Was gilt als Verleumdung und wie wird sie geahndet?

Verleumdung, Beschimpfung, üble Nachrede und andere Ehrverletzungsdelikte sind im Schweizerischen Gesetzbuch klar voneinander abgegrenzt. Der Ausgangspunkt ist dabei stets eine ehrverletzende Behauptung gegenüber einer anderen Person, die anschliessend zivil- oder strafrechtlich dagegen vorgehen kann. Die sozialen Medien sind dabei Fluch und Segen zugleich – haben sie doch die Zahl der angezeigten Delikte deutlich gesteigert, liefern aber gleichzeitig auch häufig einen vorzeigbaren Beleg für die ehrverletzenden Aussagen oder Bilder. Wir fassen zusammen, wie sich die oben genannten Straftatbestände von der Verleumdung abgrenzen und welche Strafen im Falle einer Verurteilung verhängt werden können.

Was ist Verleumdung?

Die Verleumdung gehört zusammen mit übler Nachrede und Beschimpfung zum Tatbestand der Ehrverletzung. Eine Verleumdung ist dann gegeben, wenn jemand eine Person gegenüber einer dritten Partei verdächtigt oder beschuldigt, sich eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Verhaltensweisen schuldig gemacht zu haben. Derjenige, der diese Verdächtigungen oder Beschuldigungen äussert, handelt im Falle einer Verleumdung wider besseres Wissen und weiss demnach, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen. Dieser Tatbestand ist im Schweizerischen Strafgesetzbuch unter Artikel 174 definiert und dabei klar von den anderen genannten Arten der Ehrverletzung abgegrenzt.

Wie unterscheidet sich Verleumdung von übler Nachrede oder Beschimpfung?

Ein wichtiges Merkmal, um Verleumdung zu erkennen, ist das Handeln wider besseres Wissen und die Verdächtigung oder Beschuldigung gegenüber einer dritten Person. Bei einer Beschimpfung handelt es sich beispielsweise nicht um die wissentliche Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, sondern um die Äusserung eines Werturteils direkt gegenüber der geschädigten Person. Die üble Nachrede nimmt wiederum den Weg über eine dritte Person, jedoch handelt es sich hierbei um Anschuldigungen oder Verdächtigungen, die entweder wahr oder unwissentlich unwahr sind. In diesem Fall kann derjenige, der sich für die üble Nachrede verantworten muss, einen so genannten Entlastungsbeweis erbringen und damit straflos aus der Verhandlung gehen. Zu dieser Entlastung gehört entweder der Beweis, dass die Anschuldigungen der Wahrheit entsprechen oder dass der Täter belegbare, plausible Gründe hatte, die Behauptungen für wahr zu halten. Ob eine involvierte dritte Person die Anschuldigungen für wahr hält, spielt dabei jedoch keine Rolle, sofern die Aussage selbst schon ausreicht, um das Ansehen und den Ruf einer Person zu schädigen. Zusammengefasst könnte man es wie folgt darstellen: Zur Verleumdung gehört:

  • bewusst unwahre Anschuldigungen
  • Behauptungen werden gegenüber dritten Personen geäussert
  • Behauptungen sind ehrverletzend

Die üble Nachrede zeichnet aus:

  • unbewusst unwahre oder nicht nachweislich wahre Anschuldigungen
  • Behauptungen werden gegenüber dritten Personen geäussert
  • Behauptungen sind ehrverletzend
  • Entlastungsbeweis kann vorgebracht werden

Eine Beschimpfung schliesslich umfasst:

  • rufschädigendes, verletzendes Werturteil
  • Behauptungen werden direkt gegenüber dem Geschädigten geäussert
  • Werturteil ist ehrverletzend

Kann bei Verleumdung ein Entlastungsbeweis erbracht werden?

Da es sich bei der Verleumdung um ehrverletzende Behauptungen handelt, die wider besseres Wissen verbreitet worden sind, kann auch kein Entlastungsbeweis erbracht werden. Wer einer anderen Person ein unsittliches oder anderweitig rufschädigendes Verhalten unterstellt, obwohl er weiss, dass dieses Verhalten nicht stattgefunden hat, der kann entsprechend keine Belege erbringen, dass die Behauptungen wahr seien oder der Täter von einem Wahrheitsgehalt hätte ausgehen müssen. Jedoch hat der Täter vor Gericht die Möglichkeit, seine Behauptungen als unwahr zurückzuziehen und damit strafmildernde Umstände zu erwirken. Dieser Rückzug wird urkundlich festgehalten und vom Richter an den Geschädigten ausgehändigt.

Wie definiert das Strafrecht eine Ehrverletzung?

Wenn Verleumdung, üble Nachrede und Beschimpfungen in der Rechtsprechung als Ehrverletzung gewertet und entsprechend mit Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden, stellt sich die Frage, wie der Begriff Ehrverletzung überhaupt definiert ist. Zunächst einmal zählen nicht nur verbale Angriffe. Auch nonverbale Ehrverletzungen, die durch Schrift, Bild oder Gebärde geäussert werden, sind vom Strafgesetzbuch der mündlichen Ehrverletzung gleichgestellt. Die Ehrverletzung ist dabei so definiert, dass dabei der Ruf als ehrbarer Mensch (oder auch die sittliche Ehre) angegriffen oder beschädigt wird. Die gesellschaftliche Ehre oder soziale Stellung ist hiervon nicht erfasst. Keine Ehrverletzung ist demnach die Herabsetzung eines Menschen in seiner sozialen Stellung wie zum Beispiel als Geschäftsmann, Politiker oder Sportler. Wird diesen Menschen allerdings eine unsittliche oder auch gesetzwidrige Handlung unterstellt, kann eine Ehrverletzung als Tatbestand in Frage kommen. Beurteilt wird dies allerdings nicht von der geschädigten Person, sondern von unbefangenen Dritten. Diese Ehrverletzung gilt übrigens nicht nur gegenüber lebenden Personen, sondern ist im Strafgesetzbuch unter Artikel 175 auch für Verstorbene oder als verschollen erklärte Personen geregelt und wird geahndet, sofern nicht mehr als 30 Jahre seit dem Tod oder der Verschollenerklärung vergangen sind.

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Welche Geldstrafen drohen bei Verleumdung?

Die genaue Höhe der Geldstrafe variiert im Falle einer Verurteilung je nach individuellem Fall und je nach Vermögen des Beschuldigten. Liegt jedoch erwiesenermassen eine planmässig erbrachte Verleumdung vor, sind im Falle einer Geldstrafe mindestens 30 einkommens- oder vermögensabhängigen Tagessätze angesetzt.

Kann Verleumdung auch mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden?

Das Verhängen einer Freiheitsstrafe hängt vom Ausmass der konkreten Anschuldigungen und den Schäden für das Opfer ab. Auch hier gilt wieder die planmässige Verleumdung als erschwerender Faktor, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Sowohl im Falle einer drohenden Geldstrafe als auch bei der Freiheitsstrafe hat der Täter vorab die Möglichkeit, durch den Rückzug seiner Behauptungen die Strafe zu mildern, woraufhin die geschädigte Partei eine Urkunde über den richterlich festgehaltenen Rückzug erhält.

Wie unterscheiden sich zivil- und strafrechtliche Prozesse bei der Verleumdung?

Einer der grössten Unterschiede bei der zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung ist die Ermittlung eines Täters. Während ein Strafantrag auch gegen Unbekannt gestellt werden kann, ist ein zivilrechtliches Vorgehen nur gegen bekannte Täter möglich. Eine Verurteilung im Strafrecht dient schliesslich dazu, Strafen oder Massnahmen zu verhängen und durchzusetzen, während sich das Zivilrecht auf Schadensersatz oder die Durchsetzung des Zivilanspruchs fokussiert. Im Zivilrecht stehen dem Geschädigten daher noch einige Rechtsbehelfe oder Klagemöglichkeiten zur Verfügung wie zum Beispiel:

  • Unterlassungsklage
  • Feststellungsklage
  • Beseitigungsklage
  • Klage auf Schadenersatz

All diese Klagen sind wie erwähnt nur gegen bekannte Gegenparteien durchsetzbar und dienen dazu, das rufschädigende Verhalten des Täters entweder festzuhalten, zu beseitigen oder ihn im Vorfeld zur Unterlassung eines geplanten ehrverletzenden Verhaltens aufzufordern. Ein Geschädigter kann sich also in jedem Fall einer Verleumdung strafrechtlich auch gegen Unbekannte zur Wehr setzen und, sofern der Täter bekannt ist, vor einem Zivilgericht gegen den oder die Täter vorgehen.

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