automatisch eine natürliche Person ist. Juristische Personen sind Zweckvermögen oder Personenvereinigungen, die ebenfalls Rechtsfähigkeit haben. Nur, wer nicht rechtsfähig ist, kann auch kein Rechtssubjekt sein. Von der Rechtsfähigkeit wird daher noch einmal die Handlungsfähigkeit unterschieden.

Was bedeutet die Handlungsfähigkeit bei einer Rechtsperson?

Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlung bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen. Das betrifft den Erwerb von Rechten und die Begründung von Pflichten. Handlungsfähigkeit unterteilt sich in der Rechtsmaterie in vier Varianten:

  • Geschäftsfähigkeit
  • Deliktfähigkeit
  • Testierfähigkeit
  • Ehefähigkeit

Alle Rechtssubjekte sind gleichzeitig auch deliktfähig. Das bedeutet, du bist für Schäden gegenüber Dritten haftbar. Deliktfähigkeit ist nicht der Fall, wenn du dich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder Geistesstörung befindest, wenn du in einem Rauschzustand bist, den du nicht selbst verschuldet hast oder wenn du noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet hast. Eine juristische Person dagegen ist nicht deliktfähig.

Im Prozessrecht meint die rechtliche Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit und damit die Voraussetzung, dass selbstbestellte Vertreter oder du selbst an einer Prozesshandlung teilnehmen und dort wirksam agieren können, so beispielsweise, wenn du und dein Anwalt Klage einreichen. Durch das Einreichen wird das Gericht dazu verpflichtetzur Durchsetzung eines Rechts tätig zu werden.

Was sind die Rechte und Pflichten des Trägers?

In der Schweiz hat jeder Bürger als Individuum das Recht, vom Staat als Rechtsperson anerkannt und damit rechtsfähig zu werden. Als Träger von Rechten und Pflichten kannst du rechtliche Ansprüche durchsetzen, die nach dem Landesrecht definiert sind und deine Persönlichkeitsrechte wahren. Damit wird verhindert, dass Personen in ihren Eigenschaften als Objekte ohne eigene Rechte behandelt werden können. Menschenrechte sind dabei, im Gegensatz zum Landesrecht, unabhängig vom Bürgerrecht gültig.

Wie stehen Rechtssubjekte und Rechtsobjekte in Beziehung zueinander?

Natürliche und juristische Personen treten als Rechtssubjekte durch Rechtsgeschäfte miteinander in Verbindung. Das gilt, wenn du einen Vertrag abschliesst, eine Willenserklärung abgibst oder bestimmte Verpflichtungen eingehst, aber auch für die Wahrung von Rechten und Pflichten bei Eigentum oder Erbschaft. In solchen Situationen sind Rechtsobjekte als Sachen dem Rechtssubjekt unterworfen. Gleichzeitig sind sie der Ausgangspunkt für Rechtsgeschäfte. Wenn du ein Geschäft tätigst oder eine Wohnung vermietest, übernimmst du mit den Rechten auch Verpflichtungen, an die du dich gesetzlich halten musst.

Wie unterscheiden sich natürliche und juristische Personen in der Schweiz?

Für natürliche Personen gilt immer, dass die Rechtsfähigkeit mit dem Beginn des Lebens beginnt und mit dem Tod endet. Der Beginn des Lebens ist dabei in der Schweiz festgelegt. So kann auch ein ungeborenes Kind bereits Träger von Rechten und Pflichten sein, wenn die Aussicht besteht, dass es lebendig geboren wird. Diese Regelung bezieht sich auf das Erbrecht. Wenn eine ledige Frau ein Kind bekommt, das die Geburt nicht überlebt, kann sie vom Vater des Kindes nichts erben. Stirbt das Kind dagegen erst nach der Geburt, ist auch eine Erbschaft möglich. Der Tod des Kindes bedeutet den Übergang der Erbschaft auf die Mutter.

Um als juristische Person in der Schweiz zu gelten, ist in der Regel der Eintrag in das Handelsregister notwendig. Das gilt nicht für Vereine, Anstalten oder kirchliche Stiftungen. Auch wenn die juristische Person keine physische Entität ist, gilt sie als eigenständiges Wesen. Die Zuordnung basiert dabei auf der Tatsache, dass juristische Personen sowohl fiktive Gesellschaften sind, etwa eine Aktiengesellschaft, aber auch die Gemeinschaft natürlicher Personen, bei der Menschen im Namen der Gesellschaft handlungsfähig sind.

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