Üble Nachrede Schweiz: Diese Konsequenzen drohen dem Täter
Wenn eine Person eine andere beschimpft, dann kränkt sie diese in vielen Fällen nicht nur, sondern kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auch strafbar machen. Es gibt im Strafrecht viele Delikte, die sich gegen die persönliche Ehre anderer Menschen richten. Dazu gehören Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede. Auf Letzteres gehen wir in diesem Artikel genauer ein: Was man unter übler Nachrede versteht, wann sie strafbar ist und womit der Täter rechnen musst, erfährst du hier.
Was ist üble Nachrede?
Zwischen den Begriffen Verleumdung, Beleidigung und übler Nachrede gibt es bedeutende Unterschiede. Unter der üblen Nachrede versteht man ein Ehrdelikt, bei dem Tatsachen behauptet und verbreitet werden. Bei diesen Tatsachen handelt es sich um einen Zustand, der grundsätzlich beweisbar ist. Unterschieden wird hier wiederum zwischen äusseren und inneren Tatsachen, wobei beide ein Bestandteil übler Nachrede sind. Äussere Tatsachen sind Zustände, die nach aussen hin wahrzunehmen sind. Bei inneren Tatsachen handelt es sich dagegen um die Absichten einer Person.
Wie sieht die Abgrenzung von übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung aus?
- Üble Nachrede und Beschimpfung unterscheiden sich insofern, als bei der Beleidigung ein negatives Urteil geäussert wird, das mit einer Strafe bedroht ist.
- Von der Verleumdung grenzt sich üble Nachrede ab, dass die Behauptung nicht nachweisbar ist.
Im Gesetzbuch ist der Tatsachenbestand für die Nachrede „nicht erweislich wahr“, während er für die Verleumdung „erweislich unwahr“ sein muss. Darüber hinaus muss der Täter sich bei der Verleumdung der Unwahrheit der behaupteten Tatsachen bewusst sein.
Wie ist die Ehrverletzung im Strafgesetzbuch geregelt?
Im Strafgesetzbuch der Schweiz regelt Paragraph 186 den Tatbestand:
- Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Mit welcher Strafe muss der Täter rechnen?
Welche Strafe dem Beschuldigten bei übler Nachrede oder Verleumdung droht, ist dem Strafgesetzbuch zu entnehmen. Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer hohen Geldstrafe ist eine solche Ehrverletzung ein ernstzunehmendes Delikt. Schliesslich können das Täterverhalten und die Ehrverletzung dem Opfer grosse Probleme bereiten. Die Handlung kann sich sowohl auf das Privatleben als auch auf das Berufsleben der betroffenen Person auswirken. Eine Entlastung im Nachhinein hilft hier oft wenig, da die Beschuldigung zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Konsequenzen verursacht hat. Wenn die Äusserung öffentlich oder mithilfe von Schriften begangen wurde, kann sich die Strafe sogar noch erhöhen. Es drohen dann bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
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Wann verjährt üble Nachrede?
Laut dem Gesetzbuch kann die üble Nachrede wie viele andere Straftaten nicht zeitlich unbegrenzt verfolgt und dementsprechend bestraft werden. Die Verjährungsfrist beträgt hier drei Jahre, was bedeutet, dass nach Ablauf dieser Zeit kein Verfahren mehr stattfindet. Der Beschuldigte muss in diesem Fall keinen negativen Entscheid vom Richter fürchten. Vor Ablauf der drei Jahre regelt die Staatsanwaltschaft jedoch jeden Vorfall, der den Bedingungen im Strafgesetzbuch entspricht. Bei Beschimpfung und Verleumdung gilt die Verjährungsfrist ebenfalls, sodass der Täter auch hier nach drei Jahren kein Urteil mehr befürchten muss.
Was kann ich als Opfer einer Verleumdung oder üblen Nachrede tun?
Wenn du ein Opfer übler Nachrede bist und dich fragst, wie du dich dagegen wehren kannst, gilt: Wenn es sich bei den Äusserungen um gravierende Tatsachen handelt, kannst du eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Vergewissere dich im Vorhinein auf jeden Fall über die Beweislage, sodass du Klarheit über den bestehenden Fall hast. Je nach Umstand kann sich auch der Gang zu einem Anwalt lohnen. Er kann gegebenenfalls eine Unterlassungsklage erstellen oder Schadensersatz einklagen.
Was kann ich tun, wenn ich selbst Beschuldigter bin?
Solltest du selbst Beschuldigter im Fall einer üblen Nachrede sein, so kommt es ganz auf den Fall und die individuellen Gegebenheiten an. Wenn es keine weiteren Vorwürfe gibt und es sich lediglich um einen geringen Tatbestand handelt, musst du nicht zwangsläufig einen Anwalt in Anspruch nehmen. Hier ist keine Verteidigung im Sinne der Strafprozessordnung notwendig. Eine üble Nachrede ist kein Verbrechen, bei der die Hilfe eines Rechtsanwaltes unabdingbar ist. Sollte es sich jedoch um einen schwerwiegenderen Tatbestand handeln und das augenscheinliche Opfer an einer Genugtuung in Form einer hohen Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe interessiert ist, so kann ein Rechtsanwalt auf jeden Fall hilfreich sein. Oftmals hilft hier schon ein Erstgespräch, bei dem du dir einen fachlichen Rat zu der gegebenen Äusserung einholen kannst. Danach kannst du immer noch entscheiden, ob du dich rechtlich vertreten lassen möchtest.
Erstellt: 08.12.2020 - Copyright: 2020 Swisscom Directories AG